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Unfallfahrer überfuhr Fußgänger – und fordert Schadensersatz von den Kindern des Verstorbenen

Der Besitzer des Unfallwagens und seine Beifahrerin wollen von den beiden Angehörigen eine Entschädigung in Höhe von rund 15.000 Euro

Der Unfall geschah auf der Vía de Cintura.

Der Unfall geschah auf der Vía de Cintura. / B. Ramon

J.F. Mestre

J.F. Mestre

Der Fahrer und die Insassin des Fahrzeugs, das auf Mallorca einen Fußgänger erfasste und tötete, nachdem dieser vorschriftswidrig die Fahrbahn betreten hatte, haben die Kinder des Opfers verklagt. Sie fordern, dass die beiden Angehörigen für die Kosten aufkommen, die durch die Schäden am Fahrzeug sowie die Verletzungen der Insassen entstanden sind. Die geforderte Entschädigungssumme belief sich auf etwa 15.000 Euro.

Der Unfall ereignete sich in der Nacht des 21. August 2021 auf der Ringautobahn Vía de Cintura in Palma. Ein 65-jähriger Mann hielt sein Auto am linken Fahrbahnrand an, um einem anderen Fahrzeug mit einer Panne zu helfen. Der Fahrer stieg aus, ohne eine Sicherheitsweste anzulegen. Als er die Fahrbahn der Ringstraße betrat, wurde er von einem Auto erfasst, da der Fahrer seine Anwesenheit auf der Straße nicht bemerkt hatte. Der Fußgänger verstarb aufgrund der erlittenen Verletzungen sofort. Bei dem Unfall wurden auch der Fahrer des Wagens sowie seine Beifahrerin verletzt.

Erste Klage wurde abgewiesen

Die Guardia Civil erschien am Unfallort, um die Umstände zu untersuchen. Der Polizeibericht kam damals zu dem Schluss, dass der Unfall ausschließlich durch das Verschulden des Opfers verursacht wurde, da der Aufenthalt von Fußgängern auf dieser Fahrbahn verboten ist.

Der am Unfall beteiligte Autofahrer und seine Begleiterin verlangten daraufhin, dass die Erben des Fußgängers für die materiellen Schäden des Zusammenstoßes aufkommen. Das Opfer hinterließ zwei Kinder und lebte mit einer Partnerin zusammen.

Die Klage wurde abgewiesen, da die Kinder das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen hatten. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kinder nicht für die Schulden ihres Erzeugers haftbar gemacht werden können, wenn sie dessen Besitz nicht annehmen.

Annahme persönlicher Gegenstände

Trotzdem versuchte der Autobesitzer ein weiteres rechtliches Manöver, um die Entschädigung einzutreiben: Er warf den Kindern des verstorbenen Fußgängers vor, sie hätten die persönlichen Gegenstände entgegengenommen, die ihr Vater zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls bei sich trug. Das Opfer hatte neben Ausweispapieren auch Lotterielose und Bargeld bei sich, welche die Guardia Civil dem Freund übergab, der den Verstorbenen im Auto begleitet hatte. Diese Gegenstände wurden später den beiden Kindern ausgehändigt.

Das Gericht entschied jedoch, dass "die Entgegennahme persönlicher Gegenstände kein Akt ist, der die Annahme einer Erbschaft voraussetzt". Im Urteil wird zudem betont, dass es "gesellschaftlicher Gepflogenheit entspricht, wenn Kinder die persönlichen Gegenstände eines bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Vaters erbitten". Dies sei ein Akt der Verwahrung oder vorläufigen Verwaltung und keine Annahme des Erbes.

Versicherung muss Teil der Entschädigung zahlen

Besonders kurios: In dem Strafverfahren, das nach dem Unfalltod eingeleitet worden war, wurde jedem der Kinder eine Entschädigung zugesprochen – und zwar unabhängig davon, dass den Autofahrer keinerlei Schuld an dem Vorfall traf. Diese erhaltene Entschädigung wertete der Autofahrer ebenfalls als Beweis dafür, dass die Kinder für die Unfallschäden aufkommen müssten. Das Gericht widersprach jedoch: Die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust eines Elternteils könne nicht als Annahme des Erbes ausgelegt werden.

Das Gericht schloss den Fall ab, indem es die Versicherung des Unfallwagens anwies, einen Teil der Entschädigung zu zahlen, die die Beifahrerin des Fahrers gefordert hatte. /bro

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