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Autolimit und Zweitwagenverbot für Zweithausbesitzer: Was genau steht im Gesetzesentwurf?

Der Gesetzesentwurf umfasst 32 Paragrafen. Für ausländische Fahrzeughalter sind vor allem drei davon interessant

Archivfoto: Viel Verkehr in Palma.

Archivfoto: Viel Verkehr in Palma. / Bosch

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Ralf Petzold

Ralf Petzold

Das geplante Autolimit auf Mallorca rückt näher. Der Inselrat hat Anfang des Monats den Gesetzesentwurf verabschiedet und an das Balearen-Parlament übergeben. Dort könnte er mit Unterstützung der Opposition nach der Sommerpause verabschiedet werden.

So könnte das Limit spätestens Anfang 2027 in Kraft treten. Der Inselrat arbeitet derzeit sogar schon daran, die Höhe der neuen Einfahrtgebühr festzulegen. Grund genug, um die wichtigsten Paragrafen des Gesetzesentwurfs genauer unter die Lupe zu nehmen.

Das 29-seitige Dokument findet sich als PDF-Datei hier. Zur Lektüre sind Katalanischkenntnisse notwendig, oder ein Übersetzungsprogramm.

In den ersten sechs Unterpunkten erklärt der Inselrat die Notwendigkeit des Autolimits. Wachsender Tourismus, steigender Verkehr, überlastete Straßen, Umweltbelastung und hohe Fahrzeugzahlen auf der Insel nennt der Inselrat als Argumente.

Der Entwurf verweist auf die bestehenden Regelungen auf den Nachbarinseln Ibiza und Formentera. Zudem sei das Vorhaben durch EU-Ziele zu Umwelt, Klima, nachhaltiger Mobilität und nachhaltigem Tourismus gedeckt.

32 Paragrafen

Der Gesetzesentwurf umfasst 32 Paragrafen. Spannend wird es ab Paragraf 12 (Seite 19). "Die Einreise und der Aufenthalt auf der Insel Mallorca von Kraftfahrzeugen jeder Art werden für den Zeitraum des Jahres geregelt, den das Plenum des Inselrats von Mallorca festlegt", heißt es dort. Weder der genaue Zeitraum noch die exakte Obergrenze der Anzahl der Fahrzeuge ist beziffert.

Es folgt eine Liste an Ausnahmen, die die MZ hier zusammengefasst hat. Für deutsche Zweithausbesitzer auf Mallorca ist der Unterpunkt 2b wichtig:

"Fahrzeuge, deren Halter natürliche Personen sind, die nicht auf der Insel wohnen, aber Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca sind. In diesem Fall gilt die Ausnahme nur für ein Fahrzeug pro Immobilie, sofern nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug steuerlich an dieser Immobilie angemeldet ist."

In diesem Zusammenhang verbietet der Gesetzesentwurf den Zweithausbesitzern den Zweitwagen. Das erste Fahrzeug müssen die Immobilienbesitzer zudem auf der Insel anmelden. Sprich das Kennzeichen D muss gegen das spanische Kennzeichen eingetauscht werden, wenngleich das mit monatelangen Wartezeiten verbunden ist.

Weiter heißt es: "In jedem Fall müssen Fahrzeuge, denen während des festgelegten Kontrollzeitraums die Einreise und der Aufenthalt auf der Insel Mallorca erlaubt sind, über die entsprechenden Nachweise verfügen sowie gegebenenfalls die in Paragraf 3 vorgesehene Gebühr im Voraus entrichtet haben." An der Festlegung der Höhe dieser Gebühr wird gerade gearbeitet.

Limit dürfte schwanken

Paragraf 13 legt fest, dass die Höchstgrenze an Fahrzeugen jährlich oder alle zwei Jahre festgelegt werden soll. Sie muss nicht das ganze Jahr über gleich sein. So ist ein Limit auch nur für die Urlaubssaison möglich.

Absatz 3 ergänzt: "In jedem Fall ist innerhalb dieser Obergrenze Elektrofahrzeugen oder nicht umweltschädlichen Fahrzeugen Vorrang zu geben. Außerdem wird bei der Vergabe der verfügbaren Akkreditierungen auch das Alter der Fahrzeuge berücksichtigt, für die eine Genehmigung beantragt wird."

Im Paragraf 14 steht, dass die Einreiseerlaubnis online beantragt werden kann. Für die Kontrolle ist der Inselrat zuständig. Die folgenden Paragrafen beschäftigen sich unter anderem mit den Aufgaben der Fährgesellschaften, die die Gebühren eintreiben sollen, sowie mit der Regulierung der Mietwagenflotten.

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