In dem neuen Ratgeber „Sorgenfrei leben unter Spaniens­ Sonne" gibt der frühere Sozial­referent der deutschen Botschaft in Ma­drid, Rainer Fuchs, Tipps zu Themen wie Wohnsitz, Rente, Erbschaft, Gesundheit und Pflege. Der promovierte Jurist und Ministerialrat a.?D. war auch lange als Referatsleiter für „Inter­nationale und europäische Sozialversicherung" im Bundesministerium für Arbeit und Soziales tätig.

Als Rentner plötzlich ohne Krankenversicherungsschutz? Ja, das ist möglich - und leider gar nicht so selten. Denn auch dann, wenn Sie zuletzt vor Ihrem Rentenbeginn gesetzlich krankenversichert waren, heißt das nicht, dass Sie automatisch auch im Rentenbezug dort versichert bleiben können.

Mit der Rente müssen Sie die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (die „KVdR") noch gesondert beantragen. Dann zahlt nicht mehr Ihr Arbeitgeber, sondern die Rentenversicherung Ihren Krankenversicherungsbeitrag an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Die Rentenversicherung übernimmt den auf Ihre Rente entfallenden Arbeit­geberanteil von 7,3 Prozent des Rentenbetrages, die andere Hälfte wird von Ihrer Rente abgezogen. Den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse tragen Sie allein, wie es auch für Arbeitnehmer der Fall ist.

Beitragspflichtig in voller Höhe von gegenwärtig 14,6 Prozent (zuzüglich des variablen Zusatzbeitrags Ihrer Kasse) sind Ihre anderen Altersversorgungsbezüge (Betriebsrenten) sowie etwaiges Arbeitseinkommen. Es gibt aber eine Obergrenze, bis zu der Einkommen berücksichtigt wird, von 4,237,50 Euro (2016) monatlich. Das Mindesteinkommen, auf das auf jeden Fall Beiträge zu zahlen sind, beträgt 945 Euro. Der Betrag wird von Ihrer Rente automatisch abgezogen. Um aber überhaupt in diese Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden, um also Ihre gesetzliche Krankenversicherung fortsetzen zu können, müssen Sie mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens gesetzlich versichert gewesen sein. Ist das nicht der Fall, nützt es Ihnen nichts, wenn Sie zuletzt noch gesetzlich versichert waren!

Fallbeispiel

Werner S. aus Hameln war vom Jahr 1975 bis zum Jahr 2000 bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt und hat sich dann selbstständig gemacht. Als Selbstständiger war er privat krankenversichert. Im Jahr 2015 geht er in Rente und möchte in die Krankenversicherung der Rentner eintreten.

Antwort

Sein Antrag wird abgelehnt werden, da er in der zweiten Hälfte seines Berufslebens, also von 1995-2015, nicht neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist.

Ausnahmen von diesen strengen Regeln gelten nur für Spätaussiedler, in Wiedergutmachungsfällen nationalsozialistischen Unrechts und nach dem Fremdrentengesetz (vor 1937 geborene Vertriebene und Aussiedler).

Mögliche Alternative: Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Ist Ihnen der Zutritt in die Krankenversicherung der Rentner verwehrt, kann es aber durchaus sein, dass Ihnen die gesetzliche freiwillige Versicherung offensteht.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie waren zuletzt vor dem Rentenbeginn gesetzlich versichert.
  • Spätestens drei Monate nach dem Ende der Versicherungspflicht muss der Antrag gestellt werden!

Achtung! Das ist eine Ausschlussfrist, das heißt später geht nichts mehr!

Die freiwillige Versicherung hat einen großen Vorteil und einen großen Nachteil.

Der Nachteil: Sie zahlen den Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent (zuzüglich Erhöhungsbetrag Ihrer Kasse) nicht nur auf Ihre Renteneinnahmen und Ihre sonstigen Altersvorsorgebezüge, sondern auch auf alle anderen Einnahmen wie Mieten und Kapitalerträge. Allerdings wird das versicherungspflichtige Einkommen nach oben begrenzt auf die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro (2016). Dann beträgt der höchste Beitrag immerhin 684,38 Euro monatlich!

