Eine TV-Fiktion: Kurt Lehmann (gespielt von Michael Gwisdek) hat eine Million Euro auf dem Konto und lebt mit seiner Frau Renate (Michaela May) auf einer Finca auf Mallorca. Nach einem Herzinfarkt wird er ins Krankenhaus eingeliefert und fällt ins Koma. Am Krankenbett gesteht ihm seine Frau, dass seine jüngste Tochter Rebecca (Sandra Borgmann) nicht von ihm ist. Rebecca macht sich, wie auch ihre beiden Schwestern Lotte (Ursula Karven) und Steffi (Anja Schiffel), von Deutschland aus auf nach Mallorca, um sich zu verabschieden und vielleicht ihr nicht ganz unwesentliches Erbe anzutreten. Doch Kurt Lehmann wacht auf und fragt seine Frau: „Wer ist denn der Vater von Rebecca?"

In der vollständig auf Mallorca gedrehten ZDF-Tragikomödie „So leicht stirbt man nicht" (Donnerstag, 29. August, 20.15 Uhr) geht es um die Zusammenführung einer Familie. Ein wichtiger Punkt ist dabei das Thema Erben, denn Kurt entschließt sich kurzerhand, mit dem Vermögen einen alten Olivenhain zu kaufen, welcher der Familie seiner Geliebten Carla (Natalia Wörner) gehört. Seine Töchter gucken in die Röhre und fragen sich, was mit ihrem Vater los ist.

Nun handelt es sich bei diesem Fall um eine Geschichte, die sich Drehbuchautorin und Regisseurin Maria von Heland ausgedacht hat (Interview hier). Aber auch das wahre Leben bietet manchmal Begebenheiten, die wie aus einem Film entsprungen zu sein scheinen. Die MZ hat bei den deutschen Anwälten der Insel nachgefragt, was sie so für Erbfälle auf Mallorca erleben.

„Grundsätzlich stellt sich erst einmal die Frage, was passiert mit der Leiche?", sagt ­Rechtsanwalt Armin Reichmann aus Palma. Viele würden sich heutzutage einäschern lassen. „Das entspricht nicht nur einem allgemeinen Trend, sondern hat auch, wenn es in Spanien geschieht, einen Vorteil: Anders als in Deutschland bekommt man hier auf Wunsch die Urne mit der Asche ausgehändigt." Das eröffne viele Möglichkeiten. So habe sich zum Beispiel die Witwe eines deutschen Unternehmers, der sich sowohl in Düsseldorf wie auch auf Mallorca ­heimisch fühlte, dazu entschieden, gleich zwei ­Beerdigungen stattfinden zu lassen. „Die Hälfte der Asche ist auf Mallorca beerdigt, die andere Hälfte fand ihre letzte Ruhe in einem Urnengrab in Düsseldorf. So schaffte sie etwas, was ­bestimmt in keiner deutschen Friedhofsordnung steht: zwei Grabsteine an zwei verschiedenen Orten für die gleiche Person, eine sicherlich ­etwas exotische Lösung."

Auch Rechtsanwalt Manuel Stiff erinnert sich an einen besonderen Fall, bei dem ein Hund eine Rolle spielte. Ein kinderloses deutsches Ehepaar lebte in einem Haus in einem kleinen Dorf. Der Mann hatte zwar noch einen jüngeren Bruder, mit dem habe er sich aber zerstritten. Dem Ehepaar sei es wichtig gewesen, dass ihr gemeinsamer Hund gut versorgt werden würde. Sie wurden in der Kanzlei von Stiff vorstellig. „Die beiden setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Wenn der Letzte verstorben ist, sollte das Haus und das restliche Vermögen derjenige bekommen, der sich gut um den letzten Hund der beiden kümmern würde." Um die richtige Person auszumachen, solle ein Testamentvollstrecker benannt werden.

Die Frau starb zuerst. „Von da an wurde es schwierig", so Manuel Stiff. Der Mann verkaufte sein Haus an einen englischen Investor - dazu habe ihm ein windiger Immobilienmakler geraten. „Das war so ähnlich wie die hipoteca inversa - also eine rückwärtsgewandte Hypothek, die in Spanien eine Zeit lang sehr beliebt war. Am Ende geht dann meist ein überschuldetes Haus in den Besitz einer Bank über." Der Mann ließ sich ein Nießbrauchrecht von zehn Jahren eintragen, danach oder im Falle seines vorherigen Todes musste der Investor 30.000 Euro zahlen. „Zwei Jahre vor Ablauf der Frist starb der Mann." Der Hund war mittlerweile bei einer deutschen Pflegerin gelandet, die sich auch um den Mann gekümmert hatte. Doch weder Hund noch Pflegerin bekamen etwas von dem Geld zu sehen. „Der Mann hatte auf seinem Sterbebett einen mit krakeliger Handschrift verfassten Zettel hinterlassen, auf dem stand, dass er seinem Bruder verzeihen möchte und dieser als Erbe eingesetzt werden solle." Zusammen mit dem Testament landete alles beim damals zuständigen Gericht in Berlin. „Dort entschied die Richterin, den krakeligen Zettel als Testament anzuerkennen - allen erbrechtlichen Verfügungen zum Trotz."

