Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Danach können männliche und weibliche Paare nunmehr die Ehe schließen. Der Weg zum Standesamt ist frei. Neben weiteren Vorteilen der Eheschließung ist hervorzuheben, dass gleichgeschlechtliche Paare durch den Begriff „Lebenspartnerschaft" nicht mehr sogleich ihrer sexuellen Orientierung zuzuordnen sind. Der maßgebliche § 1353 BGB für die Eheschließung ist wie folgt geändert worden: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.

Die bisherige Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem bisher geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz ist nun nicht mehr möglich. Wenn bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, kann diese in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt werden. Vor dem zuständigen Standesamt müssen die Paare erklären, zukünftig eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

Die Eheschließung beinhaltet für gleichgeschlechtliche Paare genauso wie für heterosexuelle Paare Rechte und Pflichten. Es werden zum Beispiel Unterhaltspflichten begründet, was bedeutet, dass bei Trennung oder Scheidung ein Ehepartner zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Im ­Scheidungsfall werden die Rentenanwartschaften auch bei der gleichgeschlechtlichen Ehe aufgeteilt. Leben die Paare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden müssen, welcher Ehepartner zugewinnausgleichsverpflichtet ist. Es wird zunächst von jedem Ehepartner der erzielte Zugewinn nach folgender Formel ermittelt: Endvermögen bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (beziehungsweise auf den vereinbarten Stichtag) abzüglich Anfangsvermögen bei Eheschließung = Zugewinn. Um die gesetzlichen Vorschriften aus dem Familienrecht abzuändern, können auch die gleichgeschlechtlichen Paare einen Ehevertrag abschließen.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor Eheschließung, während einer intakten Ehe oder aber erst bei Trennung und/oder Scheidung geschlossen werden. Immer mehr Paare schließen bereits vor ihrer Ehe einen Ehevertrag, was bei einem großen Altersunterschied oder bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen sinnvoll ist. Allerdings ist es in der emotionalen Hochphase vor der Hochzeit häufig schwierig, Vereinbarungen zu treffen, die im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe stehen. Viele angehende Eheleute sind sich häufig nicht sicher, wie sich ihre gemeinsame Zukunft gestalten wird, während bei anderen zukünftigen Eheleuten klare Vorstellungen bestehen. In jedem Fall muss bedacht werden, was geschieht, wenn das ­Leben von dem gewählten Lebensplan abweicht und der gewählte Ehevertrag für die geänderte Lebenssitua­tion nicht mehr passt.

Bei unterschiedlicher Natio­nalität der zukünftigen Ehepartner macht es auch Sinn, eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht für die Eheschließung zu vereinbaren, damit insoweit Rechtssicherheit geschaffen werden kann.

Ein Ehevertrag kann auch nach Eheschließung bei intakter Ehe geschlossen werden. Ein Anlass für den Abschluss eines Ehevertrages bei intakter Ehe ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehepartner in eine bestehende Firma eintritt oder eine Firma gründet. Häufig werden Eheverträge abgeschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und es darum geht, über Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich und den Hausrat Vereinbarungen zu treffen. Durch diesen Ehevertrag - die sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung - können die Scheidungsfolgesachen einvernehmlich und außergerichtlich geregelt werden. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich allein schon aus ­finanziellen Gründen, da die streitige Durchführung mit deutlich höheren Kosten verbunden ist und das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht.

Heike Dahmen-Lösche ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. Sie hat gerade den Ratgeber „Ehevertrag - Vorteil oder Falle. So finden Sie Ihre perfekte Regelung" veröffentlicht. Ab 13,90 Euro, ISBN 978-3-423-51216-9. Kontakt: Telefon: 0211-60 01 00 9. Internet: www.mallorca-scheidung.com