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Punkt für Punkt: Für diese Verstöße gegen die Benimmregeln setzt es jetzt diese Strafen

Hier finden Sie detailliert aufgeschlüsselt, was Sie nun in Palma nicht mehr tun dürfen und welche Sanktionen Ihnen drohen

Leere Flachen alkoholischer Getränke an der Playa de Palma: Der Konsum von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten kann sanktioniert werden.

Leere Flachen alkoholischer Getränke an der Playa de Palma: Der Konsum von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten kann sanktioniert werden. / Foto: Clara Margais/dpa

Redaktion MZ

Redaktion MZ

Die am Samstag veröffentlichten sogenannten Benimmregeln im Stadtgebiet von Palma (Ordenanza municipal para el fomento de la convivencia cívica en Palma) sollen für ein zivilisiertes Zusammenleben nicht zuletzt an der Playa de Palma sorgen. Das Originaldokument auf Spanisch finden Sie hier.

Zuwiderhandlungen können je nach Schwere mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungshüter gehen dabei nach folgender Tabelle vor:

Klassifizierung der Sanktionen (Art. 111 und 112)

  • Leichter Verstoß:
  • – Mindeststrafe: bis 450 €
  • – Mittlere Strafe: 450,01 bis 600 €
  • – Höchststrafe: 600,01 bis 750 €
  • Schwerer Verstoß:
  • – Mindeststrafe: 750,01 bis 1.000 €
  • – Mittlere Strafe: 1.000,01 bis 1.250 €
  • – Höchststrafe: 1.250,01 bis 1.500 €
  • Sehr schwerer Verstoß:
  • – Mindeststrafe: 1.500,01 bis 2.000 €
  • – Mittlere Strafe: 2.000,01 bis 2.500 €
  • – Höchststrafe: 2.500,01 bis 3.000 €

Folgende Verstöße werden sanktioniert

Strände und Naturräume (Art. 86–87)

– Baden bei roter Flagge oder in gesperrten Bereichen (z. B. Wellenbrecher): Schwerer Verstoß

– Verwendung von Glas oder scharfen Gegenständen im Sand: Leichter Verstoß

– Verwendung von Seife in öffentlichen Duschen: Leichter Verstoß

– Entzünden von Feuer ohne Genehmigung: Nicht durch diese Verordnung geregelt – unterliegt anderen Gesetzen

„Balconing“, Parkour oder ähnliche akrobatische Praktiken (Art. 94–95)

– Ausübung, Förderung oder Anstiftung solcher Handlungen: Schwerer Verstoß

Mangelnde Sauberkeit oder Instandhaltung privater Gebäude und Fassaden (Art. 96–97)

– Beispielsweise durch Unrat oder unhygienische Zustände: Leichter oder schwerer Verstoß, je nach Ausmaß

Leuchtreklamen und Laserpointer (Art. 99–100)

– Unzulässiger Einsatz im öffentlichen Raum: Leichter oder schwerer Verstoß, je nach Beeinträchtigung

Spiele und Wetten im öffentlichen Raum (Art. 22–24)

– Durchführung ohne Genehmigung: Nicht durch diese Verordnung geregelt, fällt unter das Gesetz 8/2014

Unerlaubter Straßenverkauf (Art. 64)

Verkauf durch Straßenhändler („Manteros“ o. Ä.): Leichter Verstoß – Höchststufe

Kauf von Waren aus unerlaubtem Straßenverkauf durch Privatpersonen (Art. 63.3): Leichter Verstoß

Straßenhändler an der Plaça Major in Palma de Mallorca

Straßenhändler an der Plaça Major in Palma de Mallorca / Foto: Bosch

Aggressive oder aufdringliche Bettelei (Art. 30–31)

– Einschließlich Verwendung von Minderjährigen oder verdeckten Dienstleistungen: Schwerer Verstoß

Unangemessenes Verhalten im öffentlichen Raum (Art. 71–72)

– Müllablagerung außerhalb der vorgesehenen Stellen, widerrechtliche Nutzung: Leichter oder schwerer Verstoß

Wohnmobile, Wohnwagen und ähnliche Fahrzeuge (Art. 76)

– Unerlaubtes Campieren oder längeres Abstellen: Leichter oder schwerer Verstoß

Straßenkünstler (Art. 40)

– Belästigung von Passanten oder unsachgemäße Nutzung des öffentlichen Raums: Leichter oder schwerer Verstoß

– Wiederholung solcher Verstöße: Schwerer Verstoß

Unerlaubte Werbung im öffentlichen Raum (Art. 20)

– Verteilen von Flyern oder Plakaten außerhalb zugelassener Bereiche: Leichter Verstoß

Totale oder teilweise Nacktheit (Art. 84)

– Nacktheit im öffentlichen Raum außerhalb erlaubter Zonen: Leichter Verstoß

Alkoholkonsum im öffentlichen Raum (Art. 56–57)

– Sichtbarer Konsum in Gruppen oder auf der Straße: Mittlerer oder höchster Grad des entsprechenden Schweregrads

– Bei Wiederholung oder sozialer/städtetouristischer Beeinträchtigung: Strafe erhöht sich um eine Stufe

Laut Artikel 40.1 des Dokuments ist der Konsum von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten dann sanktionierbar, wenn er:

– die öffentliche Ruhe stört (perturbe la tranquilidad ciudadana), oder

– an Orten stattfindet, an denen dies ausdrücklich verboten ist (en lugares donde se prohíba expresamente).

