„Meine Erben sollen nicht mehr Steuer zahlen als nötig“ – die größten Steuer-Irrtümer im Testament
Schenken statt vererben? Wer spanische Immobilien innerhalb der Familie übertragen will, muss Deutschland und Spanien im Blick haben – inklusive der Frage, ob eine Anrechnung möglich ist. Das Team von "Löber Steinmetz Garcia Rechtsanwälte y Abogados" in Palma gibt Tipps für die Nachlassplanung

Löber Steinmelz Garcia - Ihre Rechtsanwälte auf Mallorca / Löber Steinmelz & García
Neuer Teil der Reihe : "Häufige Fehler bei der Nachlassplanung und wie man es besser machen sollte"
Im vergangenen Dezember haben wir dargelegt, welche Überlegungen dazu motivieren sollten, ein Testament mit fachlicher rechtlicher Beratung zu erstellen. Besonderen Augenmerk haben wir dabei auf die Testamentsform und den Testamentsinhalt gelegt. Heute vertiefen wir uns in Fragen der Inhaltliche Gestaltung des Testaments.
Worauf bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments zu achten ist
Vorabklärung der Wünsche und des Sachverhalts:
Wissen, was man will.
Aufgabe des Mandanten ist es, zu wissen, was er will. Das bezieht sich darauf, wer was bekommen soll, wie, wann und ob es ggf. einen Dritten geben soll, der die Aufteilung des Vermögens bewerkstelligen soll (ein Testamentsvollstrecker).
Erklären, worum es geht.
Ferner müssen die familiären Verhältnisse und in der Regel die Vermögenssituation dargelegt werden. Etwaige, bereits errichtete Testamente, Erbverträge und Eheverträge müssen vorgelegt werden.
Im internationalen Kontext: Klärung, welches Erbrecht gilt
Bevor der Rechtsberater zur Vorbereitung eines Testaments übergeht, sollte geklärt werden, welcher Rechtsordnung das Testament und/oder die Erbschaft unterstehen und ob es zweckmäßig ist, das anwendbare Recht zu wählen.
Dabei kann nicht jedes Recht gewählt werden: Nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit ist wählbar. Ausnahme: Bei beidseitigen Erbverträgen kann für die Errichtung und die Bindungswirkung das Recht der Staatsangehörigkeit eines der Vertragsschließenden gewählt werden.
Beispiel: Das deutsch-spanische Ehepaar lebt in Madrid. M (Deutscher) will F (Spanierin) zu seiner alleinigen Erbin einsetzen, aber erreichen, dass nach dem Tod seiner Ehefrau seine Kinder aus seiner ersten Ehe mit seiner vorverstorbenen Ehefrau erben. Dazu müsste sich F erbvertraglich binden. An sich können sie keinen Ehevertrag schließen, weil das spanische Recht dies verbietet. Sie können aber den Erbvertrag, seine Bindungswirkungen und das Erbrecht des deutschen Ehepartners dem deutschen Erbrecht unterstellen.
Besteht die Möglichkeit, das anwendbare Erbrecht zu wählen, sollten die Vor- und Nachteile des wählbaren Erbrechts gegen die des ohne Rechtswahl anwendbaren Erbrechts abgewogen werden. Häufig geht es dabei im deutsch-spanischen Verhältnis darum, dass die Erbquoten zwischen den beiden Rechtsordnungen nicht unerheblich abweichen. Auch bestehen große Unterschiede beim Pflichtteilsrecht – sowohl der Höhe nach und in Bezug auf die Art der Durchsetzung. Im spanischen Recht kommt es zudem darauf an, welche spanische Teilrechtsordnung gelten würde.
Ausgestaltung des Testaments
Hier sind die verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen:
Wer soll als Erbe eingesetzt werden?
Wer erbt, tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Gibt es mehrere Erben, kommt es zu einer Erbengemeinschaft, die prinzipiell über die Nachlassgüter nur gemeinsam verfügen kann. Ausnahmen können nach spanischem Recht für Teilungsanordnungen und Vermächtnisse gelten. Diese können nämlich anders als nach deutschem Erbrecht auch zum direkten Rechtserwerb des Begünstigten führen.
