Der Auftritt von Mia Julia im Bierkönig auf Mallorca, der im Juni 2017 von rund 15 Neonazis gestört wurde, hat in Deutschland ein juristisches Nachspiel. Die Neonazis hatten während des Konzerts eine Flagge ausgerollt, die der Reichskriegsflagge nachempfunden war und fremdenfeindliche Parolen skandiert. Das Konzert wurde zunächst unterbrochen. Die Sängerin habe zusammen mit den Besuchern "Nazis-Raus" gerufen, und die ungebetenen ausländerfeindlichen Gäste wurden aus dem Saal geworfen.

Da über den Vorfall in den Medien und in den sozialen Netzwerken berichtet wurde, erfuhr auch der Arbeitgeber einer der Beteiligten davon. Die Volkswagen AG erkannte auf den Fotos der Rechtsradikalen einen ihrer Angestellten, stellte ihn zur Rede und sprach anschließend - mit Zustimmung des Betriebsrats - eine fristlose Kündigung aus. Der Angestellte klagte dagegen und bekam schließlich in zweiter Instanz Recht vor dem Arbeitsgericht des Landes Niedersachsen.

"Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, er sei an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und habe sich nur abseits der Gruppe bewegt. Für die Berechtigung der Kündigung komme es nur auf sein Verhalten am Arbeitsplatz an", heißt es in einer Pressemitteilung des LAG Niedersachsens zum Urteil (13 Sa 371/18). Das Unternehmen habe hingegen darauf verwiesen, dass der Angestellte "sich in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalem und verfassungswidrigem Verhalten dargestellt" und somit dem Ansehen der Firma geschadet habe. Schon zuvor habe der Kläger wegen seiner Gesinnung und seines Wirkens für die sogenannten Hammerskins im medialen Fokus gestanden und auch über den öffentlichen Bereich seines Facebook-Profils fremdenfeindliche Äußerungen geteilt. Da bei Volkswagen Mitarbeiter aus 114 Nationen tätig seien, verwies das Unternehmen auf die "besondere Verantwortung, gegen jede Form von Fremdenfeindlichkeit oder rassistischem Gedankengut vorzugehen", zitiert das LAG Niedersachsen.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig und dem Berufungsverfahren vor dem Landesgericht, ist die von Volkswagen ausgesprochene Kündigung unwirksam. Bei dem Auftritt im Bierkönig auf Mallorca handelte es sich laut Urteil um ein "außerdienstliches Verhalten, das keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt; die Beklagte ist kein öffentlicher Arbeitgeber und verfolgt auch keine politische Tendenz", so die Begründung.

Einige deutsche Medien kritisierten das Urteil. "Eine schwierige Entscheidung. Wenn man richtigerweise Corporate Social Responsibility für Unternehmen fordert, wünscht man sich in solchen Grenzfällen mehr Mut von den Arbeitsgerichten", kommentiert die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) anlässlich des Saison-Openings im Bierkönig. /tg