Kriterien für Strafverschärfung oder Milderung (Art. 113)

Folgende Faktoren beeinflussen die Einstufung und Höhe der Sanktionen:

  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit der Handlung
  • Entstandener Schaden
  • Erzielter Vorteil oder Gewinn
  • Soziale oder ökologische Auswirkungen
  • Wiederholung der Handlung innerhalb eines Jahres
  • Umgehende Schadenswiedergutmachung durch den Täter

Viel Raum nehmen in den Benimmregeln auch die in Palma weit verbreiteten privaten Elektroroller ein. Sie gelten als "Fahrzeuge der persönlichen Mobilität", die wie folgt definiert sind: Fahrzeuge mit einem oder mehreren Rädern, die nur über einen Platz verfügen und ausschließlich elektrisch angetrieben werden. Ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt zwischen 6 und 25 km/h. Ausgenommen sind Fahrzeuge für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Verhaltensregeln (Art. 89)

Zulässige Bereiche für das Fahren mit VMP:

  • Fahrbahnen in Tempo-30-Zonen und Straßen mit maximal 40 km/h sowie Fahrradstraßen (max. 25 km/h).
  • Radwege: maximal 10 km/h (15 km/h bei Radwegen zwischen Gehweg und Parkfläche).
  • Radwege auf Gehwegen und Radfahrstreifen.
  • In Fußgängerzonen nur schiebend zu benutzen.

Untersagt ist:

  • Fahren auf Gehwegen, Plätzen, Parks, Gärten oder anderen Fußgängerbereichen.
  • Fahren durch städtische Tunnel, Landstraßen oder außerhalb geschlossener Ortschaften.

Pflichten der Nutzenden:

  • Mindestalter: 16 Jahre (15 Jahre mit Führerschein der Klasse AM).
  • Verpflichtend: geprüfter Helm und reflektierende Warnweste.
  • Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 120.000 €.
  • Abstellen nur an Fahrradabstellplätzen – nicht an Stadtmobiliar.
  • Keine sperrigen Gegenstände mitführen, die das Fahren behindern.
  • An Zebrastreifen mit Radverkehr: Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren.
  • Beide Füße müssen während der Fahrt auf der Plattform bleiben.

Verstöße (Art. 90)

Alle gegen Artikel 89 verstoßenden Handlungen, die nicht bereits durch übergeordnete Verkehrsvorschriften geregelt sind, gelten als leichte Ordnungswidrigkeiten.

Besondere Maßnahmen (Art. 91)

Die Polizei kann VMP vorübergehend stilllegen oder abschleppen lassen, wenn:

  • keine Versicherung vorliegt,
  • ohne Helm oder unter Alkohol-/Drogeneinfluss gefahren wird,
  • der Geschwindigkeitsbegrenzer manipuliert oder das Fahrzeug umgebaut wurde,
  • Licht oder Dokumente fehlen.

Alle dabei entstehenden Kosten trägt der Halter. Die Rückgabe erfolgt nur gegen Nachweis der Versicherungsdeckung, Eigentumsnachweis und gültige Dokumente.

Gewerbliche Nutzung dieser Fahrzeuge

Gewerblich genutzte VMP:

  • Müssen registriert und eindeutig gekennzeichnet sein.
  • Versicherungspflicht mit Mindestdeckung von 800.000 €.

Gruppennutzung:

  • Bis zu 3 Nutzer + 1 Guide: ohne Genehmigung möglich.
  • 4 bis 8 Personen + 1 Guide: nur mit Genehmigung, unter Bedingungen:
  • Technische Zulassung und Kennzeichnung,
  • Haftpflichtversicherung ab 1.000.000 €,
  • Einreichung von Routen- und Zeitplänen,
  • Eigenerklärung zur Vermeidung von Fahrten unter Drogeneinfluss.

Weitere Pflichten für Anbieter:

  • Mindestabstand von 50 Metern zwischen Gruppen.
  • Gewährleistung der Fahrkompetenz der Nutzer.
  • Aufklärung der Nutzer über geltende Vorschriften und genehmigte Routen.
  • Werbung unterliegt der städtischen Werbeverordnung.

Verstöße (Art. 93)

Verstöße gegen Artikel 92 gelten, sofern nicht anderweitig geregelt, als schwere Ordnungswidrigkeiten

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