Der Immobilienkauf nur anhand eines Bauplans setzt ein hohes Vertrauen dem Bauträger gegenüber voraus. Bereits vor zwei Jahren hat Jurist Armin Reichmann in der MZ auf Alarmsignale hingewiesen und Tipps gegeben.

1) Der Bauträger ist gesetzlich verpflichtet, alle Anzahlungen auf ein Sonderkonto einzuzahlen und eine Garantie zugunsten des Erwerbers beizubringen oder eine entsprechende Versicherung abzuschließen, damit diese Beträge zurückgezahlt werden können. Diese Garantie muss dem Käufer bereits bei Abschluss des Vertrages übergeben werden.

2) Die Garantie hat eine Laufzeit bis zur Erteilung der Bewohn­barkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad).

3) Das höchste spanische Gericht hat wiederholt festgestellt, dass die Erteilung der Garantie eine Hauptpflicht des Verkäufers ist, sodass deren Nichteinhaltung den Käufer zur Kündigung des Vertrages ermächtigt.

4) Ebenso haben Gerichte klargestellt, dass sogar der Geschäftsführer des Bauträgers persönlich haftet, falls die gesetzlich vorgeschriebenen Garantien nicht erteilt werden.

5) Hält der Bauträger die im Vertrag festgehaltenen Fristen zur Fertigstellung des Baus nicht ein, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag wieder zurückzutreten und die Anzahlung zurückzuverlangen - er ist also nicht einmal verpflichtet, dem Verkäufer eine Fristverlängerung zuzu­gestehen.

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