Es ist schon mehr als drei Jahre her, dass die Flieger von Air Berlin von einem Tag zum anderen auf dem Boden blieben - der Mallorca-Shuttle hatte sich am 15. August 2017 für zahlungsunfähig erklärt. Aber auf dem Papier gibt es die spanische Air Berlin noch immer. Und die 42 Mitarbeiter, die bis zuletzt ausharrten, warten weiterhin auf eine Abfindung von Air Berlin, die bei der damaligen fristlosen Kündigung ausgeblieben war.

Jetzt ist die Hoffnung wieder ein bisschen größer: Das Handelsgericht in Palma hat entschieden, dass ein sogenanntes Sekundärinsolvenzverfahren eingeleitet werden muss, wie Anwalt Mariano Hernández gegenüber der MZ mit Verweis auf eine EU-Richtlinie von 2015 erklärt. Bei dem deutschen Verfahren war die Zweigstelle in Palma außen vor geblieben. Außerdem haben die Richter laut Hernández einen Insolvenzverwalter für dieses zweite Verfahren eingesetzt. Er soll ausloten, ob die 42 zuletzt verbliebenen Mitarbeiter der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG Sucurscal en España doch noch aus der Insolvenzmasse entschädigt werden können.

Dass die Kündigung nicht rechtens war, wurde den ehemaligen Mitarbeitern 2018 vor Gericht bestätigt. Die Gewerkschaften hatten erfolgreich argumentiert, dass Air Berlin nur vor Gläubigern in Deutschland, nicht aber in Spanien Insolvenz angemeldet hatte. Stattdessen hatte es in Palma einen ERE gegeben, wie das Verfahren für betriebsbedingte Kündigungen heißt. Dabei muss nur eine Abfindung von 20 Tagessätzen pro Betriebsjahr gezahlt werden, statt wie sonst von 33 oder mehr Tagessätzen.

Und auch diese Mindestabfindung sei nicht gezahlt worden, sagt Antoni Rey, letzter Standortleiter von Air Berlin auf der Insel. „Das ist enttäuschend, so abgespeist und ignoriert zu werden." Man hätte sich gewünscht, mit den betroffenen Mitarbeitern der Air Berlin in Deutschland gleichgestellt zu werden. Erst nach jahrelanger Wartezeit infolge fehlender Unterlagen konnten die meisten Ex-Kollegen - deutlich geringere - Zahlungen aus dem staatlichen Lohngarantiefonds Fogasa beantragen, wie Rey sagt.

Bei der Insolvenzverwaltung in Deutschland unterdessen wird der Sinn eines Sekundärverfahrens bezweifelt. Es müsse abgewogen werden zwischen der Unterstützung für das Hauptverfahren und dem zusätzlichen Aufwand, heißt es gegenüber der MZ. „Die Unterstützungsfunktion ist dann sinnvoll, wenn es in Spanien belegte Vermögenswerte gibt, die schwierig zu verwalten und zu verwerten sind, wie z. B. Grundstücke. Das war vorliegend nicht der Fall." Die Forderungen der Angestellten in Palma seien größtenteils über den Fogasa gesichert. Im Übrigen gehe man davon aus, dass das Sekundärverfahren „zeitnah mangels ausreichend freier Masse" wieder eingestellt werde.