Zum Hauptinhalt springenZum Seitenende springen

Gericht bestätigt Rauswurf: Pflegehelfer ignorierte Maskenpflicht

Der Mann hatte sich trotz mehrfacher Ermahnungen nicht an die Vorschrift gehalten - und verstieß wohl auch noch gegen eine andere Auflage

Die Maske war im Moment der Verweigerung verpflichtend für das Klinikpersonal

Die Maske war im Moment der Verweigerung verpflichtend für das Klinikpersonal / Redaktion DM

J.F. Mestre

J.F. Mestre

Die Entlassung eines Mitarbeiters einer Privatklinik in Palma, der sich wiederholt geweigert hatte, während der Arbeit eine Maske zu tragen, ist mehr als gerechtfertigt. Das hat der Oberste Gerichtshof in Palma entschieden - und damit eine Klage des Pflegehelfers zurückgewiesen.

Mehrfach ermahnt

Grund für die Entlassung war das Verhalten des Mannes im Januar 2024. Damals war den Beschäftigten des privaten Krankenhauses eine Anordnung des spanischen Gesundheitsministeriums mitgeteilt worden, die besagte, dass sämtliches Gesundheitspersonal während der Arbeitszeit verpflichtet sei, eine medizinische Maske zu tragen. Es handelte sich um eine in Madrid erlassene Anordnung, die mit dem Anstieg der Fälle von Grippe, Covid und einem gefährlichen Atemwegsvirus begründet wurde. Das Gesundheitsministerium informierte die Fachkräfte darüber, dass mit dieser Sicherheitsmaßnahme die Übertragung dieser Viren reduziert werde und sie daher die geeignetste Lösung sei, um die Patienten der Krankenhäuser zu schützen.

Wie aus dem Urteil hervorgeht, arbeitete der Pflegehelfers am 14. Januar 2024 in der Frühschicht und war der Notaufnahme zugeteilt. Die Aufsichtsperson des Krankenhauses traf auf eine Gruppe von Beschäftigten, zu der auch der Pflegehelfer gehörte, die über die Verwendung der Maske diskutierten. Alle trugen den Gesichtsschutz, mit Ausnahme des Pflegerhelfers. Seine Vorgesetzte wies ihn darauf hin, dass er die Maske tragen müsse, worauf er antwortete, „dass er das nicht wolle“. Als sie ihn daran erinnerte, dass es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handele, entgegnete der Mitarbeiter, „das müsse man verhandeln“. Tatsache ist, dass die Aufsichtsperson ihn darauf hinwies, dass ihm disziplinarische Konsequenzen drohen könnten, falls er die Gesundheitsvorschrift nicht einhalte.

Rauchverbot missachtet

Während der gesamten Arbeitsschicht setzte er zu keinem Zeitpunkt die Maske auf, wie mehrere Mitarbeiter des Krankenhauses feststellen konnten. Vier Tage später betrat ein anderer Vorgesetzter des Krankenhauses die Herrenumkleide, um sich umzuziehen. Er bemerkte einen starken Tabakgeruch und sah Rauch aus einer der Toiletten aufsteigen, aus der der Pflegehelfer herauskam. Das Urteil weist darauf hin, dass das Unternehmen die Mitarbeiter des Krankenhauses auf das Rauchverbot innerhalb des Gesundheitszentrums sowie in dessen unmittelbarer Umgebung hingewiesen hatte. Tatsächlich waren mehrere Beschäftigte deswegen bereits disziplinarisch belangt worden, allerdings wurde – abgesehen von diesem Fall – niemand entlassen.

Das Gericht analysierte diesen besonderen Fall und prüfte den Tarifvertrag, der das Arbeitsverhältnis zwischen der Klinik und dem Personal regelt. Dieses Dokument stuft die wiederholte Nichtverwendung von Schutzausrüstung im Bereich Sicherheit und Hygiene als sehr schweres Fehlverhalten ein. Das bedeutet, dass die Weigerung, eine Maske zu tragen, laut Tarifvertrag einen sehr schweren Verstoß darstellt.

Verhältnismäßigkeit

Die Richter prüften außerdem, ob die disziplinarische Maßnahme der Entlassung im Verhältnis zu dem begangenen schweren Verstoß stand. Sie kamen zu dem Schluss, dass die wiederholte Missachtung der Anweisungen der Vorgesetzten ein mehr als ausreichender Grund ist, der diese Entlassung rechtfertigt. So führt das Urteil die mehrfachen Ermahnungen während der Arbeitszeit an, in denen er aufgefordert wurde, diesen Schutz zu benutzen, insbesondere um zu verhindern, dass Patienten sich mit einem der Viren infizieren könnten, deren Auftreten in den letzten Wochen zugenommen hatte. „Undiszipliniertheit oder Ungehorsam stellen einen gerechtfertigten Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrags dar, wenn ein solches Fehlverhalten die Merkmale von Schwere und Schuldhaftigkeit aufweist.“

Abonnieren, um zu lesen

Tracking Pixel Contents