Deutsche, die auf Mallorca leben und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, können sich in Berlin-Schöneberg scheiden lassen, dort sitzt das dafür zuständige Gericht.

Hat einer der Ehepartner noch einen Wohnsitz in Deutschland, so kann die Scheidung auch an dem Wohnsitzgericht eingereicht werden. Eine Scheidung ist auch in Palma möglich.

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner förmlich zu. Dieser hat dann innerhalb einer Frist von zwei bis drei Wochen auf den Scheidungsantrag zu reagieren. Es besteht die Möglichkeit, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, zu widersprechen, oder einen ­eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist auch der Versorgungsausgleich zu klären. Dabei geht es um die Rentenanwartschaften, die beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Die Rentenanwartschaften sind in der Regel aufzuteilen, sodass beide Eheleute bei Ehescheidung über die gleichen Rentenanwartschaften verfügen. Ausgeglichen werden Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, aber auch private oder betriebliche Altersversorgungen. Es müssen umfangreiche Fragebögen ausgefüllt werden.

Liegen vollständige Unterlagen vor, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Grundsätzlich besteht für beide Eheleute die Pflicht, persönlich vor dem Amtsgericht zu erscheinen.

Es kann jedoch in vielen Fällen erreicht werden, dass die Ehepartner nicht nach Berlin anreisen müssen, wenn sie eine durch das deutsche Konsulat beglaubigte Erklärung vorlegen, die den Scheidungswillen und den Ablauf des Trennungsjahres bestätigt. Eine einverständliche Scheidung dauert regelmäßig auf Grund des durchzuführenden Versorgungsausgleiches sechs Monate.

Streiten die Eheleute zum Beispiel über nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich, kann sich das Scheidungsverfahren erheblich verzögern. Aus diesem Grund sollte schnellstmöglich eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung - eine sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung - getroffen werden, insbesondere wenn umfangreiches Vermögen vorhanden ist.

Leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, hat für den Fall der Scheidung derjenige einen Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten zu zahlen, der einen höheren Zugewinn erzielt hat. Um zu ermitteln, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig ist, wird zunächst von jedem Ehepartner separat der erzielte Zugewinn nach folgender Formel ermittelt: Der maßgebliche Stichtag ist nicht etwa der Zeitpunkt der Trennung oder der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner, die sogenannte Rechtshängigkeit. Dies bedeutet, dass das Vermögen, das nach dem Stichtag erzielt wird, nicht mehr in den Zugewinn miteinbezogen wird. Zum Endvermögen gehören alle sogenannten Aktiva, also vermögenswerte Positionen wie Immobilien, Aktien, Lebensversicherungen mit den auf den Stichtag bezogenen Rückkaufswerten und Gewinnanteilen, Bausparverträge, Sparguthaben, Fonds, Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen. Abgezogen werden die sogenannten Passiva, das heißt die Verbindlichkeiten wie zum Beispiel Darlehen - bezogen auf den maßgeblichen Stichtag. Die Zugewinnberechnung ist kompliziert. Insbesondere ist bei dem Anfangsvermögen die Geldentwertung zu berücksichtigen sowie Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat.

In den Ehevertrag anlässlich Trennung und Scheidung können auch Regelungen über den Trennungs-, Kindes- und nachehelichen Unterhalt mit aufgenommen werden. Die Unterhaltsrenten richten sich nach den ehelichen Lebens- und Einkommensverhältnissen. Haben die Eheleute sich über die sogenannten Ehescheidungsfolgesachen geeinigt, kann bei einem Notar der Ehevertrag beurkundet werden, sodass vor dem Familiengericht nur noch das reine Scheidungsverfahren zu regeln ist. Eine außergerichtliche Regelung ist kostengünstiger und nervenschonender, da ansonsten sämtliche Folgesachen im sogenannten Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden, mit der Folge, dass sich das Scheidungsverfahren erheblich verzögert.

Heike Dahmen-Lösche & Julia Ehm. Rechtsanwältinnen, Fachanwältinnen für Familienrecht und Mediatorinnen Telefon: 0034-68 222 86 36 und 0049-211-600 10 09 www.mallorca-scheidung.com