Vermögensteuer für Nicht-Residenten: Anwalt auf Mallorca verklagt Steuerbehörde

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, die es dem Fiskus möglich macht, Vermögenswerte im Ausland zu besteuern

Fernando Guijarro

Der mallorquinische Steueranwalt Alejandro del Campo verklagt die spanische Steuerbehörde vor der EU-Kommission. Grund ist eine Gesetzesänderung hinsichtlich der Vermögensteuer für Nichtresidenten, die auf Mallorca eine Immobilie über eine ausländische Gesellschaft erworben haben.

Die Gesetzesänderung sieht Folgendes vor: Wenn die spanische Immobilie über 50 Prozent der Aktiva der ausländischen Gesellschaft ausmacht, wird das gesamte Vermögen der Firma besteuert. Ein Beispiel: Ein Deutscher kauft über eine Gesellschaft eine Immobilie auf Mallorca, die zwei Millionen Euro wert ist. Derweil verfügt die Firma über zwei Immobilien in Deutschland, die je 500.000 Euro wert sind. Nach der neuen Regelung werden nun alle drei Immobilien mit der Vermögensteuer belegt.

Verbindliche Auskunft eingefordert

Da die ursprüngliche Formulierung des Gesetzestextes etwas schwammig war, stellte ein Deutscher mit Immobilie auf Ibiza einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft bei der Steuerbehörde. Diese stellte fest, dass eine ausländische Gesellschaft als steuerlich ansässig gilt, wenn sich 50 Prozent der Aktiva in Spanien befinden.

Für Del Campo ist es nicht nachvollziehbar, dass der spanische Fiskus Vermögenswerte besteuern will, die sich im Ausland befinden. Die Regelung verstoße gegen die Artikel 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die Freizügigkeit und der freie Kapitalverkehr festgehalten sind.

Die EU-Kommission muss nun entscheiden, ob die Klage gegen die spanische Steuerbehörde zugelassen wird. Bis ein Urteil da ist, dürften aber mehrere Jahre vergehen.

Kämpfer gegen das Modelo 720

Es ist nicht das erste Mal, dass Alejandro del Campo den Fiskus verklagt. 2022 gewann er nach jahrelangen Bemühungen seinen Kampf gegen die Auslandsvermögenserklärung, das so genannte Modelo 720. Dieses sah drakonische Strafen vor, wenn man die Erklärung nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichte. Der Europäische Gerichtshof erklärte in seinem Urteil zwar die Erklärung an sich nicht für unzulässig, doch aber die unverhältnismäßig hohen Strafen. /pss

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