Nach wie vor steigt die Zahl der in Mallorca gemeldeten Deutschen. 2007 zählte das spanische Statistikamt insgesamt 29.689 Bundesbürger mit Wohnsitz auf der Insel, was einem Plus von 2.723 Personen im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Doch nicht immer ziehen Deutsche mit finanziell unbefleckter Weste nach Mallorca, viele haben Schulden, deren Begleichung sie sich durch einen Wechsel ins Ausland entziehen wollen.

Damit Gläubiger von Auswanderern nicht das Nachsehen haben, können sie ihre deutschen Titel gegenüber den Schuldnern auch im Ausland durchsetzen. Ausländische Vollstreckungsurteile können dem Gesetz nach ohne Weiteres in Spanien für vollstreckbar erklärt werden.

Grundvoraussetzung für eine Auslands-Vollstreckung ist zunächst einmal, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Spanien hat oder in Spanien Vermögen existiert.

Der Gläubiger muss ein Original der deutschen Forderung vorlegen können. Ferner muss er vor Gericht Urkunden vorlegen, die beweisen, dass das Urteil (der Titel) nach deutschem Recht vollstreckbar ist und eine Zustellung erfolgte. Sofern es sich bei der zu vollstreckenden Entscheidung um ein deutsches Versäumnisurteil handelt, muss hierbei die Zustellung der Klageschrift an die säumige Partei noch einmal explizit belegt werden.

Spanische Gerichte fordern bei einer Vollstreckung stets die Einreichung aller Unterlagen in spanischer Übersetzung. Sie wird in Form eines Schriftsatzes mit Sachverhaltsdarstellung und einer rechtlichen Begründung bei dem zuständigen örtlichen Gericht erster Instanz eingereicht. Auch muss ein Gerichtsprokurator hinzugezogen werden.

Sodann wird ohne eine Anhörung des Schuldners vom Gericht die Entscheidung gefällt, ob die Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Der Schuldner hat nun bei einer für den Gläubiger positiven Entscheidung die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Solange über einen vom Schuldner eingelegten Rechtsbehelf noch nicht entschieden wurde, fehlt dem Gläubiger die rechtliche Erlaubnis für eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Je nach Sachlage kann es aber durchaus angebracht sein, in dieser Zeit eine Arrestpfändung durchzuführen oder andere Sicherheitsmaßnahmen zu überdenken. Es liegt auf der Hand, dass man sich vor der Betreibung einer Vollstreckung über das Vermögen des Schuldners informieren sollte. Zweckmäßig ist immer eine Prüfung von Grundbüchern sowie von Schiffs- und Handelsregistern.

Wurde einem Vollstreckungsantrag bereits stattgegeben, besteht im Übrigen die Möglichkeit, über das Gericht eine Auskunft zu anderen Vermögenswerten des Schuldners einzuholen, vor allem von Bankkonten und Lebensversicherungen.

Der Autor ist Rechtsanwalt & Abogado, Gründungsgesellschafter der Kanzlei ETL Mallorca, Palma, Tel.: 971-21 47 00,

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