Gerade deutsche Eigentümer einer Immobilie auf den Balearen interessieren sich häufig für die Schenkung der betreffenden Liegenschaft an ihre Kinder. Dies ist auch nachvollziehbar: Im Eltern-Kind-Verhältnis besteht in Deutschland ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro pro Elternteil und Kind - und dies alle zehn Jahre erneut. Vor diesem Hintergrund wirkt es sich also erbschaftssteuerlich vorteilhaft aus, wenn man zu Lebzeiten möglichst viel von dem weltweit vorhandenen Vermögen auf seine Kinder überträgt. Die Frage, die sich sodann in Bezug auf eine Spanienimmobilie stellt, ist: Welche Kosten fallen dort für eine lebzeitige Übertragung an?

Da zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht, fällt in Spanien in jedem Fall der dort aktuell geltende Steuersatz an.

Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. September 2014 hat sich dieser Steuersatz auch für steuernichtresidente Immobilieneigentümer auf den Balearischen Inseln stark verringert. Jedoch verblieb eine Ungleichbehandlung zwischen steuerresidenten- und steuernichtresidenten Personen im Bereich der balearischen Schenkungssteuer.

Interessante Entwicklung

Einheimische Schenker haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, zu lediglich ein Prozent Steuer zu schenken, wenn die Übertragung einer Voraberbschaft dient und die Kinder gleichzeitig auf ihren zukünftigen Pflichtteil verzichten (pacto sucesorio). Die ausländischen Beschenkten sollen grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert werden, wobei zusätzlich eine Einkommenssteuer in Höhe von 19 Prozent auf den Differenzwert zwischen dem letzten Beurkundungswert und dem aktuellen Vermögenswert (z. B. dem aktuellen Marktwert der Immobilie) anfällt. Dies stellt eine Benachteiligung und Diskriminierung der ausländischen Immobilieneigentümer dar.

Nun ist jedoch eine interessante Entwicklung in Gang gekommen: Das spanische Zivilgesetz macht bei der Möglichkeit der lebzeitigen Schenkung unter Pflichtteilsverzicht keinen expliziten Unterschied zwischen residenten und steuernichtresidenten Schenkern oder Beschenkten und verweist gleichzeitig auf die geltende Besteuerung durch die jeweilige autonome Region, in der sich der überwiegende Vermögensanteil des zukünftigen Erblassers befindet. Zudem besteht weiterhin der Nichtdiskriminierungsgrundsatz des EU-Urteils vom 3. September 2014.

Vorgehensweise wiederholt akzeptiert

Dies nahmen verschiedene Steuerberater und Kanzleien auf Mallorca zum Anlass, die entsprechende Regelung analog auf ihre steuernichtresidenten im EU-Ausland ansässigen Mandanten im Eltern-Kind-Verhältnis anzuwenden und nach der Beurkundung einer Schenkung unter Pflichtteilsverzicht eine Steuererklärung zu lediglich 1 Prozent des Beurkundungswertes abzugeben.

Die Steuerverwaltung in Madrid hat diese Vorgehensweise wiederholt akzeptiert. Daraufhin informierte der Steuerberater der Notare auf den Balearen sämtliche Notariate der Region über die Möglichkeit einer entsprechenden Beurkundung durch steuernichtresidente Personen. Zudem wurden die Grundbuchrichter auf den Balearen gebeten, Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht zwischen steuernichtresidenten Eltern und Kindern aus dem EU-Ausland in den betreffenden Eigentumsregistern zur Eintragung zu bringen.

Keine behördliche Sicherheit

Nach alledem erscheint daher eine Schenkung und Pflichtteilsverzicht zu dem Steuersatz von lediglich 1 Prozent bis zu einem Wert von 700.000 Euro pro Elternteil und Kind auf steuernichtresidente Erben erster Ordnung auf den Balearen möglich - auch wenn weder eine gesicherte gesetzliche Grundlage besteht noch eine behördliche

Stellungnahme zu dem Thema vorliegt.

Die lebzeitige Schenkung der Immobilie oder der Immobilien zu einem günstigen Steuersatz könnte auch noch einen weiteren positiven Nebeneffekt haben: Viele ausländische Immobilieneigentümer haben bei dem Ankauf der Liegenschaft auf den Balearen einen sehr geringen Kaufpreis beurkundet. Unter den bisherigen Umständen hatte dies in jedem Fall eine hohe Spekulationssteuer nach dem Verkauf der Immobilie zur Folge, da der Differenzwert zu dem aktuellen Kaufwert mit 19 Prozent Einkommensteuer zu versteuern ist. Bei der analogen Anwendung der Schenkung zu einem Steuersatz von nur 1 Prozent fiele aber keine Einkommensteuer an.

Keine Spekulationssteuer

Ein Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofes (252/2016) verbietet die Erhebung einer Einkommens- oder Gewinnsteuer vor dem Hintergrund einer Schenkung unter Pflichtteilsverzicht. Daher wäre eine nahezu steuerneutrale Hochsetzung des voll abzugsfähigen Steuerausgangswertes möglich: Der steuergünstige Schenkungswert wäre der letzte abzugsfähige Wert der escritura und eventuell kaum geringer als der zu benutzende Verkaufswert der Immobilie. Demzufolge würde auch für die Schenkungsempfänger und zukünftigen Verkäufer keine Spekulationsteuer bei dem Verkauf der Mallorca-Immobilie anfallen.

Für beide Steuertatbestände verbleibt aber ein Risiko, insbesondere bezüglich der eigentlich anfallenden Gewinnsteuer. Hiervon abgesehen ist in jedem Fall zu erwarten, dass die beschriebene Möglichkeit nicht lange existieren wird, da eine erhebliche Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien droht. Auch das Zeitfenster für steuerresidente Schenker schließt sich in Bezug auf die Gewinnsteuerersparnis: In Zukunft bleibt der Verkauf durch die beschenkten Kinder allein steuerfrei, wenn die schenkenden Eltern bereits verstorben sind. Steuerbewusste Immobilieneigentümer auf Mallorca versuchen daher, die bestehende unsichere Situation für sich zeitnah zu nutzen.

Der Verfasser, Joachim Süselbeck, ist Rechtsanwalt und Abogado in der Kanzlei Langhoff & Süselbeck, Avda. Rei Jaume I., 109, 07180 Santa Ponça, Tel.: 971-69 83 05, E-Mail: mallorca@ra-lsk.de, Website: www.ra-lsk.de