Die Zahl der Scheidungen erhöht sich nach wie vor. Insbesondere hat sich die Scheidungsrate bei Paaren, die bereits die Silberhochzeit gefeiert haben, verdoppelt. Häufig wird die Scheidung von Frauen eingereicht. Diese haben sich häufig um den Haushalt und die Kinder gekümmert, während der Ehemann einer beruflichen Tätigkeit nachging. Eine zunehmende Anzahl Frauen stellt die „klassische" Rollenverteilung infrage und will sich mit der Eigenschaft als Hausfrau und Mutter nicht mehr begnügen. Frauen fühlen sich häufig nicht wertgeschätzt und stellen fest, dass sie und ihr Partner die letzten Jahre nur noch nebeneinanderher gelebt haben.

Auch Ehemänner stellen häufig nach einer langen Ehezeit die Ehe infrage. Falls sie dann gehen, haben sie meist eine deutlich jüngere Partnerin.

Fakt ist: Trotz (an sich) großer Angst vor einem Neuanfang lassen sich immer mehr Ehepaare scheiden. Wer dennoch die Ehe nicht für endgültig als gescheitert ansieht, sollte versuchen, Eheprobleme im Rahmen einer Mediation zu lösen. Dort steht die Verstehensvermittlung im Vordergrund. Das Mediations­verfahren dient nicht nur der Konflikt­beilegung, es ist vielmehr ein Erkenntnisprozess, der es beiden Eheleuten ermöglicht, für sich selbst die beste Lösung zu finden.

Wenn der Trennungswunsch von beiden Eheleuten endgültig ist, stellt sich die Frage, wie und wo das Scheidungsverfahren durchzuführen ist. Wenn beide Eheleute über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, kann die Scheidung auch dann in Deutschland durchgeführt werden, wenn (noch) keine der Parteien einen Wohnsitz in Deutschland hat. In diesem Fall ist das ­Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Grundsätzlich ist das persönliche Erscheinen vor dem Familiengericht erforderlich; hierauf verzichtet das Familien­gericht jedoch oft, wenn eine vor dem deutschen Konsulat gefertigte Erklärung über den Scheidungswillen vorgelegt wird. Eine Anreise zum deutschen Gericht ist dann nicht mehr nötig.

Eine Scheidung ist allerdings auch vor spanischen Gerichten möglich. Da jedoch in den meisten Fällen auch das Thema Versorgungsausgleich zu regeln ist, empfiehlt sich gewöhnlich ein Scheidungsverfahren in Deutschland. Da ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellung vornehmen kann, wendet es sich in solchen Fällen an das Auswärtige Amt - was zeitaufwendig und mit erheblichen Kosten (etwa für Übersetzungen) verbunden ist. Es macht daher Sinn, wenn der andere Ehegatte in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten benennt. Das Gericht stellt dann den Scheidungsantrag des anderen Ehepartners an den Zustellungsbevollmächtigten zu.

Entscheidend ist, welches Recht für das Scheidungsverfahren gültig ist. Für die Beantwortung der Frage sind die EU-Verordnung ROM III und das Deutsche Internationale Privatrecht maßgebend. ROM III ist insoweit jedoch vorrangig, wenn die Ehegatten einen Bezug zu folgenden Staaten haben: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

Anlässlich der Scheidung sind auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen zu klären. Durch den (von Amts wegen durchzuführenden) Versorgungsausgleich wird erreicht, dass die Renten- und Pensionsanwartschaften, die beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben, ausgeglichen werden. Private Vereinbarungen hierzu sind jedoch ebenfalls möglich.

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist auch der Zugewinnausgleich zu regeln. Derjenige, der in der Ehezeit das höhere Vermögen erworben hat, ist gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten berechnet sich nach folgender Formel: Endvermögen (Stichtag: Zustellung des ­Scheidungsantrags) abzüglich Anfangsvermögen (Stichtag: Datum der standesamtlichen Heirat) = Zugewinn.

Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen als Zugewinnausgleich erstatten.

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs regelt nicht die Eigentumsverhältnisse an Immobilien. Insoweit muss eine gesonderte Regelung getroffen werden. Gerade für Fragen des Zugewinnausgleichs ist das anzuwendende Recht von entscheidender Bedeutung. Ab 2019 werden sich hier durch ROM V erhebliche Änderungen ergeben, insbesondere führt eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit dann nicht mehr automatisch zum Zugewinnausgleich nach deutschem Recht. Scheidungswillige sollten dies bereits im Vorfeld bedenken.

Sinnvoll ist es sicherlich auch, anlässlich der Scheidung den nachehelichen Unterhalt zu regeln. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ehedauer und dem Vorliegen von sogenannten ehebedingten Nachteilen.

Sämtliche Ehescheidungsfolgesachen können in einem Ehevertrag, einer sogenannten Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung, einvernehmlich außergerichtlich geregelt werden. Diese Regelung ist kostengünstiger und deutlich nerven­schonender als die Auseinandersetzung vor Gericht. Eine individuelle juristische Beratung ist dringend angeraten, bevor die Vereinbarung in notarieller Form umgesetzt wird.

Heike Dahmen-Lösche ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin. www.mallorca-anwalt.com