Nicht genug damit, dass eine Prozessführung in Spanienohnehin um einiges teurer als in Deutschland ist. In Gerichtsverfahren fallen zusätzlich zu den Gebühren des Rechtsanwalts auch die vom procurador an. Das ist ein Berufszweig, den das deutsche Recht nicht einmal kennt. Da ist es nur naheliegend, dass man für dessen Einschaltung ungern Geld bezahlen will. Grund genug also, sich mit dem procurador etwas näher zu beschäftigen.

Ein Procurador ist immer dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Streitwert 2.000 Euro überschreitet. Er muss, ebenso wie der Rechtsanwalt, in notarieller Form bevollmächtigt werden. Entsprechend enthalten alle spanischen Prozessvollmachten sowohl den Namen des beauftragten Rechtsanwaltes als auch die der procuradores.

Seine grundsätzliche Funktion liegt darin, dass er in allen gerichtlichen Angelegenheiten als Zustellungsbevollmächtigter für die Partei funktioniert. Man spricht von einer „technischen Vertretung" (representación técnica), wobei seine Einschaltung „wegen der Komplexität der Funktionsweise der Gerichtsorgane Spa­niens gerechtfertigt ist" (sagt das spanische Justizministerium). Der Procurador gilt als permanente Zustellungsadresse der Parteien. An ihn stellt also das Gericht alle Verfügungen, Beschlüsse und Entscheidungen zu, umgekehrt nimmt er vom Gericht die Schriftsätze der Gegenseite entgegen und leitet sie an den Rechtsanwalt weiter.

Zwar fertigt der Rechtsanwalt die Klageschrift oder sonstige Schriftsätze, es ist aber der ­Procurador, der sie dann bei Gericht einreicht. In Spanien gibt es also keinen direkten Kontakt zwischen dem Rechtsanwalt und dem Gericht. Rein praktisch erkennt man das schon daran, dass in gerichtlichen Beschlüssen nicht der Rechtsanwalt als Vertreter des Mandanten aufgeführt wird, sondern vielmehr der Procurador, der praktisch ständig bei Gericht anwesend ist und auf Zuruf Zustellungen entgegennehmen kann. Er hat damit nur rein formale Aufgaben, eigentlich handelt es sich um eine Botenfunktion.

Historisch mag es eine Berechtigung gegeben haben: Erstmals taucht der Procurador in den Rechtsbüchern des 14. Jahrhunderts auf. Damals war es sicher schwierig, Zustellungen zu bewirken. Heute ist das längst nicht mehr der Fall. Im Übrigen ist absehbar, dass in Spa­nien wie in Deutschland Schriftstücke bald auf elektronischem Wege zugestellt werden, in ­Deutschland kann das schon heute per Fax geschehen. Wozu braucht man da noch einen Procurador?

Keine Frage, es ist sehr schwierig, deutschen Mandanten den Sinne und Zweck dieser Figur verständlich zu machen. Ehrlich gesagt: Es ist sogar unmöglich. Während der Mandant mit seinem Anwalt in ständigem Kontakt steht, mit ihm telefoniert und Besprechungen abhält, wird er in aller Regel seinen eigenen Procurador niemals zu Gesicht bekommen. Kein Wunder also, dass viele den Procurador als Phantom bezeichnen.

Man sollte allerdings keine Hoffnungen hegen, dass sich in Spanien diesbezüglich etwas ändern wird, denn auch die aktuelle spanische Zivilprozessordnung (LEC) regelt in den Artikeln 23?ff. die Funktion (und angebliche Notwendigkeit) des Procurador. Er muss den Abschluss einer Universität auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften vorweisen können und ist innerhalb einer eigenen Kammer organisiert.

Die Gebühren des Procurador fallen in jeder Phase eines Gerichtsverfahrens an, so also auch bei Widersprüchen oder Berufungsverfahren, ebenso wie in Vollstreckungsverfahren. Zuletzt wurden sie im Jahr 2003 neu geregelt und angepasst. Um einige Beispiele zu nennen: Sie belaufen sich bei Streitwert von 3.000 Euro auf 99,16 Euro, bei 60.000 Euro auf 760 Euro und bei einem Streitwert von 600.000 Euro auf 1.540 Euro.

Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Procurador: Die Gebühren des Procurador sind durch ein königliches Dekret (Real Decreto) unanfechtbar gesetzlich geregelt. Bei Rechtsanwälten hingegen ist das anders: Dort gibt es kein Gesetz, sondern „nur" Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer, die jedoch durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen als nicht verbindlich eingestuft wurden. Es widerspreche dem freien Wettbewerb, wenn Anwaltskammern zwingende Vorgaben festlegten. Entsprechend kann man hier nur den Rat wiederholen, mit Rechtsanwälten eindeutige Honorarvereinbarungen zu treffen, die die Höhe des Honorars, Zahlungsweise und Laufzeit der Vereinbarung exakt definieren.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado mit Kanzleien in Frankfurt und Palma, Tel.: 971-91 50 40, www.dr-reichmann.com