Seit dem Jahr 2012 sind Steuer­residenten auf Mallorca und im Rest Spaniens dazu verpflichtet, dem spanischen Finanzamt ihre sich im Ausland befindlichen Vermögenswerte (Konten, Wertpapiere und Immobilien) mit Hilfe des Formulars 720 offenzulegen. Die Frist für das Jahr 2017 läuft am 2. April 2018 aus. Betroffen ist eine große Zahl an Steuerresidenten, da es bereits ausreicht, wenn der Betreffende eine wenn auch nur geringe oder symbolische Beteiligung an Konten, Immobilien oder Wertpapieren hat, wenn der Gesamtwert eine dieser Gruppen 50.000 Euro übersteigt.

Verabschiedet wurde die Verpflichtung zur Offenlegung des Auslandsvermögens von Steuerresidenten in Spanien im Oktober 2012. Bereits für dieses Jahr musste das sogenannte Modelo 720 dann bis Ende April 2013 eingereicht werden.

Diese sehr kurze Zeitspanne zwischen der Verabschiedung der Verpflichtung und der Frist für die erste Erstellung der Erklärung führte dazu, dass viele derjenigen, die zu der Abgabe der Erklärung verpflichtet waren, dieser Verpflichtung, durchaus aus Unkenntnis des Sachverhalts, nicht rechtzeitig nachgekommen sind.

Problematisch dabei ist, dass die Sanktionen für den Fall, dass der Verpflichtung nicht nachgekommen oder das Formular außerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wurde oder aber wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, exorbitant hoch sind und sogar den Wert des Vermögens im Ausland übersteigen können.

Das hat in den vergangenen Jahren zum einen dazu geführt, dass diejenigen, die der Verpflichtung für 2012 nicht nachgekommen sind, die Erklärung auch später nicht eingereicht haben. Zum anderen haben etliche Steuerresidenten Spanien den Rücken gekehrt, um so dem Blickfeld der spanischen Steuerbehörden zu entkommen.

Von Bedeutung ist auch die Tatsache, dass diejenigen Personen, die ihr Vermögen im Ausland mit dem Formular 720 erklären, in Spanien unter Umständen vermögenssteuerpflichtig sind. Übersteigt zum Beispiel das weltweite Vermögen einer auf den Balearen steueransässigen Person 700.000 Euro, fällt auf die Differenz Vermögensteuer zwischen 0,28 und 3,75 Prozent an.

Von dem Versuch, dem spanischen Finanzamt Vermögenswerte im Ausland zu verschweigen, ist indes dringend abzuraten. Inzwischen hat Spanien mit mehr als 100 Staaten ein Abkommen zum automatischen Austausch von steuerrelevanten Informationen, unter diesen Staaten finden sich selbstverständlich alle EU-Mitgliedsländer. Somit dürfte es dem spanischen Finanzamt nicht schwerfallen, Kenntnis über die verschwiegenen Informationen zu erlangen.

Sollten Erklärungen der Vorjahre nachträglich eingereicht werden?

Diejenigen Personen, die es aus welchen Gründen auch immer in den vergangenen Jahren versäumt haben, die Erklärung über Vermögenswerte im Ausland abzugeben, können dies relativ gefahrlos auch nachträglich tun, und zwar immer dann, wenn sie entweder belegen können, dass diese Vermögenswerte erworben wurden, bevor sie nach Spanien gezogen sind oder aber diese aus in Spanien versteuertem Einkommen stammen.

Sollten die Erklärungen außerhalb der Fristen eingereicht werden, kann das Finanzamt Sank­tionen von 100 Euro pro Teilinformation mit einem Minimum von 1.500 Euro (statt 5.000 Euro pro Teilinformation mit einem Minimum von 10.000 Euro bei Nicht-Einreichen der Erklärung) erheben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Beispiel bei einem Bankkonto fünf Teilinformationen gegeben werden müssen.

