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Diese Fehler vermeiden: Warum ein handschriftliches Testament riskant sein kann

Welche Vorteile bringt ein notarielles Testament in Deutschland und Spanien? Ein Überblick für Erblasser von der Kanzlei Löber Steinmetz García

Rechtsanwälte y Abogados auf Mallorca: Löber Steinmetz & García

Rechtsanwälte y Abogados auf Mallorca: Löber Steinmetz & García / Löber Steinmetz & García

Anfang November hat die Kanzlei Löber Steinmetz die Vorteile der professionellen Beratung bei der Planung des Nachlasses dargelegt.

Welche Gesichtspunkte bei der Frage der Testierform zu beachten sind: Welche Vorgaben gelten?

Sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Recht können Testamente in notariell beurkundeter als auch in durch den Erblasser eigenhändig vollständig handschriftlich abgefasster Form errichtet werden. Bestimmte Arten von letztwilligen Verfügungen müssen hingegen zwangsweise in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Das sind vor allem Erbverträge. Sie kommen im spanischen Recht nur ausnahmsweise vor (bei der sogenannten „Mejora“-Vereinbarung zwischen Ehegatten) und in einigen spanischen Teilrechtsordnungen, wie zum Beispiel bei dem „pacto de definición“ oder der „donación universal“ des mallorquinischen Rechts.

Im deutschen Recht ist der zu Lebzeiten dem Testierenden gegenüber erklärte Pflichtteilsverzicht beurkundungsbedürftig, im spanischen Recht kann der Pflichtteilsverzicht dagegen nicht vereinbart werden, solange der zukünftige Erblasser lebt. Keine Regel ohne Ausnahme: Das balearische Erbrecht kennt den Pflichtteilsverzicht. Einzelheiten hierzu – die über das Maß dessen, was Laien wissen wollen – hinausgehen, lassen sich in den Länderteilen „Spanien“ und „Balearische Inseln“ in dem Band „Erbrecht in Europa“ nachlesen und vertiefen.

Manchmal ergibt sich die Notwendigkeit einer bestimmten Testamentsform auch daraus, dass ursprünglich einmal in bestimmter Form testiert wurde.

Beispiel: Die Eheleute errichteten 2005 in Frankfurt ein gemeinschaftliches Testament, setzten sich mit Bindungswirkung gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben ein. Damit die Kinder nicht „auf dumme Gedanken kommen“, fügen die Eltern in das Testament auch eine sogenannte „Pflichtteilstrafklausel“ ein. Später kommt die Nichte des Ehemanns, die Eheleute häufiger auf ihrer Finca in Andratx besuchen, und es entwickelt sich eine enge Beziehung. Die Eheleute errichten deshalb später bei einem spanischen Notar jeweils – wie üblich – Einzeltestamente, in denen sie sich gegenseitig zu Erben und die Nichte zur Erbin des Letztversterbenden wegen des spanischen Vermögens einsetzen. Die Überraschung der Nichte ist groß, als nach dem Tod beider Eheleute die Kinder ihr mitteilen lassen, sie habe nichts geerbt. Die Einzeltestamente seien wirkungslos geblieben, denn sie konnten nicht die Bindungswirkung des deutschen gemeinschaftlichen Testaments aufheben.

Überraschungen dieser Art kommen bei Erbfällen im deutsch-spanischen Verhältnis recht häufig vor. Hintergrund für die Häufung: Der Código Civil (das spanische Zivilgesetzbuch) sieht in Art. 669 das Verbot vor, gemeinschaftlich in einer Urkunde zu testieren. Entsprechend vorsichtig sind spanische Notare sogar dann, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, da sie naturgemäß von dem Blickwinkel ihres eigenen Rechts ausgehen. Dann werden die Beteiligten häufig darauf verwiesen, dass sie zwei Einzeltestamente errichten können – bisweilen mit den entsprechenden drastischen Konsequenzen. Denn hätten die Eheleute in unserem Beispielsfall nicht zwei gleichlautende Einzeltestamente, sondern ein neues gemeinschaftliches Testament errichtet, hätte ihr Letzter Wille gegolten, und die Nichte hätte einen Erbanspruch auf die Finca gehabt.

Handschriftlich oder beurkundet? Welche Überlegungen sind bei der Form wichtig?

Prinzipiell ist die handschriftliche Errichtung eines Testaments günstiger als die Errichtung vor einem Notar. Inhaltlich kann das Testament auch ohne Beteiligung eines Notars perfekt abgefasst sein. Man kann den Entwurf eines Testaments durch einen Rechtsanwalt erstellen lassen und diesen Entwurf dann handschriftlich niederschreiben.

Welche Argumente sprechen dennoch für die notarielle Beurkundung des Testaments – gegebenenfalls auf Grundlage eines anwaltlichen Entwurfs?