Der Vorteil: Sie erhalten einen Beitragszuschuss in Höhe des halben Beitrages, also 7,3 Prozent, von der Rentenversicherung! Damit zahlen Sie im Höchstfall nur noch 301,13 Euro monatlich für Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Ob sich also die freiwillige Versicherung für Sie lohnt, können Sie leicht ausrechnen. Meist ist es kein Nachteil gegenüber der Pflichtversicherung.

Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Wenn es Ihnen nicht gelungen ist, als Rentner in die gesetzliche Versicherung zu kommen und Sie sich privat versichert haben, können Sie dennoch, wie in der freiwilligen Versicherung, einen Beitragszuschuss von Ihrer Rentenversicherung zu den Kosten verlangen.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie haben eine private Krankenversicherung in Deutschland oder in Spanien (oder einem anderen EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) abgeschlossen.
  • Die Versicherung muss einen Leistungsanspruch unabhängig von Ihrer finanziellen Bedürftigkeit geben. Volle Kostendeckung ist nicht erforderlich! Es darf aber keine bloße Teilversicherung sein.

Mein Tipp

Damit kommen viele, aber bei Weitem nicht alle spanischen privaten Versicherungen in Frage!

Und Achtung: Der Beitragszuschuss muss beantragt werden. Er beträgt 7,3 Prozent der Rente, höchstens aber die Hälfte Ihres konkreten, von Ihnen zu zahlenden privaten Versicherungsbeitrages.

Wie ist es für privat Krankenversicherte und Beamte?

Die beschriebenen europäischen Regeln gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Als (ehemalige) Selbstständige oder leitende Angestellte werden Sie oft privat krankenversichert sein.

Pensionierte Beamte erhalten in der Regel eine staatliche Beihilfe zu den Krankheitskosten. Zusätzlich werden Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, die den Differenzbetrag zur staatlichen Beihilfe abdeckt. Als Resident in Spanien werden Sie meist keine Probleme bei der Abrechnung Ihrer Krankheitskosten mit der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe haben.

Aber Vorsicht: Melden Sie Ihrer Versicherung und der Beihilfestelle auf jeden Fall den Wohnungswechsel.

Sehen Sie sich Ihre Versicherungsbedingungen außerdem da­raufhin an, ob und welche Kosten bei Auslandsaufenthalt übernommen werden! Oft gibt es Leistungsausschlüsse! Dann benötigen Sie eventuell eine andere oder zusätzliche Versicherung.

Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung schriftlich bestätigen, welche Leistungen unter welchen Bedingungen erstattet werden! In der Regel werden nur die Kosten erstattet, die in Deutschland bei einer entsprechenden Behandlung angefallen wären - in Spanien meist kein Problem, da die Kosten hier zumeist geringer sind. Aber es gibt teure Ausnahmen!

Die private Krankenversicherungskarte wird als Sicherheit meist nicht anerkannt. Bei stationärem Aufenthalt wird voraussichtlich ein Kostenvorschuss verlangt.

Im Falle einer Aufnahme in ein spanisches staatliches Gesundheitszentrum oder in ein staatliches Krankenhaus sollten Sie auf einer detaillierten ­Kostenabrechnung bestehen. Da man dort nur selten Leistungen abrechnen muss, wird man das unter Umständen auch nur sehr widerwillig tun.

Beihilfe der (pensionierten) Beamten

Beamte erhalten eine staatliche Beihilfe zu den Krankenkosten. Auch die Beihilfe erstattet in der Regel nur die Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Das wird aber in Spanien meist kein Problem sein. Lassen Sie sich trotzdem möglichst einen Kostenvoranschlag machen und reichen Sie ihn bei der Beihilfestelle zur Prüfung ein.