In dem neuen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens Sonne" gibt der frühere Sozialreferent der deutschen Botschaft in Madrid, Rainer Fuchs, Tipps zu Themen wie Wohnsitz, Rente, Erbschaft, Gesundheit und Pflege. Der promovierte Jurist und Ministerialrat a.?D. war auch lange als Referatsleiter für „Internationale und europäische Sozialversicherung" im Bundesministerium für Arbeit und Sozia­les tätig. Die MZ präsentiert Buch und Autor am Freitag, den 25.11., in Palma (s. Kasten).

Fall 1: Zahnsanierung

Felix F. aus K. lebt seit zwei Jahren in seinem Haus auf Mallorca. Er ist in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat keine spanische „Tarjeta Sanitaria" beantragt. Sein deutscher Zahnarzt in Palma rät ihm dringend zu einer Sanierung seiner Zähne und macht ihm einen Kostenvoranschlag über 5.645 Euro. Wird seine deutsche gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernehmen?

Antwort:

Die Kasse wird dann den Anteil der Kosten tragen, den sie in Deutschland gezahlt hätte, wenn Herr F. ihr vorher einen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt hat - und sie diese Genehmigung erteilt. Das kann sie, sie muss es aber nicht!

Demgegenüber wäre die deutsche Krankenkasse verpflichtet, ihren deutschen Kostenanteil an einer gewöhnlichen (Zahn-)Arztbehandlung zu übernehmen, wenn die Behandlung ambulant ist oder keinen Heil- und Kostenplan erfordert. Hätte Felix F. die spanische „Tarjeta Sanitaria" als Dauerresident beantragt (was er eigentlich müsste), könnte er in keinem Fall mit einer (Teil-)Kostenerstattung seiner deutschen Krankenkasse rechnen.

Fall 2: Der Rücktransport

Luise F. aus dem Saarland, die seit fünf Jahren auf Teneriffa lebt, hat nach einem Sturz in ihrem Haus einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Der Bruch heilt sehr schlecht ab, und sie muss voraussichtlich noch längere Zeit im Krankenhaus bleiben. Sie möchte nunmehr in ein deutsches Krankenhaus verlegt werden, wo sich ihre Kinder um sie kümmern können. Wer kommt für die Transportkosten auf?

Antwort:

Niemand! Deshalb ist es sehr wichtig, für diesen Fall eine besondere private Versicherung abzuschließen.

Achtung!

Die übliche private Reisekrankenversicherung genügt meist nicht, weil sie nur wenige Monate dauernde Reisen abdeckt.

Fall 3: Der Verkehrsunfall

Familie Z. aus Berlin besitzt ein Ferienhaus in Alcúdia. Bei einer Autofahrt zum Cap Formentor kommt ihr Fahrzeug von der nassen Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum. Als die Unfallopfer aufwachen, liegen sie mit zahlreichen Verletzungen in einer privaten Klinik. Herr Z. soll einen Kostenvorschuss von 5.000 Euro auf die zu erwartenden Krankenhauskosten zahlen.

Muss er das?

Antwort:

Das ist leider ein gar nicht so seltener Fall und stets schwierig zu lösen. Nötig sind intensive Verhandlungen mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher wurde immer noch eine halbwegs befriedigende Lösung gefunden. Wenn die Familie so bald wie möglich in eine staatliche Klinik wechselt, wird sich die deutsche gesetzliche Kasse in der Regel nicht gegen eine zumindest teilweise Kostenübernahme sträuben. Auf jeden Fall ist eine Zusatzversicherung angeraten.

Fall 4: Der Privatarzt

Hans H. aus Kassel besitzt ein Apartment in der Nähe von Calvià auf Mallorca, das er zweimal im Jahr für einige Wochen selbst nutzt. Bei einem dieser Ferienaufenthalte hat er plötzlich Schmerzen in der Brust. Auf Anraten von Freunden geht er zu einem deutschen Privatarzt. Glücklicherweise rührten die Schmerzen nicht vom Herzen her, sondern von der Speiseröhre. Der Arzt verschreibt ihm ein teures Magenpräparat und schickt eine hohe Rechnung. Muss Herr H. nun alles aus eigener Tasche bezahlen?

Antwort:

Eigentlich hätte Herr H. in ein spanisches Gesundheitszentrum oder in die Notaufnahme einer spanischen Klinik gehen können. Dann wäre er mit der deutschen Gesundheitskarte seiner gesetzlichen Krankenversicherung, die auf der Rückseite zugleich die Europäische Krankenversicherungskarte ist, kostenlos behandelt worden. Weil Herr H. kein Dauerresident ist, wird seine deutsche Kasse aber bei der ambulanten Behandlung den Anteil an den Arztkosten übernehmen, den sie auch in Deutschland gezahlt hätte, abzüglich einer Kostenpauschale, die je nach Kasse verschieden ist. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten zahlen Deutsche mit Lebensmittelpunkt in Deutschland in Spanien 50 Prozent des Verkaufspreises; für Rentner gelten Vergünstigungen. Werden die Medikamente in der Apotheke privat eingekauft, wird die deutsche Kasse ihren Anteil übernehmen.

Fall 5: Dialyse

Ludmilla S. aus Sachsen-Anhalt trägt sich mit dem Gedanken, ein Apartment in Llucmajor zu erwerben. Allerdings benötigt sie regelmäßig eine Dialyse und ist sich nicht sicher, ob diese auch in Spanien möglich ist.

Antwort:

Grundsätzlich können sich chronisch Kranke mit der deutschen Gesundheitskarte, die ja zugleich Europäische Krankenversicherungskarte ist, auch in Spanien kostenlos so behandeln lassen, wie es medizinisch erforderlich ist. Eine vorherige Genehmigung der deutschen Krankenkasse ist eigentlich nicht erforderlich. Bei Behandlungen, die spezielles Fachpersonal erfordern, wie Dialyse, Sauerstofftherapie, Chemotherapie usw. sollte gleichwohl zuvor die Zustimmung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung eingeholt werden. Meist wird eine befriedigende Lösung gefunden. Wenn Frau S. Dauerresident wird und eine spanische Gesundheitskarte erhält, ist das nicht mehr nötig. In jedem Fall sollte sich Frau S. aber informieren, ob in der Nähe ihres vorgesehenen Wohnortes eine Dialyse angeboten wird.