  • Das notariell beurkundete Testament macht die Beantragung eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) nach dem Tod in aller Regel überflüssig. Sowohl in Deutschland als auch in Spanien stellen notariell beurkundete Testamente einen ausreichenden Erbtitel dar.
  • Gerade im internationalen Kontext ist das ENZ etwas lästig, denn es benötigt sehr viele Seiten und viel Text, um eine Erbfolge abzubilden, die an sich – vergleiche den deutschen Erbschein – erwiesenermaßen auf einer Seite Platz hätte.
  • Die beglaubigten Abschriften des ENZ werden allgemein nur auf sechs Monate befristet. Danach muss wieder eine neue beglaubigte Abschrift beantragt werden.
  • Das notariell beurkundete Testament wird in Spanien und Deutschland unproblematisch bei dem jeweiligen nationalen Testamentsregister registriert. Das reduziert die Gefahr, dass es übersehen wird.
  • Notariell beurkundete Testamente werden entweder bei Gericht oder aber beim Notar verwahrt. Handschriftliche Testamente sind der deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, verloren zu gehen.
  • Ein weiteres Problem stellt sich, wenn ein handschriftliches Testament zwar in Kopie existiert, aber nicht mehr im Original – was gilt dann?

Die Menschen werden immer älter und die Erkrankungen, die die Fähigkeit betreffen, ein Testament errichten zu können, nehmen im Alter zu. Der Notar überzeugt sich bei der Beurkundung von der Testierfähigkeit. Der Notar ist zwar kein Mediziner, doch sein in der Urkunde niedergelegtes Urteil zur Testierfähigkeit ist nach dem Tod des Erblassers in der Regel dennoch ein gewichtiges Argument für das notariell beurkundete Testament. Schließlich ist das Verfahren zur Eröffnung eines privatschriftlichen Testaments in Spanien ziemlich aufwendig und langwierig.

Fazit: In der Regel sind die Kosten der notariellen Beurkundung durch den erheblichen zusätzlichen Nutzen gerechtfertigt.

Testamentsgestaltung: Chancen, Risiken und Empfehlungen

Testamentsgestaltung: Chancen, Risiken und Empfehlungen / Löber Steinmetz & García

Wähle ich einen deutschen oder einen spanischen Notar?

Grundsätzlich spricht einiges dafür, die Wahl eines deutschen oder eines spanischen Notars nicht davon abhängig zu machen, wo das betreffende Vermögen liegt, sondern davon, welches Erbrecht Anwendung findet.

Das Beispiel mit den beiden Einzeltestamenten veranschaulicht das Problem: Sucht man einen spanischen Notar auf, der mit dem deutschen Erbrecht nicht vertraut ist, tut man sich keinen Gefallen. Umgekehrt würde ein deutscher Notar bei Anwendung eines fremden Erbrechts zumindest die Klärung der wesentlichen Rechtsfragen über das Deutsche Notarinstitut veranlassen, bevor er sich an ein Testament herantraut, das einer fremden – hier der spanischen Rechtsordnung – unterliegt.

Erbrecht im deutsch-spanischen Kontext - warum wir?

Unsere Mandanten kommen in den Genuss unserer langjährigen Erfahrung als anwaltliche Berater im deutsch-spanischen Rechtsverkehr und in Fragen des internationalen Erbrechts. In dem von Fachberatern, Rechtsanwälten und Gerichten konsultierten, inzwischen schon in fünfter Auflage erschienenen Standardwerk "Erbrecht in Europa" kommentieren die Partner unserer Kanzlei in Deutschland - Frau Abogada García und Herr Rechtsanwalt Dr. Steinmetz - eingehend das spanische Erbrecht und das Erbrecht der Balearischen Inseln.

Das Team der Kanzlei Löber Steinmetz & García

Das Team der Kanzlei Löber Steinmetz & García / Löber Steinmetz & García

Die Verbindung von praktischer Erfahrung, Umsetzung in Deutschland (über unsere Kanzleien in Frankfurt und Köln) und Spanien (über unsere Kanzlei in Palma mit der mallorquinischen Kollegin Alcover und dem deutschen Kollegen Schlößler) in Verbindung mit wissenschaftlicher Tiefe kommt unseren Mandanten zugute.

Kontakt

Löber Steinmetz Garcia 

Rechtsanwälte y Abogados S.L.P.

Mallorca, Tel: +34 971 72 03 72 

Teneriffa, Tel. +34 922 38 03 15  

www.l-s-g.es  email: r.alcover@l-s-g.es

 

Löber Steinmetz & Garcí­a

Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB.

Frankfurt, Tel: +49(0) 6996221123

Köln, Tel.+49(0)22182829709

www.loeber-steinmetz.de   email:info@loeber-steinmetz.de

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