Meinung | Fels in der Brandung
Steuern als ein erlaubter Fall von Raub
MZ-Kolumnist Lutz Minkner über die rechtswidrige Besteuerung Spaniens auf die Selbstnutzung der Immobilien von Nicht-Residenten

Recht und Steuern auf Mallorca. / Christin Klose/dpa
Der Philosoph und Dominikaner Thomas von Aquin (1224–1274) wird vielen Steuerzahlern mit seinem Spruch „Steuern sind ein erlaubter Fall von Raub“ aus dem Herzen sprechen. Erst recht dann, wenn die gezahlte Steuer und deren Besteuerungsgrundlage offensichtlich rechtswidrig waren. Spanien liefert aus der Vergangenheit zahlreiche Beispiele, besonders wenn es darum ging, nichtresidente Immobilieneigentümer zu schröpfen. Hier liegt oft eine Diskriminierung der nichtresidenten Eigentümer vor, weil diese höher als residente Eigentümer besteuert werden und damit ein Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht (Freiheit des Kapitalverkehrs, Niederlassungsfreiheit) vorliegt.
Aktuell liegt dem Europäischen Gerichtshof folgender Fall zur Entscheidung vor: Nichtresidente Eigentümer müssen jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn sie keinerlei Einkünfte in Spanien erzielen. Besteuert wird die Selbstnutzung der Immobilie als fiktive Mieteinnahme. Die Steuer berechnet sich auf der Bemessungsgrundlage zwei Prozent vom Katasterwert (falls der Katasterwert in den letzten zehn Jahren modifiziert wurde, nur 1,1 Prozent). Darauf sind dann 19 Prozent (EU-Bürger) oder 24 Prozent (Nicht-EU-Bürger) Einkommensteuer zu zahlen. Von Residenten wird eine derartige Steuer nicht erhoben. Die Europäische Kommission hatte Spanien erfolglos aufgefordert, diese offensichtlich rechtswidrige Steuer abzuschaffen. Jetzt hat der Generalstaatsanwalt Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof auf Aufhebung dieser Steuer verklagt.
Die Spanier reagieren kalkuliert gelassen
Wie schon häufig in vergleichbaren Fällen lässt sich Spanien Zeit, antwortet gar nicht oder verspätet oder bittet um Fristenverlängerung, kurzum: Spanien verschleppt das Verfahren. Warum? Weil Spanien im Falle der Verurteilung die zu Unrecht erhobenen Steuern zurückzahlen muss. Und Spanien spekuliert auf Kosten der betroffenen Steuerzahler mit Folgendem: Erstens: Je später die Entscheidung fällt, desto weniger Steuerzahler werden von ihrem Rückforderungsrecht Gebrauch machen, weil sie ihren Anspruch nicht kennen, weil sie die Immobilie längst verkauft und den Vorgang „Spanien“ abgeschlossen haben oder weil ihnen die Rückforderung im Ausland zu problematisch oder zu kostenaufwändig erscheint. Und zweitens: Nur die Steuern für die letzten vier Jahre (Eintritt der Verjährung) können zurückgefordert werden. Kurzum: Immer langsam voran, und der verurteilte Dieb darf den größten Teil der Beute behalten.
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