Nahezu wöchentlich wird die Rechtssituation von deutschen Erben im Zusammenhang mit dem auf dem Balearen anzutretenden Nachlass beleuchtet. Die Besonderheiten des österreichischen und schweizerischen Erbrechts sollten zugunsten der Mitbürger aus den entsprechenden Staaten nicht außer Acht gelassen werden.

Auch für Österreicher und Schweizer Staatsbürger, die Immobilieneigentum auf der Insel erben, gilt die Maßgabe, dass zunächst eine notarielle Erbschaftsannahme in Spanien zu unterzeichnen ist, bevor die Erbschaft angetreten werden kann, also etwa entsprechende Vermögenswerte im spanischen Grundbuch umgetragen werden können. Anders als in der Schweiz und Österreich - wo man wie im deutschen Rechtsraum automatisch mit dem Tod des Erblassers Erbe wird - wird man in Spanien erst durch den notariellen Akt der Erbschaftsannahme zum Erben.

Dem spanischen Notar ist ein Erbnachweis vorzulegen. Für den Schweizer Staatsbürger ist dies - wie bei den deutschen Staatsbürgern - der Erbschein. In der Schweiz wird durch örtliche Kantonsbehörde auf Antrag eine Erbbescheinigung erteilt. In Österreich ist eine Einverantwortungsurkunde bei dem örtlich zuständigen Verlassenschaftsgericht zu beantragen. Von dem Gericht wird ein Gerichtskommissär, ein Notar, bestellt, der die Einverantwortungsurkunde auszustellen hat.

Damit der jeweilige Erbnachweis von einem spanischen Notar anerkannt wird, muss dieser im jeweiligen Ausgangsland mit der sogenannten Haager Apostille versehen werden. Danach ist die Urkunde zusammen mit der Apos­tille durch einen diplomierten Übersetzer beglaubigt in die spanische Sprache übersetzen zu lassen. Des Weiteren sind eine internationale Sterbeurkunde und ein sogenannter Negativ­auszug aus Madrid vorzulegen. Der Negativauszug aus dem Verfügungsregister in Madrid, dem Registro de las Últimas Voluntades, weist nach, dass kein der Erbbescheinigung beziehungsweise der Einverantwortung vorgehendes spanisches Testament vorhanden ist. Der jeweilige Erbe sollte eine Fachkanzlei mit der Beantragung des entsprechenden Zertifikates beauftragen.

Die Erbschaft muss in Spanien innerhalb einer Frist von sechs Monaten angenommen werden. Auch für potenzielle Erblasser aus Österreich und der Schweiz bietet es sich daher aus praktischen Gründen an, ein Testament in Spanien zu beurkunden, dass eine Erbbescheinigung aus dem eigenen Land, deren Beantragung und deren Legalisierung meist mehrere Monate in Anspruch nehmen würde, ersetzt.

Das spanische Testament kann sich allein auf das in Spanien belegende Vermögen beziehen. Österreichische Staatsbürger sollten gemäß geltendem EU-Recht eine Rechtswahlklausel voranstellen, in der die Anwendung österreichischem Rechts sichergestellt wird. Für Schweizer Staatsbürger gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip, das heißt, dass - unabhängig von einem gewöhnlichen Aufenthalt - Schweizer Erbrecht zur Anwendung kommt.

Es muss in diesem Zusammenhang auf den wesentlichen Unterschied des Pflichtteilsrechtes zwischen der österreichischen und Schweizer Rechtshemisphäre auf der einen Seite und dem spanischem Erbrecht auf der anderen Seite hingewiesen werden. Nach dem österreichischen und Schweizer Erbrecht besteht seitens der Abkömmlinge des Erblassers und des Ehegattens eine Pflichtteilsberechtigung gegenüber einem testamentarisch benannten Erben. In Österreich ist dies die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches, in der Schweiz stehen den Kindern 75 Prozent und dem Ehegatten 50 Prozent des Erbanteils zu. Die Pflichtteilsberechtigten sind dabei lediglich zivilrechtliche Anspruchsinhaber gegenüber dem Erben. Nach dem spanischen Erbrecht hingegen handelt es sich bei den legitimarios um Pflichtteilserben, die eine dem Erben ähnliche Stellung einnehmen und die notarielle Erbschaftsannahme­urkunde, die in Spanien zum Um­schreiben von Vermögenswerten niederzulegen ist, mit zu unterzeichnen haben.

Da österreichische und deutsche Staatsbürger deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Spanien lag, nach spanischen Erbrecht behandelt werden, sollten diese - aus den genannten Gründen - von einer Rechtswahlklausel in einem spanischen Testament Gebrauch machen.

Nach alledem ist unbedingt auch auf die Erbschaftssteuer einzugehen. Während österreichische Erben generell und Schweizer Erben im engeren Familienverhältnis nach ihrem Heimatrecht steuerfrei bleiben würden, müssen sie für Vermögenswerte, die sie in Spanien erben, in jedem Fall Erbschaftssteuern entrichten. Kinder und Ehegatten österreichischer Nationalität haben lediglich ein Prozent Erbschaftssteuer zu entrichten, wenn der Erblasser aus einem EU-Land stammt und der Erbschaftswert weniger als 700.000 Euro beträgt. Schweizer Erben erster Ordnung haben hingegen horrende Steuersätze zwischen 25 und 81 Prozent des Erbschaftswertes an das spanische Finanzamt abzuführen.

Es sollte daher in jedem Fall professioneller Rat eingeholt werden. Es ist sowohl österreichischen als auch Schweizer Staatsbürgern mit Vermögen in Spanien anzuraten, ein spanisches Testament zu beurkunden.

Joachim Süselbeck ist Rechts­anwalt und Abogado in Kanzleien in Santa Ponça und Manacor. Tel.: 971-69 83 05, www.ra-lsk.de