Für alle Nichtresidenten, die durch den Besitz einer Immobilie oder aus einem anderen Grund dazu verpflichtet sind, Steuern in Spanien zu zahlen, ist ein wichtiger Beschluss ergangen. Im Oktober 2019 hatte das Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen (TEAR - Tribunal Económico Administrativo de Baleares) entschieden, dass das Finanzamt (ATIB - Agencia Tributaria de les Illes Balears) EU-Bürgern, die keinen festen Wohnsitz in Spanien haben, Benachrichtigungen an die Adresse in ihrem Heimatland zustellen muss. Nun ist die Frist, die das Finanzamt zu einem Einspruch bemächtigte, abgelaufen, und der Beschluss ist rechtskräftig. „Die Finanzbeamten müssen sich fortan daran halten", sagt Carlos de la Mata, Rechtsanwalt der Kanzlei De la Mata Abogados in Palma.

„Das Finanzamt hat erst gar nicht versucht, gegen den Beschluss anzugehen, weil es weiß, dass es nur verlieren kann", fügt seine Kanzlei-Kollegin Pilar Pavón hinzu. Dennoch sei es eine außergewöhnliche Entscheidung, da es nur in ganz seltenen Fällen vorkomme, dass das TEAR dem Steuerzahler und nicht dem Finanzamt Recht einräume.

Die Zuständigkeiten

In Spanien gibt es ein zentrales Wirtschaftsverwaltungsgericht mit Sitz in Madrid (das TEAC) und außerdem für jede autonome Region ein weiteres Gericht (die sogenannten TEAR). Sowohl das TEAC als auch die verschiedenen TEAR entscheiden über Einsprüche gegen Bescheide der Finanzverwaltungen und sind dem spanischen Finanzministerium unterstellt. Ob ein bestimmter Sachverhalt vom zentralen oder vom regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht bearbeitet wird, hängt von der Höhe der Klagesumme ab - bei sehr hohen Summen liegt die Kompetenz in der Hauptstadt Madrid. „In unserem Fall lag der vom Finanzamt geforderte Betrag knapp unter dem Limit und daher war das Gericht der Balearen zuständig", sagt De la Mata, dessen Kanzlei die Anklage der deutschen Nichtresidentin einreichte.

Die Mandantin hatte bei der Veräußerung ihrer Immobilie auf Mallorca einen hohen Gewinn erzielt und war nach Deutschland zurückgekehrt, ohne vorher jedoch der Pflicht nachzugehen, ihren neuen Wohnsitz beim spanischem Finanzamt anzugeben. Das Finanzamt schickte ihr daraufhin einen Bescheid, mit dem sie aufgefordert wurde, die entsprechenden Steuern nachzuzahlen. Dieser Bescheid wurde an eine veraltete Adresse der Mandantin auf Mallorca gesendet.

Da die Mandantin jedoch keinen Zugang zu dieser Adresse hatte, nahm sie von der Benachrichtigung keine Kenntnis. Die Fristen verstrichen, und das Finanzamt ging dazu über, die Benachrichtigung im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Konten der Mandantin zu pfänden. Die Deutsche verklagte das Finanzamt und bekam vom TEAR recht, obwohl sie selbst ihrer Pflicht, dem Finanzamt ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nachgekommen war.

Das Wirtschaftsverwaltungsgericht entschied, dass das Finanzamt in diesem Fall nicht nach dem juristischen Prinzip von Treu und Glauben gehandelt hat, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Anklägerin über ihre deutsche Adresse zu kontaktieren, zumal diese Anschrift in der Kaufurkunde vermerkt war. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Benachrichtigungen auf Mallorca für nichtig. „Dieser Beschluss stellt eine sehr großzügige Auslegung zugunsten des Steuerzahlers dar, zumal das Finanzamt aufgefordert wird, selbst nach der Anschrift zu recherchieren", sagt Pilar Pavón.

Die Entscheidung des TEAR steht im Einklang mit einer EU-Richtlinie von 2011, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten untereinander Informationen über ihre Steuerzahler austauschen und die notwendigen Ermittlungen durchführen müssen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen.