Eigentlich sollte es das nicht geben: ein mit dem Coronavirus infizierter Passagier an Bord eines Mallorca-Fliegers. Dafür wird ja vorab getestet. Doch was, wenn etwas schiefgegangen ist, sich jemand nach der Testung angesteckt hat oder gar wissentlich betrogen hat? Und sich im Nachhinein herausstellt, dass der Herr oder die Dame auf Platz 7C ansteckend war?

Dann soll ein Protokoll greifen, das vom Robert-Koch-Institut (RKI) vorbereitet worden ist. Die Gesundheitsämter, die den Corona-Fall festgestellt haben, müssen dann Fluggesellschaften, Reiseunternehmen, Behörden und gefährdete Mitreisenden benachrichtigen, um die Nachverfolgung der Kontakte zu ermöglichen und eventuelle Infektionsketten zu unterbrechen. Das RKI hat dafür eigens vier Musterschreiben vorbereitet.

Zunächst einmal muss die betroffene Fluggesellschaft alarmiert werden: "Wir wurden darüber informiert, dass sich auf dem Flug Nr. ... von .... nach.... am ... um.... eine mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierte Person befand", heißt es in dem entsprechenden Schreiben an die Airline. Sogleich folgt die Erläuterung, wer jetzt in Gefahr sein könnte:

"Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt eine Kontaktpersonennachverfolgung für alle Personen, die in derselben Reihe sowie zwei Reihen vor und hinter dem COVID-19-Fall gesessen haben, sowie für Besatzungsmitglieder und andere Personen, die während des Aufenthalts im Flugzeug einen intensiveren Kontakt mit der infizierten Person hatten. Dies kann z.B. im Rahmen eines längeren Gesprächs oder häufigem Service an Bord sein (mindestens 10-Minuten Gesichtskontakt („face-to-face")) oder bei Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten des Infizierten."

Innerhalb von 24 Stunden müssen die Fluggesellschaften dann "alle verfügbaren Kontaktdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Ausweis-/Passnummer, Aufenthalts- (falls bekannt) und Wohnadresse, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, E-Mail-Adressen sowie Sitzplatz oder Arbeitsbereiche im Flugzeug) der Passagiere, der Besatzungsmitglieder für den oben genannten Bereich des angegebenen Fluges und anderer Personen mit intensiverem Kontakt zur infizierten Person" mitteilen. Tun sie das nicht, drohen den Airlines gleich zwei Geldbußen von jeweils bis zu 25.000 und 30.000 Euro.

Und falls noch irgendwelche Zweifel an der Dringlichkeit bestehen sollten, endet das Schreiben mit: "Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

Nicht ganz so ausführlich, aber ähnlich sollen die Gesundheitsämter auch von den betroffenen Reiseunternehmen Informationen anfordern ("schnellstmöglich, in weniger als 24 Stunden"). Wegen anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen droht ihnen bei Nichterteilung der Auskünfte allerdings nur das 25.000-Euro-Bußgeld.

"Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich auf dem Flug angesteckt haben. Sie wurden daher als eine enge Kontaktperson eingestuft", heißt es dagegen in dem Musterschreiben an die Reisenden und an das Bordpersonal nach dem oben bereits zitierte Passus mit der Erklärung darüber, welche Personen gefährdet sein könnten. "Bitte setzen Sie sich umgehend zunächst telefonisch mit Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde unter ([Tel.Nr.]) in Verbindung. Minimieren Sie den direkten Kontakt mit anderen Personen, um eine mögliche Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden." Sollte man den Flug für eine andere Person gebucht haben, sei das unverzüglich der Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

Mit "freundlichen Grüßen" schließt auch das Schreiben an andere Gesunheitsämter, um sie darüber zu informieren, dass Bürger aus ihrem Einzugsgebiet möglicherweise infiziert worden sein könnten. Zur Übermittlung der Informationen wird hier lediglich um "eine zeitnahe Rückmeldung und Nennung einer zuständigen Ansprechsperson" gebeten.