Wird man zum Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft bestellt, sei es eine S.L. oder eine S.A., die jeweils der deutschen GmbH und AG entspricht, ist es ratsam, mit dieser Figur und ihrer Regelung nach spanischem Recht vertraut zu sein.

In Spanien können die Gesellschaften ihre Leitung einem einfachen Geschäftsführungsorgan übertragen, also entweder einem Alleingeschäftsführer (adminis­trador único), verschiedenen einzelvertretungsberechtigten oder gemeinschaftlichen Geschäftsführern (administradores solidarios oder mancomunados) oder einem Kollegialorgan, also einem Verwaltungsrat (consejo de administración), der eher im Fall von größeren Gesellschaften eingesetzt wird. Im Gegensatz zur Regelung in Deutschland werden die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans nicht vom Aufsichtsrat, ein im spanischen Recht nicht vorgesehenes Gremium, sondern von den Gesellschaftern bestellt oder abberufen.

Entscheidet man sich für einen Alleingeschäftsführer, übernimmt dieser die Vertretung und den Betrieb der Gesellschaft auf höchster Ebene. Im Fall von einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern kann dies jeder einzeln tun. Werden zwei oder mehrere gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, müssen jeweils mindestens zwei von ihnen gemeinschaftlich Entscheidungen treffen oder Handlungen im Namen der Gesellschaft vornehmen. All dies unbeschadet der Bevollmächtigten (apoderados), die die Gesellschaft zur Vornahme bestimmter Maßnahmen oder in ständiger Form einsetzen kann.

Die Bevollmächtigung eines Dritten und die Ernennung von Verwaltern werden erst jeweils vom Geschäftsführungsorgan und von den Gesellschaftern beschlossen. Diese Beschlüsse muss man auf jeden Fall notariell beurkunden lassen, und nur dann darf man sie ins Handelsregister eintragen. Der Vorteil liegt unter anderem darin, dass der Inhalt des Registers als wahrheitsgetreu und rechtsgültig betrachtet wird und die eingetragenen Urkunden gegenüber gutgläubigen Dritten gerichtlich durchgesetzt werden können.

Die Gesellschaft kann auch von einem Verwaltungsrat geleitet werden. Es handelt sich um ein Kollegialorgan, das regelmäßig zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die Leitung der Gesellschaft betreffen, zusammentritt. Üblicherweise bestellen die Verwaltungsratsmitglieder ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied (consejero delegado), das zahlreiche Entscheidungen im Tagesgeschäft trifft - mit Ausnahme derjenigen, die kraft Gesetzes unübertragbar sind.

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das Amt des Geschäftsführers in Spanien unentgeltlich ausgeübt wird, es sei denn, die Satzung sieht eine Vergütung vor; erst dann können die Geschäftsführer eine Vergütung beziehen. Erhalten die Verwaltungsratsmitglieder ein Entgelt für die Ausübung exekutiver Tätigkeiten (consejeros con funciones ejecutivas), müssen sie in diesem Fall einen handelsrechtlichen Vertrag (Dienstvertrag) mit der Gesellschaft abschließen. Dieser Vertrag muss sämtliche Vergütungskonzepte enthalten und abschließend regeln. Kommt die Gesellschaft dieser Pflichten nicht nach, sind die aus der Vergütung der Geschäftsführer entstandenen Kosten für die Gesellschaft steuerlich nicht absetzbar.

Außerdem ist zu berücksichtigten, dass die Geschäftsführer in immer höherem Maße persönlich und gesamtschuldnerisch für die Nichterfüllung ihrer Aufgaben sowie für Beschlüsse, die einen Nachteil für die Gesellschaft darstellen, haften. Wenn die Verwalter ihre Sorgfalts- oder Loyalitätspflichten verletzen, oder mit anderen Worten nicht ihre Aufgabe als ordentliche Unternehmer und im Interesse der Gesellschaft ausüben, sind sie persönlich und solidarisch verantwortlich.

Hinsichtlich der Haftung der Geschäftsführer ist noch anzumerken, dass die sogenannten Compliance-Programme, auch wenn sie so konzipiert sind, dass sie die juristische Person der strafrechtlichen Haftung entbinden, ordnungsgemäß implementiert auch im Falle eines Delikts den Nachweis erlauben, dass die Verwalter mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt haben.

Enrique Álvarez Bernardo ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Cuatrecases. Carrer Colón, 9, 2º,

07001 Palma, Tel.: 971 425 700, www.cuatrecasas.com