Es sollten bei mehreren Erben die Erbquoten festgehalten werden. Es sollte berücksichtig werden, dass der Nachlass auch dann eine einzige Erbschaft darstellt, wenn er sich auf Vermögen in verschiedenen Staaten befindet. Eine Erbeinsetzung bezieht sich immer auf den Nachlass insgesamt.
Beispiel: A errichtet vor einem spanischen Notar ein Testament, in dem er seine Ehefrau B zu seiner alleinigen Erbin seines Vermögens auf spanischem Staatsgebiet einsetzt. A verstirbt, hinterlässt zwei Kinder, die Witwe und Vermögen in Deutschland und Spanien. Wer ist Erbe seines Nachlasses? Immer wieder lassen Deutsche bei spanischen Notaren Testamente beurkunden, wonach X zum Erben des spanischen Vermögens eingesetzt wird.
Da das Vermögen, das ein Testator in verschiedenen Staaten besitzt, nach kontinentaleuropäischen Rechtsvorstellungen mit dem Tod nicht in Einzelnachlässe zerfällt, stellt sich die Frage, was die Einsetzung als Erbe in Bezug auf einen Teil des Nachlasses, der sich in einem bestimmten Staat befindet, bedeuten soll. Dies generiert völlig unnötige Probleme bei der Auslegung und Anwendung des Testaments.
Wer soll ein Vermächtnis erhalten?
Der Vermächtnisnehmer erhält aus dem Nachlass die Güter, die im Testament für ihn vorgesehen sind. Im Übrigen tritt er nicht für Rechte und Pflichten des Nachlasses ein. Das ist eine relativ komfortable Situation. Allerdings ist er nach deutschem Recht auf die Erfüllung des Vermächtnisses durch die Erben angewiesen.
Soll eine Auflage angeordnet werden?
Möchte der Mandant Testamentsvollstreckung anordnen, weil er sicherstellen will, dass sein letzter Wille durch einen Dritten umgesetzt wird.
Möchte der Testator, dass sein Vermögen ganz oder teilweise in eine Stiftung übergehen soll?
Dies kommt häufiger vor, wenn angestrebt wird, dass das Vermögen im Erbfall und auf Dauer erhalten bleibt und bestimmten – wohltätigen oder privaten – Zwecken gewidmet werden soll.

Recht und Steuern auf Mallorca. / Christin Klose/dpa
Meine Erben sollen nicht mehr Erbschaftsteuer zahlen als nötig!
Das verständliche Ansinnen vieler, die sich über die Zukunft ihrer Hinterbliebenen schon zu Lebzeiten Gedanken machen, ist es, testamentarische Anordnungen so zu treffen, dass unnötig hohe Steuer nicht anfallen. Das ist legitim. Dieser vierte Teil widmet sich der Frage, worauf man in steuerlicher Hinsicht bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments achten sollte – und wirft auch die Frage auf, ob gegebenenfalls auch schon eine Schenkung von Vermögen in Spanien zu Lebzeiten in Betracht zu ziehen sein kann.
Dabei soll aber auch mit dem in Testamenten immer wieder anzutreffenden Missverständnis aufgeräumt werden, wonach das Steuerrecht eines bestimmten Staats gewählt wird. Weder ist das deutsche noch das spanische Steuerrecht für den Testator wählbar. Welches Steuerrecht gilt und welche Erbschaftsteuer anfällt, bestimmt sich nach dem am Tag des Erbfalls geltenden Steuerrecht. Letzteres schränkt natürlich die Vorhersehbarkeit der Steuerprognose ein, denn das Erbschaftsteuerrecht – gerade das spanische – unterliegt einer erheblichen Dynamik, deren Richtung häufig in Abhängigkeit von der Couleur der jeweiligen Regierungspartei steht.
Die Zeiten, in denen nicht-residente Erben in Spanien steuerlich diskriminiert wurden, sind vorbei. Inzwischen können auch die in Deutschland ansässigen Erben von Vermögen in Spanien – gerade von Ferienhäusern – die Geltung der gleichen Steuerprivilegien einfordern, die auch für die Ansässigen gelten. Dies bedeutet in vielen Fällen in Abhängigkeit von der spanischen Autonomen Region für die engsten Familienangehörigen großzügige Steuerfreibeträge oder vergleichbare Steuervergünstigungen. In einem ersten Schritt ist deshalb zu klären, um das Steuerrecht welcher Comunidad Autónoma es geht.
