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Frau auf der Straße geohrfeigt: Gericht auf Mallorca verurteilt Mann zu Haftstrafe

Kein Zeuge, keine Verletzung, vorbestraft: neun Monate Haft für den Täter

So teuer kann eine Ohrfeige kommen.

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Wenn ein Mann eine Frau auf offener Straße ohrfeigt, wird das von der spanischen Justiz als geschlechtsspezifische Gewalt eingestuft. Das Provinzgericht von Palma hat ein Urteil eines Strafgerichts der Stadt in vollem Umfang bestätigt, das einen Gewalttäter zu neun Monaten und einem Tag Haft verurteilt hatte, weil er seiner Partnerin mitten auf der Straße in Manacor einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. Und das, obwohl sie ihn nicht anzeigen wollte.

Das Gericht betont, dass die Tatsache, dass das Opfer zunächst keine Anzeige erstatten wollte und später sogar auf weitere rechtliche Schritte verzichtete, „die Verfolgung von Taten, die einen Offizialdelikt darstellen, nicht verhindert, sofern die erhobenen Beweise, wie im vorliegenden Fall, die Realität des Übergriffs und der Täterschaft belegen“.

Täter war vorbestraft

Darüber erachtet die Kammer als unerheblich, dass kein ärztlicher Bericht über Verletzungen vorliegt. Denn bei Delikten der körperlichen Misshandlung oder Gewalt im partnerschaftlichen Umfeld, bei denen keine Verletzungen festgestellt wurden und die Verurteilung nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen körperlicher Misshandlung erfolgt, „ist ein klinischer Nachweis von Verletzungen weder Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestands noch eine zwingende Voraussetzung für den Beweis“. Im erstinstanzlichen Urteil hieß es, Verletzungen seien nicht nachgewiesen worden, weil die Frau nach der Ohrfeige nicht zum Arzt gehen wollte.

Das Provinzgericht lehnte es ab, den Gewalttäter zu gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen, da er bereits einschlägig vorbestraft war. Zudem war er nicht zur Verhandlung erschienen.

„Wir sind der Auffassung, dass die im Urteil verhängte Strafe angemessen und ausreichend begründet ist, da der erschwerende Umstand der Rückfälligkeit nicht nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle gemeinnütziger Arbeit rechtfertigt, sondern angesichts der Tatsache, dass die verhängte Freiheitsstrafe das gesetzliche Mindestmaß innerhalb der für das Vorliegen dieses erschwerenden Umstands vorgesehenen oberen Hälfte darstellt, auch die Verhältnismäßigkeit der Strafe begründet“, argumentierten die Richterinnen.

Ein Beamter der Nationalpolizei an der Playa de Palma.

Symbolfoto: Ein Beamter der Nationalpolizei. / Nationalpolizei

Die Berufung des Angeklagten wurde abgewiesen, das erstinstanzliche Urteil bestätigt. In erster Instanz war der Mann als Verantwortlicher unter Berücksichtigung der erschwerenden Rückfallstrafe für ein Delikt der Misshandlung im familiären Umfeld zu neun Monaten und einem Tag Haft verurteilt worden. Zudem wurde ihm für zwei Jahre das Recht auf Besitz und Tragen von Waffen entzogen. Ferner wurde ihm für zwei Jahre untersagt, sich dem Opfer auf weniger als 500 Meter zu nähern oder mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Vater hatte den Fall angezeigt

Den als erwiesen geltenden Tatsachen zufolge ereignete sich der Vorfall gegen 12 Uhr mittags am 10. September 2024. Der Angeklagte geriet mit seiner Partnerin in einen Streit, als sich beide auf der Straße in der Nähe einer Mercadona-Filiale unweit des Bahnhofs von Manacor befanden. Der Gewalttäter schlug ihr ins Gesicht.

Das Gericht bestätigt nach Prüfung der Berufung der Verteidigung die Beweiswürdigung der Richterin der ersten Instanz, die diese als „schlüssig, nachvollziehbar und frei von Willkür“ bewertet hatte.

Im vorliegenden Fall bildet die Aussage des Opfers das zentrale Beweismittel. Das Gericht führte diesbezüglich aus: „Die Rechtsprechung hat wiederholt festgestellt, dass leichte Gewalt durch eine unmittelbare Zeugenaussage des Opfers nachgewiesen werden kann, sofern dessen Aussage die erforderlichen Kriterien der Glaubwürdigkeit erfüllt – subjektive Glaubwürdigkeit, objektive Plausibilität und Beständigkeit der Anschuldigungen – und gegebenenfalls durch ergänzende Indizien gestützt wird.“

Im vorliegenden Fall entkräftet auch die Tatsache, dass die eingesetzten Polizeibeamten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt haben, die belastende Aussage nicht, da ein Schlag nicht zwangsläufig noch Stunden später sichtbare Spuren hinterlassen muss. Auch die Tatsache, dass die ursprüngliche Anzeige vom Vater der Geschädigten erstattet wurde, beeinträchtigt die Beweislage nicht, da es sich um ein Offizialdelikt handelt, dessen Verfolgung nicht von der Initiative des Opfers abhängt.

Ebenso unerheblich ist, dass ein Begleiter den Schlag nicht beobachtet hat oder dass es alternative Erklärungen für die Nervosität der Frau geben könnte. „Keine dieser Umständen erschüttert die Glaubwürdigkeit einer Aussage, die im Urteil nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gewürdigt wurde“, hob die Kammer hervor.

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