Die Scheidungsrate in Deutschland steigt ständig. Häufig sind die Umstände bei Trennung und Scheidung ursächlich dafür, dass ein Rosenkrieg ausbricht. Es liegt aber auch oft an der Persönlichkeit der Ehepartner oder am befreundeten Umfeld. Meistens geht es um das liebe Geld.

Viele Paare streiten jahrelang über Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Auch im Hinblick auf den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung gibt es erhebliches Streitpotenzial. Häufig werden auch die Kinder als Spielball benutzt, wenn es um die Fragen des Unterhaltes und des Umgangsrechtes geht.

Bei Trennung und Scheidung stellen sich dann viele Fragen: In welcher Höhe bekomme ich Unterhalt und wie lange? Bin ich unterhaltsverpflichtet? Wer bekommt die Kinder? Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wie ist der Hausrat aufzuteilen? Was bedeutet Zugewinnausgleich? Ist Gütertrennung vorteilhafter? Wie wird unser gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt? Was passiert mit den gemeinsamen Schulden?

Für all diese Fragen lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, wenn beide Parteien auch an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sind. Bei der Unterhaltsfrage macht es möglicherweise häufig Sinn, keine Maximalforderungen zu stellen, dafür aber zu erreichen, dass eigenes Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wird.

Der Zugewinnausgleich berechnet sich nach folgender Formel: Endvermögen bezogen auf den Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages, abzüglich des Anfangsvermögen, bezogen auf den Tag der standesamtlichen Hochzeit ist gleich der Zugewinn. Zum End- und Anfangsvermögen gehören alle vermögenswerte Positionen wie Immobilien, Firmen, Firmenanteile, Schiffe, Aktien, Lebensversicherungen, Fonds, Bausparverträge, Girokonten oder Sparbücher. Für das Anfangsvermögen bestehen die gleichen Kriterien.

Der Zugewinnausgleich wird für jeden Ehepartner einzeln berechnet. Derjenige, der in der Ehezeit den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss an den anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen, mit der Folge, dass jeder Ehepartner bei der Scheidung über ein gleiches Vermögen verfügt. Die Eheleute sind wechselseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schenkungen und Erbschaften werden ebenfalls bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Können die Eheleute sich über die Werte bei Immobilien und Firmenanteilen nicht einigen, müssen Gutachten eingeholt werden. Auch hier ist es sinnvoll, eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung zu erarbeiten. Wenn die Fronten zwischen den Eheleuten so verhärtet sind, dass Gespräche nicht mehr geführt werden können, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens.

Die Regelungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt sind formbedürftig und müssen notariell beurkundet werden. Sollten die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, findet kein Ausgleich des Vermögens statt.

Das außergerichtliche Verfahren ist zum einen wesentlich kostengünstiger, zum anderen verkürzt es das Scheidungsverfahren und schont die Nerven aller Beteiligten. Um den Rosenkrieg erst gar nicht entstehen zu lassen, sollte der Ehevertrag, die sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung zeitnah im Anschluss an die Trennung erarbeitet und notariell beurkundet werden.

Zugewinnausgleich - eine Beispielrechnung:

Die Eheleute Müller sind seit 20 Jahren verheiratet und leben in Zugewinngemeinschaft. Herr Müller hat folgenden Zugewinn erwirtschaftet:

Endvermögen 18.05.2018

Immobilie 700.000,00 €

abzgl. Darlehensverbindlichkeiten -200.000,00 €

Motoryacht 300.000,00 €

Girokonto 50.000,00 €

Aktien 100.000,00 €

= 950.000,00 €

abzgl. Anfangsvermögen 0,00 €

= Zugewinn 950.000,00 €

Die Ehefrau hat folgenden Zugewinn erwirtschaftet:

Endvermögen 18.05.2018

Girokonto 150.000,00 €

Aktien 200.000,00 €

Endvermögen 350.000,00 €

abzgl. Anfangsvermögen 0,00 €

= Zugewinn 350.000,00 €

Herr Müller hat somit einen Zugewinnausgleich in Höhe von 300.000,00 Euro (950.000,00 - 350.000,00 = 600.000,00) an seine Ehefrau zu zahlen.

Heike Dahmen-Lösche und Julia Ehm sind Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren. Königsallee 60c, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0049-211-60 01 00 9. In Kooperation mit European Lawyers Gerboth und Partner in Palma. Mobil: (0034) 682-22 86 36, Website: www.mallorca-scheidung.com