Wieder einmal naht der bei vielen Mallorca-Residenten gefürchtete Stichtag 31. März. Bis zum letzten Tag des ersten Quartals müssen alle Steuerresidenten in Spanien das Modelo 720 beim Finanzamt einreichen, in dem sie ihr Auslandsvermögen offenlegen, sofern es in einer der drei Gruppen Konten, Immobilien oder Wertpapiere die Summe von 50.000 Euro übersteigt.

Das bedeutet zum Beispiel: Wer auf Konten in Deutschland 46.000 Euro hat und Aktien im Wert von 42.000 Euro besitzt, ist nicht verpflichtet, das Modelo 720 auszufüllen. Wer dagegen nur ein Konto besitzt, auf dem allerdings 51.000 Euro liegen, der muss die Erklärung an das Finanzamt abgeben.

Das Modelo 720 korrekt auszufüllen, ist nicht so ganz einfach, und die Strafen für unvollständige oder falsche Angaben sind drakonisch und können unter Umständen den Wert des Auslandsvermögens deutlich überschreiten. Demnächst soll laut Ankündigungen des spanischen Finanzamts auch das Modelo 720 abgeben, wer mehr als 50.000 Euro in Kryptowährungen besitzt.

Doch ob es jemals dazu kommt, ist fraglich. Denn inzwischen mehren sich aber die Anzeichen dafür, dass Spanien nach außen hin das Modelo 720 zwar vorschreibt und auch weiterhin theoretisch Sanktionen ausspricht. Doch in der Praxis sind diese nach Beobachtung des Steuerberaters Alejandro del Campo von der Kanzlei DMS Consulting in Palma, praktisch zum Erliegen gekommen. Del Campo sprach kürzlich bei einer Tagung vor Steuerberatern in Alicante und hatte dafür die Statistiken zu Sanktionen ausgewertet. Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt bereits seit 2016 kaum noch Strafen für nicht oder falsch präsentierte Modelos 720 ausstellt.

Kaum noch Sanktionen ...

So wurden 2014, also im Jahr nach Einführung der neuen Verpflichtung, 30 Strafverfahren angestrengt, die alle mit einer Sanktion endeten. Im Jahr 2015 waren es dann 4.799 Verfahren, von denen 4.321 mit einer Geldstrafe endeten. In den Jahren darauf gab es peu à peu weniger Strafverfahren, und 2019 fand del Campo bis zum 15. Juli - dem Tag, bis zu dem die Statistik reicht - nur sechs Sanktionen registriert.

„Spanien scheint die Waffen in diesem Punkt gestreckt zu haben", sagt del Campo, der bereits seit der Einführung 2013 juristisch gegen das Modelo 720 kämpft. Er geht davon aus, dass seit Mitte 2019 kaum noch Strafverfahren gestartet worden sein dürften. Nicht zuletzt, weil der Fall seit Sommer 2020 auch vor dem Obersten Gerichtshof von Spanien in Madrid liegt, der dem Modelo 720 ein Ende bereiten könnte.

Der Steuerberater rechnet damit, dass die Verpflichtung zur Erklärung des Auslandsvermögens dieses Jahr fällt. Ursprünglich war er davon ausgegangen, dass dies bereits 2018 geschehen würde. Denn die Europäische Kommission in Brüssel hatte 2017 Madrid eine Frist gegeben, die Gesetzeslage zu ändern. Die Frist verstrich ohne Reaktion.

Mitte Dezember 2018 veröffentlichte die EU-Kommission eine ausführliche Stellungnahme zum Thema. Im Juni 2019 entschied sich Brüssel zu einer Klage gegen den spanischen Staat, und die EU-Kommission klagte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gegen das „Modelo 720".

... aber besser nichts verschweigen

Solange es allerdings keine endgültige Entscheidung gibt, empfiehlt auch Alejandro del Campo dringend, die Vermögenserklärung weiterhin abzugeben, um sich abzusichern. „Von dem Versuch, dem spanischen Finanzamt Vermögenswerte im Ausland zu verschweigen, ist dringend abzuraten", hatte del Campo bereits vor einiger Zeit in der MZ geschrieben.

Inzwischen habe Spanien mit mehr als 100 Staaten ein Abkommen zum automatischen Austausch von steuerrelevanten Informationen, worunter sich alle EU-Mitgliedsländer befinden. „Somit dürfte es dem spanischen Finanzamt nicht schwerfallen, Kenntnis über die verschwiegenen Informationen zu erlangen."

Gerade in dieser Woche, so der Steuerberater, sei eine Belgierin auf ihn zugekommen, die in Spanien lebt und eine Erbschaft von knapp 800.000 Euro in Belgien gemacht hatte. Der Frau sind nun Strafzahlungen von 710.000 Euro ins Haus geflattert, weil sie das Modelo 720 nicht ausgefüllt hatte. Del Campo legte Widerspruch ein, um Zeit zu gewinnen. Wer Widerspruch einlegt, muss zunächst einmal nicht zahlen, weshalb der Steuerberater allen diesen Schritt dringend empfiehlt, die eine Sanktion zahlen sollen.

Weiterhin gilt: Auch im Nachhinein sollten die Vermögenswerte auf jeden Fall angegeben werden. Del Campo sagt: „Diejenigen Personen, die es in den vergangenen Jahren versäumt haben, die Erklärung über Vermögenswerte im Ausland abzugeben, können dies relativ gefahrlos auch nachträglich tun, und zwar immer dann, wenn sie entweder belegen können, dass diese Vermögenswerte erworben wurden, bevor sie nach Spanien gezogen sind, oder aber diese aus in Spanien versteuertem Einkommen stammen."

Für diejenigen, die die genannten Fälle nicht einwandfrei belegen können, ist das Risiko ungleich höher, so del Campo.Sollte es sich bei den Vermögenswerten im Ausland um Schenkungen oder Erbschaften handeln, so bestehe ebenfalls die Möglichkeit, die entsprechenden Steuererklärungen einzureichen, um so die „prekäre Situation um das Modelo 720 aus der Welt zu schaffen". Dabei sei zu bedenken, dass die Erbschafts- oder Schenkungssteuern dann oft geringer ausfallen dürften als die Einkommensteuer.

Was passieren würde, sollte der Europäische Gerichtshof das Modelo 720 für ungültig erklären, ist laut Alejandro del Campo vorhersehbar: „Dann werden auf jeden Fall die drakonischen Strafen zurückgenommen werden müssen. Ich rechne allerdings damit, dass der gesamte Prozess der Offenlegung des Auslandsvermögens mit einem Urteil gekippt werden würde."