Die Besitzerin eines Zweithauses auf Mallorca ist bei Gericht mit einem Antrag gegen die Quarantäne-Vorschriften für Reiserückkehrer im Saarland gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontroll-Eilantrag auf Außervollzugsetzung der entsprechenden Paragrafen abgewiesen, wie es in einer Presseerklärung des Gerichts vom Freitag (11.12.) heißt. Ein ähnlicher Antrag gegen die Vorschriften in Nordrhein-Westfalen hatte im November Erfolg gehabt.

Im jetzt vorliegenden Fall wollte die Antragstellerin eine von ihr vor Weihnachten gebuchten Reise zu ihrer Zweitwohnung auf Mallorca antretenZweitwohnung auf Mallorca, wie es heißt. Laut dem Antrag beabsichtigte sie, während des Fluges durchgängig eine Maske der höchsten Schutzkategorie (FFP 3) zu tragen, und verwies auf einen auf Mallorca im Vergleich zu ihrem Heimatlandkreis im Saarland niedrigeren Inzidenzwert. Die vorgeschriebene Absonderung nach der Rückkehr sei eine Verletzung ihrer Grundrechte der Berufsfreiheit, der Freiheit der Person und des Gleichheitsgrundsatzes. Es sei zudem bereits zweifelhaft, ob die angeordnete Absonderung von 10 Tagen nach Wiedereinreise in der eigenen Wohnung überhaupt geeignet sei, einer Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Nicht jede aus dem Ausland nach Deutschland einreisende Person könne "automatisch" als ansteckungsverdächtig angesehen werden.

Die Richter im Saarland entschieden nun, dass eine abschließende Beurteilung im Eilverfahren nicht möglich sei, da der Fall eine Vielzahl komplexer fachlicher und rechtlicher Fragen aufwerfe, deren Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

Weiter heißt es: "Die wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotene Folgenabwägung führt dazu, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben die von der Antragstellerin gemachten Gründe für eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Quarantäne-Vorschrift überwiegen. Der durch eine Vielzahl von Neuinfektionen und eine hohe Anzahl von Todesfällen gekennzeichnete Stand des Infektionsgeschehens erfordere die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung effektiver zu verhindern. Demgegenüber werde das Gewicht der Eingriffe aufgrund der Regelung dadurch abgemildert, dass eine Reduzierung der Absonderungsdauer durch eine freiwillige Testung nach fünf Tagen sowie die Erteilung einer Ausnahme von der Absonderungspflicht bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich seien." Der Beschluss sei unanfechtbar.

In Nordrhein-Westfalen hatte ein Bielefelder, der wegen einer Ibiza-Reise von den Beschränkungen betroffen war, am 20. November vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erwirkt, dass die Quarantänepflicht bei der Einreise vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde. Seitdem ist NRW das einzige Bundesland, in das Menschen, die aus Regionen kommen, die einen niedrigeren Inzidenzwert haben, ohne Quarantänepflicht einreisen dürfen.

Bei der Bundesregierung hieß es zuletzt, dass man überprüfe, inwieweit das Verfahren zur Ausweisung von Risikogebieten und die vorliegende Musterverordnung angepasst werden müsse, wie es in einer Antwort an die MZ von Anfang Dezember hieß. Die konkreten Vorgaben fallen aber unter das Quarantäne-Regime des jeweiligen Bundeslandes. /ff

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