Nach einem Jahr bürokratischer Abwicklung konnte der Bruder im Fall von Manuel Stiff das Erbe antreten. Ganze sieben Jahre zog sich eine Erbsache hin, bevor Carina Seidel vom Anwaltsbüro Gerboth & Partner sie ­übernahm. Dabei waren sich die Erben einig. „Eine Mutter hatte eine kleine Wohnung auf Mallorca hinterlassen, ihre erwachsenen Töchter lebten in Deutschland", sagt Carina Seidel. Da kein Testament vorlag, griff das deutsche Recht, die Wohnung sollte zu gleichen Teilen an die Töchter gehen. Doch die waren sich einig, dass nur die eine das Erbe antreten sollte, und ließen das bei einem spanischen Notar beurkunden. „Nur kannte der sich nicht gut genug mit dem deutschen Erbrecht aus", so Carina Seidel. Eine Ausschlagung hätte innerhalb von vier Wochen erfolgen müssen, ein Erbverzicht vor dem Tode der Mutter. „Es war nicht zu retten, die Töchter mussten beide das Erbe antreten, dafür mussten aber noch diverse Unterlagen eingereicht werden." Danach musste die Auflösung des Miteigentums beantragt werden und das zog sich weiter hin. Immerhin: „Erbschaftssteuer mussten sie am Ende nicht zahlen, die verjährt grundsätzlich nach viereinhalb Jahren."

Bei einem anderen Fall zieht sich eine nicht ganz klar gestaltete Erbsache seit zehn Jahren hin. Dort waren vier Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen involviert und eine Ehefrau. Da sich ein Kind weigert, die Erbgutsannahme zu unterschreiben, bleibt das spanische Bankkonto eingefroren. „Dabei geht es um 200.000 Euro", sagt Carina Seidel.

Entsprechend wichtig sei es, das Erbe klar mit einem Testament zu regeln, sagt Joachim Süselbeck von der Kanzler Langhoff & Süselbeck. Das sollte am besten von einem Anwalt aufgesetzt, einem Notar beglaubigt und dann sowohl ins deutsche als auch ins spanische Register eingetragen werden. „Es gibt immer mehr sehr alte Leute, die sich kaum mit dem Tod beschäftigen und Pläne für die weiter entfernte Zukunft machen", so Süselbeck. „Nicht selten sitzen 85-Jährige bei mir, die davon reden, ihr Haus irgendwann in den nächsten 20 Jahren einmal zu verkaufen." Oftmals brächten sie aber bereits viele Dinge zum Zeitpunkt des Gesprächs durcheinander. „Ich hatte einen 95-jährigen Mandanten, der seine Immobilie jeweils zur Hälfte auf seine zweite 60-jährige Frau und deren 40-jährigen Sohn als Voraberbschaft übertrug. Eine Rückübertragungsvollmacht lehnte er mit den Worten ,wenn man 95 Jahre alt ist, braucht man so etwas nicht mehr' ab." Ein halbes Jahr später starb die Frau nach einem Zahnarztbesuch an einem Herzinfarkt. Ein weiteres Jahr später starb der 40-jährige Stiefsohn an einem Herzinfarkt. ­Danach erbte der 97-jährige Mandant sein eigenes Haus zurück - mit all den Kosten und dem Papierkram, den das so mit sich bringt.

Besonderheiten des Balearischen Erbrechts

Beim Erbrecht ist entscheidend, wo der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Seit dem 17.8.2015 findet somit auf den Nachlass deutscher Staatsangehöriger, die in Spanien ihren Lebensmittelpunkt haben, spanisches Erbrecht

Anwendung - außer, es wird ausdrücklich im Testament festgehalten, dass deutsches Recht gelten soll. Im spanischen Erbrecht gibt es die Besonderheit, dass auch regionale Regelungen eine Rolle spielen. Das balearische Recht sieht vor, dass, falls keinerlei Angehörige auszumachen sind, verschiedene Institutionen auf den Inseln - wie die Gemeinde, der der Verstorbene angehörte, oder der Inselrat - erbberechtigt sind. Eine weitere Besonderheit ist, dass das mallorquinische Recht dem Ehegatten meist ein Nießbrauchrecht an der Hälfte der letzten gemein­samen Wohnung oder Finca zuspricht. Der Freibetrag beim Erbe liegt bei 25.000 Euro, danach beträgt der ­Steuersatz auf die ersten 700.000 Euro ein Prozent.