Einige spanischen Regionen halten – positive – Überraschungen bereit in Form von Steuervergünstigungen, die im deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht keine Entsprechung haben. So kommen etwa behinderte Menschen in den Genuss von Steuervergünstigungen, bisweilen auch ältere Menschen.
Ich würde gern meinen Angehörigen schon heute etwas schenken
Häufig wird an dieser Stelle auch gefragt, ob man nicht schon zu Lebzeiten Zuwendungen an die Begünstigten vornehmen kann. Aus deutscher Sicht ergibt sich diese Überlegung daraus, dass gerade die großzügigen Steuerfreibeträge für Kinder und Ehegatten sich alle zehn Jahre erneuern. Wer frühzeitig anfängt, kann also dadurch, dass er alle zehn Jahre in den Grenzen der Steuerfreibeträge schenkt, viel Vermögen steuerfrei auf seine engsten Familienmitglieder übertragen.
Wie aber ist es, wenn die spanische Immobilie verschenkt wird?
A ist Eigentümer einer hochwertigen spanischen Immobilie, die er an seine Kinder verschenken möchte. Da er und seine Kinder in Deutschland ansässig sind, fragen sie sich, wo sie den Erwerb versteuern müssen: in Deutschland oder in Spanien?
Werden durch einen in Deutschland ansässigen Schenker und/oder Beschenkten Güter (gerade Immobilien) geschenkt, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden, ist die Übertragung in Deutschland und in Spanien steuerpflichtig. Entsprechendes gilt für die Vererbung.
Um zu klären, ob eine Übertragung steuergünstig ist, müssen also die Steuerrechte beider Staaten geprüft werden. Das macht in der Regel die Mitwirkung von deutschen und spanischen Steuerberatern erforderlich. Dies löst zwar Kosten aus. Diese lohnen sich aber in aller Regel, weil man vor möglicherweise ungeschickten Gestaltungen und unnötig hohen Steuern gewarnt wird und den günstigen Weg wählen und einschlagen kann.
Im deutsch-spanischen Kontext ist dabei zu beachten, dass es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Ob im Ausland gezahlte Steuer im anderen Staat angerechnet wird, beurteilt sich dann nach dem Steuerrecht des Staats, in dem die Anrechnung geltend gemacht wird.
Viele Deutschen haben zudem eine Problematik nicht „auf dem Schirm“, die bei Immobilienschenkungen in Bezug auf spanische Immobilien besteht: die spanische Einkommensteuer. Der Schenker wird so besteuert, als wenn er – einmal vereinfacht ausgedrückt – verkaufen würde.
Als interessante Übertragungsform für auf den Balearen belegenes Vermögen kann hier die lebzeitige Zuwendung gegen Pflichtteilsverzicht in Betracht kommen.

Das Team der Kanzlei Löber Steinmetz & García / Löber Steinmetz & García
Erbrecht im deutsch-spanischen Kontext - warum wir?
Unsere Mandanten kommen in den Genuss unserer langjährigen Erfahrung als anwaltliche Berater im deutsch-spanischen Rechtsverkehr und in Fragen des internationalen Erbrechts. In dem von Fachberatern, Rechtsanwälten und Gerichten konsultierten, inzwischen schon in fünfter Auflage erschienenen Standardwerk "Erbrecht in Europa" kommentieren die Partner unserer Kanzlei in Deutschland - Frau Abogada García und Herr Rechtsanwalt Dr. Steinmetz - eingehend das spanische Erbrecht und das Erbrecht der Balearischen Inseln.
Die Verbindung von praktischer Erfahrung, Umsetzung in Deutschland (über unsere Kanzleien in Frankfurt und Köln) und Spanien (über unsere Kanzlei in Palma mit der mallorquinischen Kollegin Alcover und dem deutschen Kollegen Schlößler) in Verbindung mit wissenschaftlicher Tiefe kommt unseren Mandanten zugute.
Kontakte
Löber Steinmetz Garcia
Rechtsanwälte y Abogados S.L.P.
Mallorca, Tel: +34 971 72 03 72
Teneriffa, Tel. +34 922 38 03 15
www.l-s-g.es email: r.alcover@l-s-g.es
Löber Steinmetz & García
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.
Frankfurt, Tel: +49(0) 6996221123
Köln, Tel.+49(0)22182829709
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