Der Inhaber der registrierten Unionsmarke "Malle" darf Veranstaltern von Mallorca-Partys weiterhin verbieten, die Bezeichnung "Malle" zu benutzen, sofern sie dafür keine Zustimmung vom Markeninhaber haben. Das entschied jetzt das Landgericht Düsseldorf

Ein findiger Unternehmer hatte sich 2002 europaweit den Begriff Malle als Marke für Partys und Veranstaltungen registrieren lassen. Ortsbezeichnungen lassen sich zwar nicht als Marke eintragen. Dass aber "Malle" eine deutsche Bezeichnung für Mallorca sein kann, war den Mitarbeitern im europäischen Markenamt im spanischen Alicante nicht aufgefallen. Die Anträge werden in der Regel auf Englisch bearbeitet.

Der Inhaber der Marke hatte anschließend hunderte von Malle-Party-Veranstaltern abgemahnt und aufgefordert, eine Lizenz für die Nutzung des Wortes "Malle" zu erwerben. Einzelne Veranstalter waren rechtlich gegen diese Abmahnung vorgegangen. Nun gab es am 29. November erstmals ein Gerichtsurteil, gegen das noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Die Richter stellten fest, dass die Unionsmarke "Malle" eingetragen ist. "Dass im europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke „Malle" für Unterhaltungsveranstaltungen vorliegt, ändert an dem Rechtsbestand der Marke nichts", heißt es in Mitteilung des Gerichts als Begründung. "Insbesondere ist die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung „Malle" eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen." Dies habe die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf "jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht", heißt es weiter. /tg