Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3.9.2014 festgehalten, dass die derzeit geltenden Regelungen zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Spanien nicht konform sind mit europäischem Recht.

Dazu muss man wissen, dass es sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien grundsätzlich um eine staatlich erhobene Steuer handelt mit progressiven Steuersätzen zwischen 7,65 und 34 Prozent (bei direkten Verwandten).

Die Kompetenzen der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zwischen Steuerresidenten in Spanien jedoch wurden vom Staat an die Autonomen Regionen abgegeben. Die meisten Regionen haben den ihnen zur Verfügung gestellten Gestaltungsspielraum genutzt, um ihren jeweiligen Residenten erhebliche Steuererleichterungen zu gewähren. Auf den Balearen etwa werden Erbschaften zwischen direkten Verwandten mit maximal 1 Prozent und Schenkungen mit 7 Prozent versteuert.

Bei Erbschaften und Schenkungen mit Beteiligung eines Nicht-Residenten oder wenn eine Immobilie im Ausland im Spiel ist, kommt jedoch die Steuerregelungen des Staates zum Tragen. Die Konsequenz sind wesentlich höhere Steuer­sätze. Diese Ungleichbehandlung von Residenten und Nicht-Residenten jedoch bedeutet laut dem Europäischen Gerichtshof eine Einschränkung des freien Verkehrs von Gütern und Personen.

Nun also ist die spanische Regierung gezwungen, die Steuergesetzgebung zu ändern, um diese Diskriminierung abzuschaffen. Am

25. September hat die regierende Volkspartei (PP) im Parlament einen Änderungsentwurf zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen vorgelegt. Darin werden Maßnahmen vorgeschlagen, damit Nicht-Residenten den Residenten gleich gestellt werden.

DMS Consulting hatte Einblick in diesen Entwurf. Demnach sollen die üblicherweise vorkommenden Fälle von Diskriminierung gelöst werden, indem Nicht-Residenten zukünftig in den Genuss der Steuer­erleichterungen derjenigen Autonomen Region kommen, von der sie nachweisen können, dass zu dieser eine besondere Bindung besteht. Es werden zwei Fälle unterschieden:

1. Erbschaft bei der der Erblasser Nicht-Resident in Spanien war und stattdessen in einem anderen Land der EU oder des EWR gelebt hat: die Erben - Residenten oder Nicht-Residenten - können die Erbschaft gemäß den Steuersätzen derjenigen Autonomen Region versteuern, in der sich der Großteil der in Spanien vorhandenen und damit dort zu versteuernden Erbmasse befindet.

Man stelle sich einen in Deutschland ansässigen Erblasser vor. Die in Spanien befindliche und damit in Spanien zu versteuernde Erbmasse (z. B. Bankkonten oder Immobilien) befindet sich komplett oder zum größten Teil auf den Balearen. Die Erben, sofern es sich dabei um direkte Verwandte (Ehepartner oder Kinder) handelt, kämen in diesem Fall in den Genuss des Pauschalsteuersatzes der Balearen von

1 Prozent.

Ein Problem entsteht allerdings, wenn ein Erblasser in Spanien kein Vermögen hat, sein in Deutschland vorhandenes Vermögen aber an einen in Spanien ansässigen Erben vererbt. Dieser muss dann die Erbschaft komplett in Spanien ­versteuern. Nach dem Entwurf zur Gesetzesänderung würde dieser Erbe, auch wenn er auf den Balearen ansässig ist, nicht in den Genuss des Steuersatzes der Balearen von

1 Prozent kommen, sondern müsste gemäß der staatlichen progressiven Tabelle bis zu 34 Prozent zahlen.

Wir können also festhalten, dass in diesem Fall die Diskriminierung nach wie vor besteht. Der Vorschlag zur Gesetzesänderung müsste hier noch einmal überarbeitet werden, damit die auf den Balearen residenten Erben auch in diesem Fall in den Genuss des reduzierten Steuersatzes kommen. Würde diese Überarbeitung ausbleiben, müssten nach wie vor betroffene Erben vor Gericht gegen die Diskriminierung klagen.

Auf jeden Fall wäre es ratsam, dass in diesem Fall der zukünftige Erblasser ein wenn auch geringes Eigentum (Bankkonto, Immobilie) auf den Balearen besitzt, damit der Erbe im Erbfall das sich im Ausland befindliche Erbe nach balearischer Steuerregelung versteuern kann.

2. Erbschaft mit einem in irgendeiner Autonomen Region Spanien residenten Erblasser: Erben, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind, würden nach den Steuersätzen derjenigen autonomen Region versteuern, in der der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Denkbar wäre ein zuletzt auf den Balearen ansässiger Erblasser. Erben sind der ebenfalls auf den Balearen ansässige Ehepartner und ein in Deutschland ansässiges Kind. Bisher versteuerte der Ehepartner sein Erbe gemäß der balearischen Besteuerung mit maximal 1 Prozent, der in Deutschland lebende Erbe mit bis zu 34 Prozent. In Zukunft würden beide Erben lediglich den balearischen Steuersatz von 1 Prozent zahlen.

3. Schenkung einer sich in Spanien befindlichen Immobilie: Sowohl residente als auch nicht-residente Beschenkte versteuern diese Schenkung gemäß der Steuersätze der Autonomen Region in der sich die Immobilie befindet. Für die Balearen wären dies 7 Prozent (bei direkten Verwandten).

4. Für Schenkungen von Immobilien in einem Mitgliedsland der EU oder des EWR, anderen Werten in Spanien oder der Auszahlung von Lebensversicherungen werden weitere Maßnahmen vorgeschlagen, die eine Diskriminierung abschaffen sollen.

Wir gehen davon aus, dass dieser Entwurf noch 2014 verabschiedet wird, auch wenn während des entsprechenden parlamentarischen Verfahrens sicherlich noch die eine oder andere Änderung vorgenommen werden könnte.

Obwohl erst die Erbschaften und Schenkungen mit Beteiligung von Nicht-Residenten, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen eintreten, entsprechend besteuert werden, vertreten wir die Auffassung, dass diese Änderungen auch herangezogen werden können zur Berechnung eventuell in der Vergangenheit bereits zu viel gezahlter Beträge (Differenz zwischen den staatlichen Steuersätzen von 7,65 bis 34 Prozent und den in Zukunft anzuwendenden Steuersätzen der zuständigen Autonomen Region).

Diejenigen Steuerzahler, welche bereits zu hohe Steuern gezahlt haben, können nun einen Antrag auf Erstattung dieser Beträge stellen, sofern die Steuerzahlung für die Erbschaft bzw. Schenkung noch nicht verjährt ist (4 Jahre).

Aber auch im Falle von bereits verjährten Steuerzahlungen haben Betroffene noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln geltend zu machen (bis 3.9.2015).

Steuerzahlungen für Erbschaften oder Schenkungen, welche von nun an bis zum Inkrafttreten der oben beschriebenen Maßnahmen zu leisten sind, können unserer Auffassung nach bereits jetzt vor dem Hintergrund der Vorschläge zur Vermeidung der Diskriminierung berechnet werden.

Fazit:

Schon Benjamin Franklin stellte treffend fest: „Nichts auf dieser Welt ist sicher außer dem Tod und den Steuern." Es war der Europäische Gerichtshof, der uns erklären musste, wie beides, Steuern und Tod, in Spanien ineinander zu greifen hat.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuer­berater. Sandra Krupp leitet bei DMS Consulting die Abteilung Internationale Klienten. Kontakt: Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com, Internet: info@consultingdms.comwww.consultingdms.com