Wer in Deutschland erbt oder eine Schenkung erhält, der kann sich glücklich schätzen, denn die Freibeträge sind zumindest für nahestehende Verwandte wie Ehepartner oder Kinder ziemlich großzügig. Bis zu 500.000 Euro können steuerfrei vermacht werden, bei Schenkungen gilt dieser Satz alle zehn Jahre neu. Spanien und Mallorca hingegen verlangen speziell bei Schenkungen beträchtliche Steuern. Jetzt allerdings gibt es eine gute Alternative für alle ausländischen Inselresidenten: Zwei Urteile von balearischen Gerichten haben bestätigt, dass Ausländer auf den Balearen in Zukunft Erbverträge -sogenannte pactos sucesorios - gemäß den Vorgaben des balearischen Zivilrechts schließen können und so in den Genuss einer erheblichen Steuerreduzierung kommen.

Bisher war dies lediglich auf den Balearen lebenden Spaniern vorbehalten. Die pactos sucesorios, eigentlich Nachlasspakte, die aber im Unterschied zum deutschen pactum successorium schon zu Lebzeiten auf den Weg gebracht werden können und damit einer Schenkung zumindest ähneln, sind eine Eigenheit, die es nur in wenigen Regionen Spaniens gibt, etwa auf den Balearen.

Der pacto sucesorio ist also eine Art vorweggenommenes Erbe, bei dem der Überträger einen Teil oder sein gesamtes Vermögen bereits zu Lebzeiten vermacht. Und hier machte das balearische Zivilrecht auf Mallorca bisher einen großen Unterschied - je nachdem, ob man nun mallorquinischer Bürger ist oder eben nicht. Im Spanischen gibt es dafür die rechtliche Figur der vecindad civil, die Spanier mit der Geburt erhalten. Diese vecindad civil besitzen nur spanische Staatsangehörige. Ausländer können diese nicht erwerben, auch wenn sie jahrelang in Spanien leben. Im Deutschen gibt es keine Entsprechung für diesen Begriff.

Wer also die vecindad civil auf den Balearen hat, bei dem schlägt ein Erbe zu Lebzeiten steuerlich genauso zu Buche wie ein Erbe nach dem Tod des Erblassers. Das führt dazu, dass derjenige, der bis maximal 700.000 Euro erbt, statt dem Steuersatz für eine Schenkung von sieben Prozent nur einen Steuersatz für ein Erbe von einem Prozent zahlen muss. Ausländer konnten von dieser deutlich geringeren Steuerlast bisher nicht profitieren.

Keine Einkommensteuer mehr

Und es gibt noch weitere positive Auswirkungen, etwa bei der Einkommensteuer. Diese entfällt bei Erbschaften zu Lebenszeit für Bürger mit der vecindad civil der Balearen, also in Zukunft auch für ausländische Inselresidenten. Gezahlt werden musste bisher die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung. Laut Miquel Mas, Anwalt bei DMS Legal in Palma, macht diese Steuer im Regelfall zwischen 19 und 26 Prozent aus. Bei Erbschaften von Todes wegen und zu Lebzeiten fällt diese Steuer weg. Und obendrauf spart man sich auch in manchen Fällen die gemeindliche Wertzuwachssteuer, die sogenannte plusvalía, bei Erbschaften zu Lebzeiten. Hier kommt es auf die jeweilige Gemeinde an, in der das Erbe angetreten wird. Manche Gemeinden auf Mallorca räumen bei der Wertzuwachssteuer bei Erbschaften Rabatte ein, andere nicht.

Die Klage einer französischen Staatsbürgerin brachte die Änderungen der Rechtslage ins Rollen. Die Französin hatte 2020 gegen die ­Benachteiligung von Ausländern geklagt und nach einem negativen erstinstanzlichen Urteil vom Berufungsgericht recht bekommen. Nach dem Urteil musste die Klägerin ­dieselbe Behandlung erfahren wie Spanier. Der Rechtsbeistand des Staates legte jedoch gegen das Urteil Revision ein.

