Geben Sie die Hoffnung nicht auf. Die Kanzlei Martínez Sanz Abogados, die zentral gelegene Büros am Paseo de la Castellana in Madrid und in Castellón de la Plana unterhält, zählt auf eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Rückforderung von Beträgen beschäftigt, die an heute bankrotte Bauunternehmen vorgeleistet worden sind. Dass man das Geld wieder zurückbekommen kann, wissen aber nur wenige der Familien, die alles verloren haben. Die angesehene Kanzlei verfügt über Anwälte, die sich auf dieses Problem spezialisiert haben, das heute leider sehr viele Menschen betrifft. Auch die Gerichte haben angefangen, die Rechte der Geschädigten anzuerkennen.

Nach vielen Jahren als Professor für Handelsrecht habe ich die Kanzlei Martínez Sanz Abogados gegründet, die heute auf ein fachübergreifendes Team im Bereich des Insolvenz-, Handels-, Zivil-, Steuer- und Verwaltungsrechts zählen kann. In unseren Büros am Paseo de la Castellana 114, esc. 2, 8º izqda in Madrid (Telefon +34 911 922 012) und in der Calle Navarra 31, 4º B in Castellón (Telefon +34 964 831 660) arbeiten zehn erfahrene Anwälte tagtäglich an der Lösung von Konflikten mit der uns eigenen Akribie und Fachkompetenz.

Angesichts der tiefen Wirtschaftskrise, die das Baugewerbe hart getroffen hat, kommt es leider sehr häufig vor, dass die Baugesellschaft das Haus oder die Wohnung nicht fertigstellt. Aufgrund ihrer prekären Finanzlage (viele dieser Firmen sind insolvent) ist es ihr normalerweise auch nicht möglich, die Vorlage zurückzuerstatten, jedenfalls dann, wenn sie für diesen Fall keine Sicherheit oder Bankgarantie bereitgestellt hat. Das ist jedoch nicht zwangsläufig ein Hindernis dafür, die Investition wieder zurückzubekommen.

Die Zahl der Baufirmen, die Konkurs angemeldet haben, ist sehr hoch. Sei es aus der Perspektive des insolventen Unternehmens, sei es als Insolvenzverwalter oder als Anwalt der Gläubiger sind wir uns in der Kanzlei darüber im Klaren, dass die Insolvenzanmeldung es dem in Vorleistung getretenen Käufer meist unmöglich macht, eine Zahlung im Konkursverfahren zu erlangen.

Das macht es so wichtig, die Klage gegen die Kreditinstitute, die ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt haben, zu richten.

Es handelt sich eigentlich weder um eine neue Lage, noch um eine, die gesetzlich nicht geregelt wäre. Und tatsächlich sehen sowohl ein Gesetz aus dem Jahr 1968 als auch das spanische Bauordnungsgesetz eine Lösung für den Konflikt vor.

Abzuwarten war jedoch erst das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 23. September 2015 und die darauf aufbauende, spätere Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung desselben Gerichts vom 21. Dezember 2015. Kann die Baufirma die vom Käufer vorgestreckten Beträge für eine nicht fertiggestellte Wohnung nicht zurückzahlen und hat sie auch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit nicht gestellt, so steht dem Käufer den genannten Entscheidungen zufolge die Möglichkeit offen, die Haftung des Kreditinstituts, bei dem die Beträge eingezahlt worden sind, geltend zu machen.

Es geht also um Situationen in denen der Käufer einen Teil des Preises für eine in Planung oder im Bau befindliche Wohnung vorgeleistet hat, die Baufirma aber im für die Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt weder die Immobilie fertiggestellt hat noch das gezahlte Geld zurückerstatten kann. Zudem muss die Bank, bei der das Konto eröffnet worden ist, auf das die Beträge eingezahlt worden sind, die ihr obliegende Verpflichtung, die verbindliche Sicherheit von der Baufirma zu verlangen, vernachlässigt haben.

Das ist zweifelsohne möglich, und so sehen es auch die Gerichte in ihren Urteilen. Es ist aber eine Lösung, die für die Betroffenen weitgehend unbekannt ist.

Glücklicherweise werden die Rechte der Verbraucher immer weiter geschützt, und unsere Kanzlei verpflichtet sich dazu, sie stets zu verteidigen. Verbraucher, die ihre ganzen Ersparnisse in Zahlungen an Baufirmen investiert haben, sind leider keine Ausnahme.

Befinden Sie, Ihre Verwandten oder Freunde in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sich in einer solchen Situation, würde ich Ihnen raten, sich unbedingt mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Betroffene können sich unverbindlich an unsere Büros am Paseo de la Castellana 114, esc. 2ª, 8º izq. in Madrid oder in der Calle Navarra 31, 4º B in Castellón wenden. Wir werden dann Ihren Fall untersuchen, Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten erläutern und uns nach Annahme des von der Kanzlei entworfenen Kostenvoranschlags an die Arbeit machen. Ein Gespräch können Sie telefonisch (+34 911 922 012 oder +34 964 831 660) oder per Mail (administracion@martinezsanzabogados.com) mit uns verabreden.