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Nach über 30 Jahren des Zusammenlebens und zwei gemeinsamen Kindern: Frau auf Mallorca bekommt keine Witwenrente

Der Oberste Gerichtshof hat das frühere Urteil eines Gerichts in Palma aufgehoben, das der Frau den Anspruch auf die Leistung zuerkannt hatte, obwohl das Paar nicht als eingetragene Lebensgemeinschaft registriert war

Das Instituto Nacional de la Seguridad Social hat die Zahlung der Witwenrente an die Frau abgelehnt.

Das Instituto Nacional de la Seguridad Social hat die Zahlung der Witwenrente an die Frau abgelehnt. / B. P.

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Im Nachhinein kann man nur sagen: Hätten sie besser geheiratet. Der Oberste Gerichtshof der Balearen hat einer Frau die Witwenrente verweigert, die über 30 Jahre lang mit ihrem Partner in derselben Wohnung auf Mallorca zusammengelebt hat und mit ihm sogar zwei gemeinsame Kinder hat. Der Grund: Beide waren nicht als eingetragene Lebensgemeinschaft registriert.

Um Anspruch auf die Witwenrente zu haben, gilt: Neben dem Nachweis eines stabilen Zusammenlebens muss man auch als eingetragene Lebensgemeinschaft in einem der entsprechenden Register der Autonomen Gemeinschaft oder der Gemeinden des Wohnorts registriert sein. Alternativ kann man ein öffentliches Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Partnerschaft mindestens seit zwei Jahren vor dem Tod eines der Partner bestanden hat.

Früheres Urteil aufgehoben

Im Fall der Frau haben Richter ein früheres Urteil eines Gerichts in Palma aufgehoben. Dieses hatte der Frau den Anspruch auf Witwenrente zuerkannt, obwohl sie und ihr Partner nicht als eingetragene Lebensgemeinschaft registriert waren. Dafür hatten die Verantwortlichen statt einer strengen Auslegung der rechtlichen Voraussetzungen damals "humanisierende Kriterien" angewandt. Immerhin hatten die Frau und der mittlerweile verstorbene Lebenspartner mehr als 30 Jahre lang in einer eheähnlichen Beziehung in derselben Wohnung zusammengelebt und haben auch zwei gemeinsame Kinder.

Zudem, so die Argumentation, sei der Wille des Paares, die Situation durch eine Eintragung in das Register stabiler Paare der Balearen bei der Conselleria de Familias y Asuntos Sociales der Balearen-Regierung eindeutig klar erkennbar gewesen. Die genannte Behörde prüfte die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Daten und Dokumente und leitete ein entsprechendes Verfahren ein. Um es abschließen zu können, fehlte allerdings noch eine letzte Zustimmungsunterschrift. Zudem kam es zu einem Fehler bei der Benachrichtigung und Verzögerung der Verwaltung bei der Antwort.

Antrag wenige Monate vor Tod gestellt

So war der Antrag im März 2023 gestellt worden. Formal wurden die Antragsteller jedoch erst im November 2023 per Amtsblatt zur Nachreichung aufgefordert. Just einen Monat vorher, Anfang Oktober 2023, verstarb der Mann. Nur deswegen kam es nicht dazu, dass das Paar mit der nötigen Vorlaufzeit von den geforderten zwei Jahren auch formell als solches anerkannt wurde.

Laut dem früheren Urteil konnte das Paar seinen Status als festes Paar aber zumindest durch drei notarielle Urkunden belegen, die zu anderen Zwecken ausgestellt worden waren: den Kaufvertrag für ihr gemeinsames Zuhause, die Hypothekenurkunde und das Testament, in dem der Mann die Frau als seine Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden Kinder bezeichnete und sie zur Alleinerbin einsetzte.

Rechtsmittel eingelegt

Das Nationale Institut für Sozialversicherung (INSS) legte gegen das Urteil Berufung ein und machte geltend, dass gegen Artikel 221 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie gegen ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 verstoßen worden sei. Der Grund: die formelle Begründung der Lebensgemeinschaft sei nicht nachgewiesen worden. Daher habe die hinterbliebene Partnerin keinen Anspruch auf Witwenrente.

Die Behörde lehnte die Zahlung der Leistung an die Frau zu zwei Gelegenheiten ab: im Dezember 2023 und im Februar 2024, „da die Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre vor dem Tod formell begründet worden war“.

Der Oberste Gerichtshof auf den Balearen hat nun der Sozialversicherung recht gegeben und das frühere Urteil aufgehoben. Damit sind das INSS und die Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), die die Zahlung veranlassen hätte müssen, von jeglichen Pflichten freigesprochen.

Die Unterlagen, die zwischen den beiden Partnern während ihres gesamten Zusammenlebens entstanden sind, seien unerheblich und könnten die Voraussetzung der Eintragung ins Register nicht ersetzen. Auch der reine Wille, sich sieben Monate vor dem Tod in das Register eintragen zu wollen, reiche nicht aus. Die tatsächliche Eintragung müsse mindestens zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein. /sw

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