Mitte Mai hat der Oberste Gerichtshof der Balearen, und somit die oberste ­Instanz für die Auslegung des valearischen ­Zivilrechts, nun bestätigt, dass auch Ausländer, die auf Mallorca ansässig sind, pactos sucesorios schließen und somit in den Genuss der damit verbundenen Steuervorteile kommen können. Anderweitig handle es sich um Diskriminierung, findet auch Miquel Mas. „Das Urteil ist sehr klar und fundiert“, sagt Mas. Gegen das Urteil ist kein Einspruch mehr möglich. Statt der vecindad civil, die Ausländern in Spanien verwehrt bleibt, legt man bei ihnen den Grundsatz der residencia habitual an, der Gebietsansässigkeit.

Um zu beweisen, dass man gebietsansässiger Ausländer ist, muss man laut Mas nicht zwangsläufig die residencia auf den Inseln besitzen. „Das Urteil definiert nicht, ab wann man gebietsansässiger Ausländer ist“, so Mas. Nach seiner Auffassung wird anhand von verschiedenen Kriterien, wie etwa, dass ein längerfristiger Mietvertrag oder Immobilienbesitz vorhanden ist oder dass die Kinder in einer Schule auf den Inseln eingeschrieben sind, festgelegt, ob ein Ausländer als gebietsansässiger Bürger gilt. Wichtig ist laut dem Urteil, dass man auf Mallorca seinen Erstwohnsitz hat, also seine vivienda habitual.

Ein Prozent Erbschaftsteuern

Was ändert sich nun konkret für auf Mallorca ansässige Ausländer? Wer auf der Insel heimisch ist und einem nahestehenden Familien­angehörigen noch zu Lebzeiten ein monetäres Vermögen von bis zu 700.000 Euro hinterlassen will, der zahlt statt wie bisher für eine Schenkung einen Steuersatz von sieben Prozent dann nur noch den auf den Balearen ­üblichen Steuersatz von einem Prozent für Erbschaften. Ab 700.000 Euro greift dann die progressive Steuertabelle für Erbschaften.

Wenn eine Immobilie vererbt wird, wird es noch ein wenig komplizierter. Auch hier wird nach dem Urteil nur noch der Steuersatz von einem Prozent (bei einem Wert bis zu 700.000 Euro) des Verkehrswerts der Immobilie im Moment der Übertragung fällig, der am sichersten durch ein Wertgutachten ermittelt werden kann.

Der Schenker zahlt bei einer normalen Schenkung Einkommensteuer auf den Anschaffungswert der Immobilie und auf ihren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung. Bei einem pacto sucesorio entfällt diese Einkommensteuer auf den hypothetischen Gewinn. Wenn dann der Erbe die Immobilie weiterverkauft, zahlt er lediglich eine Gewinnsteuer auf den Gewinn zwischen dem Wert der Übertragung im pacto sucesorio und dem Wert des Verkaufs - sofern er überhaupt Gewinn macht.

Das Urteil bringt also für Residenten und diejenigen, die ihren festen Lebensmittelpunkt auf Mallorca haben, eine deutliche Verringerung der Steuerlast mit sich, doch bei Nicht-Residenten, die sich nicht in die Fänge des spanischen Steuerrechts begeben wollen, ist Vorsicht geboten. Das betont der deutsche Anwalt Armin Reichmann, der auf seiner Website schreibt, dass man sich mit einem pacto sucesorio „ganz ausdrücklich“ spanischem Erbrecht unterwirft. „Will man das wirklich?“, fragt Reichmann.

In diesem Zusammenhang sollte man auch im Hinterkopf haben, dass die spanische Zentralregierung ohnehin vorhat, die Gesetzgebung rund um die Einkommensteuer zu verändern. In diesem Rahmen soll der Erbe Einkommensteuer auf den Gewinn bezahlen, der berechnet wird aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert des Erblassers und des Verkaufs durch den Erben, wenn dieser die Immobilie noch vor dem Tod des Erb­lassers verkauft.