In jedem Fall raten wir den Klienten dazu, gegen diese Sanktio­nen Einspruch einzulegen, sollten diese denn tatsächlich verhängt werden.

Für diejenigen, die nicht einwandfrei belegen können, dass diese Vermögenswerte erworben wurden, bevor sie nach Spanien gezogen sind oder aber diese aus in Spanien versteuertem Einkommen stammen, ist das Risiko ungleich höher. Dennoch raten wir auch diesen Personen stets dazu, die Situation zu bereinigen. Mit der Beantwortung einer Konsultation vom 06/06/2017 hat das spanische Finanzamt all diesen Personen den Weg für eine Erklärung auch außerhalb der Fristen geebnet: Werden die nicht angegebenen Vermögenswerte im Ausland in der Einkommensteuererklärung versteuert, wird das Finanzamt auf den zu zahlenden Steuerbetrag lediglich einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent erheben (statt der ursprünglich vorgesehenen 150 Prozent!). Sollte es sich bei den Vermögenswerten im Ausland um Schenkungen oder Erbschaften handeln, so besteht ebenfalls die Möglichkeit, die entsprechenden Steuererklärungen einzureichen, um so die prekäre Situation um das Modelo 720 aus der Welt zu schaffen. Dabei ist zu bedenken, dass die Erbschafts- oder Schenkungssteuern in diesen Fällen oftmals wesentlich geringer ausfallen dürften als die Einkommensteuer.

Muss die Erklärung in jedem Fall auch für 2017 eingereicht werden?

Wenn Sie als Steuerresident in Spanien im Jahr 2012 oder in den darauf folgenden Jahren das Formular 720 eingereicht haben, weil Ihre Vermögenswerte in einer oder mehrerer der drei Gruppen (Immobilien, Konten, Wertpapiere) den Wert von 50.000 Euro überstiegen haben, so müssen Sie das Formular in den Folgejahren nur dann noch einmal einreichen, wenn entweder der Gesamtwert der Vermögenswerte in einer Gruppe im Vergleich zur letzten eingereichten Erklärung um mehr als 20.000 Euro gestiegen ist oder aber wenn vormals erklärte

Vermögenswerte gelöscht, veräußert oder übertragen wurden oder neue Vermögenswerte hinzugekommen sind.

Luxemburg wird dem bösen Spiel ein Ende setzten

Unsere Kanzlei DMS Consulting hat im Februar 2013 bei der Europäischen Kommission Klage gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Auslandsvermögens eingelegt. Vier Jahre später, im Februar 2017, hat die Europäische Kommission Spanien dazu aufgefordert, die entsprechenden Vorgaben zu modifizieren, da die Kommission ebenso wie DMS Consulting zu dem Schluss kam, dass diese Verpflichtung und insbesondere die Sanktionen bei Zuwiderhandeln in der derzeit gültigen Art und Weise gegen geltendes EU-Recht verstoßen.

Spanien hat sich bisher geweigert, jegliche Änderung an der Verpflichtung vorzunehmen. Somit wird die Europäische Kommission in Kürze den Europäischen Gerichtshof in dieser Sache anrufen, der dann dem Albtraum Modelo 720 ein Ende setzten wird.

Bei aller Freude darüber darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Urteil sicherlich noch einige Jahre auf sich warten lassen wird. In der Zwischenzeit ist die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung geltendes spanisches Recht. Daher müssen all diejenigen Personen, die von dieser Verpflichtung betroffen sind, diese weiterhin erfüllen.

All jenen, die dieser Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer bisher nicht nachgekommen sind, raten wir dringend, die Bereinigung ihrer Situation in Betracht zu ziehen. Die Steuerbehörden der jeweiligen Staaten sind wie

George Orwells big brother und verfügen über Mechanismen, um immer mehr Informationen zu erlangen.

Alejandro del Campo ist bei DMS Consulting Anwalt und Steuerberater. Tel.: 971-72 21 01, E-Mail: info@consultingdms.com, www.consultingdms.com.