Auswandern nach Mallorca: Steuerfalle für pensionierte Post- und Bahnbeamte?
Laut einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf unterliegen die Bezüge einiger ehemaliger Beamter auf Mallorca ausschließlich spanischer Besteuerung. Betroffene tun gut daran, schnell Einspruch dagegen einzulegen

Ein Schaffner bei der Deutschen Bahn. | F.: DPA
Pensionierte Beamte, die ihren Lebensmittelpunkt und steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben, unterliegen nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich dem deutschen Steuerrecht (Artikel 18 Abs. 1). Damit profitieren sie unter anderem vom deutschen Altersentlastungsbetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag. Letzterer beträgt für Ledige 12.096 Euro und für Ehepaare Dank des Splitting bei gemeinsamer Veranlagung 24.192 Euro (2026).
Im Dezember 2025 erging nun völlig überraschend eine Anweisung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, die damit für einen Teil der Beamtenschaft Schluss machte. Danach sollen plötzlich die Pensionen für ehemalige Postbeamte ausschließlich spanischer Besteuerung unterliegen. Wegen der Privatisierung von Post und Telefon sind nach der Auffassung der Steuerbehörde deren Pensionen wie privatwirtschaftliche Löhne und Gehälter zu behandeln, die nach Artikel 18 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens in Spanien zu versteuern sind. Das gelte für alle noch nicht rechtskräftigen Steuerverfahren, also in vielen Fällen rückwirkend für einige Jahre.
Die Folgen sind ganz erheblich:
- Der deutsche Staat verzichtet ohne Grund auf sein Besteuerungsrecht.
- Die pensionierten Postbeamten können nicht mehr vom deutschen Grundfreibetrag, dem Altersentlastungsbetrag und dem Splittingvorteil für Ehepaare profitieren.
- Die weit geringeren spanischen Freibeträge betragen ab 65 Jahren 6.700 Euro und ab 75 Jahren 8.100 Euro (2025). Ein Splitting für Ehepaare gibt es nicht.
- Bei einer Beamtenpension von beispielsweise 40.000 Euro im Jahr sind damit rund 8.000 Euro jährliche Steuer in Spanien fällig.
- Demgegenüber wären in Deutschland in diesem Beispiel jährlich lediglich etwa 1.650 Euro an Steuer zu zahlen.
Da das Ganze rückwirkend für alle noch offenen Steuerveranlagungen geändert wird, kann es nicht selten für einige Jahre zu Nachzahlungen an die spanischen Finanzbehörden von um die 20.000 Euro kommen. Bisher ist es noch zu keinen spanischen Steuerbescheiden gekommen. Wegen des Datenaustausches der deutschen und spanischen Finanzbehörden wird das aber vermutlich nicht lange auf sich warten lassen. Bekanntlich kann der spanische Fiskus sehr schnell auf private Konten zugreifen, wenn nicht umgehend gezahlt wird. Damit können Pensionäre ohne ihr Zutun unvermutet rasch in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Es ist davon auszugehen, dass die Regelung für die ehemaligen Postbeamten auch auf ehemalige Bahnbeamte übertragen wird, da sie sich als Beamte eines privatisierten Unternehmens in der gleichen Situation befinden.
Wie ist das zu beurteilen?
Nach meiner Einschätzung ist die neue Besteuerungsregelung rechtswidrig. Ehemalige Beamte der privatisierten Post und Bahn behalten kraft deutscher Gesetze ihren Beamtenstatus, auch nach ihrer Pensionierung. Ihre Pension beruht auch nicht auf „geschäftsmäßiger Tätigkeit“, wie die deutsche Steuerbehörde unter Berufung auf Art. 18 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens meint, sondern auf ihrer ehemaligen hoheitlichen Tätigkeit für den Staat. Sie erhalten keinen Lohn, sondern sogenannte Alimentation zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Das sind die Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie sie in der Verfassung festgelegt sind.
Was ist zu tun?
Ehemalige Post- und Bahnbeamte mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien sollten ihre deutschen Steuerbescheide überprüfen, ob sie weiterhin von der ausschließlichen deutschen Steuerpflicht profitieren. Ist das nicht der Fall, sollten sie unverzüglich gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Die Kanzlei des Verfassers hat für Betroffene bereits entsprechende Einsprüche beim für Postbeamte zuständigen Finanzamt Bonn- Außenstadt eingelegt. Es wurde zudem sowohl bei dem für Spanien zuständigen Finanzamt Neubrandenburg als auch beim zuständigen Bundesministerium der Finanzen interveniert. Gegenwärtig wird die Angelegenheit von der Bundesregierung überprüft; es spricht viel dafür und es ist zu hoffen, dass die neue Regelung wieder aufgehoben wird.
Sollte das nicht geschehen und auch eine gerichtliche Klärung nicht zum Erfolg führen, wird zu prüfen sein, ob es im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist, den steuerlichen Wohnsitz in Spanien weiterhin aufrechtzuerhalten. Dabei ist einiges zu beachten, insbesondere die Einhaltung der 183-Tage-Regel für einen steuerlichen Mindestaufenthalt in Deutschland. Tipps dazu finden sich in dem links angegebenen Spanien-Ratgeber.
Viele ehemalige Post- und Bahnbeamte werden aber ohnehin „unter dem Schirm“ als „Touristen“ (mit oder ohne Residencia) ohne steuerliche Ansässigkeit in Spanien gemeldet sein. Für sie ändert sich nichts. Hier zeigt sich wieder einmal, dass die ehrliche steuerliche Anmeldung in Spanien nicht immer belohnt wird.
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