Wie im Frühjahr eines jeden Jahres sind Steuerresidenten in Spanien auch jetzt wieder dazu aufgefordert, ihre Einkommensteuererklärung (Formular 100) und gegebenenfalls auch die Vermögensteuererklärung (Formular 714) abzugeben, und zwar zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2014.

Diejenigen Steuerzahler, deren Komplexität der Einkünfte überschaubar und somit vom Finanzamt entsprechend gut zu kontrollieren ist, können über die Internetseite www.agenciatributaria.­es einen Vorentwurf der Steuererklärung bekommen, der anhand der dem Finanzamt über den jeweiligen Steuerzahler zur Verfügung stehenden Informationen automatisch erstellt wird. Hat man diesen borrador bekommen, so kann er über die Internetseite oder aber auch telefonisch unter Tel.: 901-20 03 45 bestätigt werden. Der Steuer­zahler hat dann seine Pflicht und Schuldigkeit für 2013 getan.

Für diejenigen Steuerzahler jedoch, die auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zins­einkünfte, Vermögen im Ausland, Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien - wie einer Finca auf Mallorca - oder Aktien usw. haben, kann das Finanzamt diesen Entwurf nicht erstellen. Daher bekommen sie über die Internetseite lediglich eine Aufstellung über die dem Finanzamt vorliegenden Informationen und müssen dann vom 23. April bis 30. Juni die Steuererklärung selbst erstellen und einreichen.

Nicht verpflichtet zu einer ­Steuererklärung sind diejenigen, die maximal 22.000 Euro an Gehalt oder Rentenzahlungen erhalten haben, sofern diese lediglich von einer Zahlstelle kamen oder aber dieser Betrag von zwei Zahlstellen bezogen wurde, die Zahlung der zweiten Stelle jedoch mit nicht mehr als 1.500 Euro zu Buche schlägt (oder 1.600 Euro bei Zinsen, Dividenden oder anderen Einkünften, von denen bereits eine Vorauszahlung an Einkommensteuer einbehalten wurde).

Hingegen definitiv verpflichtet zur Abgabe einer Einkommen­steuer­erklärung sind diejenigen Personen mit einem Einkommen aus Gehalt oder Rente von mehr als 11.200 Euro, wenn dieses aus mehreren Quellen bezogen wurde und eine der Nebeneinkünfte mehr als 1.500 Euro beträgt, oder aber wenn die Zahlstelle vorab keine Vorauszahlung auf die Lohnsteuer vorab einbehalten hat (z.B. bei Renten aus dem Ausland).

Außerdem müssen alle diejenigen Personen eine Lohnsteuererklärung abgeben, die (1) Einkünfte verbuchen konnten aus Vermietung und Verpachtung, der Veräußerung von Immobilien oder Wertpapieren, (2) Steuererleichterungen für die Zahlung in private Altersvorsorge oder die Investition in den ersten Wohnsitz geltend machen wollen oder (3) davon ausgehen, aufgrund von bereits geleisteter Vorauszahlung Anspruch auf eine Erstattung zu haben.

Der vom Finanzamt automatisch erstellte Vorentwurf der Steuer­erklärung ist oft fehlerhaft. Um Sanktionen oder aber die Zahlung eines zu hohen Steuerbetrages zu vermeiden, ist es absolut ratsam, den borrador zu überprüfen und eventuell zu ändern, und zwar auch dann, wenn diese Fehler zu unserem Gunsten ausfallen.

Die bereits für 2012 beschlossenen höheren Steuersätze gelten auch noch für 2013 und 2014. Demnach werden Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Mieteinkünfte und, das ist neu, Spekulationsgewinne (Gewinne erzielt in weniger als einem Jahr) mit Steuer­sätzen zwischen 24,75 und 52 Prozent besteuert, Zinseinkünfte, Dividenden, Veräußerungsgewinne schlagen mit Steuersätzen zwischen 21 und 27 Prozent zu Buche.

Vermögensteuererklärung 2013

Zwischen dem 23. April und dem 30. Juni 2014 sind alle diejenigen Residenten dazu verpflichtet, eine Vermögensteuererklärung einzureichen, die über ein weltweites Netto­vermögen von mehr als eine Million Euro verfügen. Diese Summe ergibt sich aus einem Freibetrag von 700.000 Euro pro Person plus 300.000 ebenfalls vermögensteuerfreie Euro, die in den Erwerb des ersten Wohnsitzes investiert wurden.

Zudem müssen all diejenigen Personen eine Vermögensteuererklärung abgeben, deren Nettovermögen (nach Abzug eventueller Belastungen und steuerfreien Vermögenswerte) unter dem Freibetrag liegt, deren Bruttovermögen jedoch mehr als zwei ­Millionen beträgt.

Auch Nicht-Residenten müssen eine Vermögensteuererklärung abgeben, sofern ihr in Spanien vorhandenes Vermögen den Freibetrag von 700.000 Euro übersteigt. Immer jedoch ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Heimatland des Nicht-Residenten zu beachten. Dazu gleich noch mehr.

Steuerresidenten in Spanien sind prinzipiell verpflichtet, Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen und Vermögensteuer ab der oben erwähnten Steuerfreigrenze auf ihr weltweit vorhandenes Vermögen zu zahlen. Die ­Zeiten, in denen man darauf hoffen konnte, dass steuerpflichtiges Vermögen oder Einkommen im Ausland dem spanischen Fiskus nicht bekannt wird, sind leider vorbei. Zum einen funktioniert der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der verschiedenen Länder einwandfrei, zu anderen hat das spanische Finanzamt durch das berühmt-berüchtigte Modell 720, die Erklärung über im Ausland vorhandenes Vermögen, und die darin gemachten Angaben ein Ass im Ärmel, welches jederzeit ausgespielt werden kann, um die nun einzureichenden Einkommens- und Vermögensteuererklärungen zu prüfen.

Das sagt das DBA

Im Jahr 2013 kam zum ersten Mal das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland zur Anwendung. In diesem DBA wird etwa geregelt, dass in Spanien lebende Rentner ihre Rente, welche sie aus Ansprüchen in Deutschland beziehen, einzig und allein in Spanien versteuern müssen (ausgenommen davon sind Pensionsansprüche von ehemaligen Beamten, die ausschließlich in Deutschland zu versteuern sind). Außerdem können Einkünfte aus der Vermietung einer sich in Deutschland befindlichen Immobilie durch einen Steuerresidenten in Spanien in beiden Ländern besteuert werden. Allerdings kann die in Deutschland gezahlte Steuer in Spanien angerechnet werden.

Neu ist in diesem DBA, dass ein Steuerresident in Spanien den Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie in Deutschland in beiden Ländern versteuern muss, wobei auch hier die in Deutschland gezahlten Steuern wiederum in Spanien anrechenbar sind. Außerdem müssen nun auch erstmals Nicht-Residenten Vermögenssteuer zahlen auf eine sich in Spanien befindliche Immobilie, auch wenn diese über eine spanische Gesellschaft gehalten wird.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuer­berater. Sandra Krupp leitet bei DMS Consulting die Abteilung Internationale Klienten. Kontakt: Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com, info@consultingdms.comwww.consultingdms.com