Zwei Stunden in der Woche eine Putzfrau engagieren oder alle drei Monate den fitten Rentner aus dem Dorf für ein wenig Gartenarbeit kommen lassen - Haushaltshilfen sind auf Mallorca genauso gang und gäbe wie in Deutschland. Und hier wie dort sind wohl die wenigsten Haushaltshilfen ordnungsgemäß angemeldet, bezahlt wird schwarz. Dass das - von möglichen Strafzahlungen und Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge abgesehen - kein Kavaliersdelikt ist, sollte beim Blick auf die Statistik der Unfälle im Haushalt klar werden. Im Fall der Fälle gibt es jede Menge Scherereien.

In Spanien wurde die Sozialversicherungspflicht für alle im Haushalt tätigen Personen, die nicht zur Familie gehören, bereits im Jahr 2013 neu geregelt. Ziel war ein größerer Schutz der Haushaltshilfen vor willkürlicher Kündigung oder nur minimalen Sozialversicherungsbeiträgen. Seit diesem Jahr werden Hausangestellte, egal ob sie eine Stunde pro Woche arbeiten oder eine 40-Stunden-Woche haben, zudem mit den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Darauf macht der in Frankfurt und Palma arbeitende Rechtsanwalt Armin Reichmann in einem Blog-Beitrag (www.dr-reichmann.com) aufmerksam.

Bis Ende 2018 mussten Hausangestellte einen festgelegten Betrag von maximal 255,63 Euro an die Sozialversicherung zahlen. Seit Anfang des Jahres gilt eine Regelung, die vom Einkommen der Haushaltshilfe abhängig ist und die Hausangestellten auf eine Stufe mit anderen Angestellten stellt. So werden nun - bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.070,10 Euro - 29,8 Prozent dieses Gehalts für die Sozial­versicherung fällig. 25,1 Prozent dieses Betrags zahlt der Arbeitgeber, die restlichen 4,7 Prozent der Arbeitnehmer, also die Haushaltshilfe oder der Gärtner. Die genauen Sätze bemessen sich an einer Tabelle, die unter http://bit.ly/Sozialversicherung1 zu finden ist.

Zuvor muss erst einmal eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgen. Und die ist, wie in Spanien üblich, mit jeder Menge Papierkram verbunden. Zu Beginn muss sich der Arbeit­geber (cabeza de familia) bei der Sozialversicherung anmelden. Das passiert mit dem ­Formular TA.6-0138_Hogar. Er bekommt dann eine Sozialversicherungsnummer als Arbeitgeber, die einmalig erteilt wird und bei späteren Neueinstellungen nicht geändert werden muss.

Der zweite Schritt ist, das Formular TA.2/S-0138 auszufüllen. „Mit diesem wird ganz konkret das Arbeitsverhältnis mit der Hausangestellten zur Sozialversicherung angemeldet", ­erklärt Reichmann. Das Formular muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Sollte die Haushaltshilfe weniger als 60 Stunden im ­Monat arbeiten, kann sie selbst als Zahlungspflichtige für die Sozialversicherung eingetragen werden. „Der Arbeitgeber haftet dann aber ­subsidiär", teilt Reichmann mit.

Dann muss noch eingetragen werden, wo die Versicherung gegen Arbeitsunfälle, die sogenannten contingencias profesionales, sowie die klassische Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Das Formular TA.6.0138_Hogar findet sich im Internet beim Arbeitsministerium (Ministerio de Empleo y Seguridad ­Social) unter http://bit.ly/Formular2. Wie Reichmann weiter erklärt, ergeht nach Einreichung des Formulars ein Beschluss, mit dem die Sozialversicherungsnummer erteilt wird.

Im nächsten Schritt muss ein Arbeitsvertrag mit der Haushaltsangestellten geschlossen werden. Hier genügt ein privater Vertrag mit den persönlichen Angaben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Gehalt und Arbeitszeit. Reichmann weist darauf hin, dass es in Spanien im Vergleich zu Deutschland mehrere grundlegende Unterschiede gibt. Der Urlaubsanspruch bemisst sich hierzulande nicht in Arbeitstagen, sondern in Kalendertagen. Üblich sind 30 Tage. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nur eine oder wenige Stunden in der Woche auf die Haushaltshilfe zurückgreifen, betrifft der Urlaubsanspruch nicht.

Außerdem sind 14 Gehälter zu zahlen. „Will man das nicht, muss man unter der Klausel ,Zusatzvereinbarungen (cláusulas adicionales)' im Arbeitsvertrag ausdrücklich vermerken, dass diese zusätzlichen beiden Gehälter bereits im Monatsgehalt berücksichtigt werden", erläutert Reichmann. Zu beachten ist auch der gesetzlich verankerte Mindestlohn in Spanien, der für das Jahr 2019 bei 900 Euro brutto bei 14 Gehaltszahlungen liegt. Der Mindeststundenlohn beträgt 7,04 Euro. Bei einer 40-Stunden-Woche kommen Arbeitnehmer also auf 12.600 Euro im Jahr.

Mit den Sozialversicherungsbeiträgen ist die Haushaltshilfe gegen Krankheit, Arbeitsunfälle abgesichert und erhält Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle einer Krankheit muss der Arbeitgeber lediglich vom vierten bis zum achten Tag den Lohn bezahlen, nach dem achten Tag übernimmt die Krankenversicherung. Alle Zahlungen werden beim Arbeitgeber abgebucht, der dann den Beitrag der Angestellten vom Lohn abziehen muss.