• Kündigung wegen Verbesserungsarbeiten

Der Mieter ist verpflichtet, Verbesserungsarbeiten durch den Vermieter zu dulden. Der Vermieter ist hingegen dazu verpflichtet, dem Mieter mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen, wann die Arbeiten beginnen, wie lange sie dauern und wie hoch die voraussichtlichen Kosten sein werden. Der Mieter kann mit einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Bekanntmachung des Vorhabens den Mietvertrag kündigen, es sei denn, dass es sich um Arbeiten handelt, die den Mieter nicht oder lediglich in geringem Maße in seinem Wohnen stören. In jedem Falle liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn die Arbeiten sehr aufwendig sind und sie den Gebrauch der Wohnung über Wochen beeinträchtigen. Verbleibt der Mieter in der Wohnung, hat er das Recht, die Miete zu mindern, sowie Ersatz für die Aufwendungen zu verlangen, die ihm aufgrund der Arbeiten entstanden sind.

• Kündigung bei Veräußerung der Mietsache durch den Vermieter an einen Dritten

Der Erwerber der Mietsache tritt in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters ein. Dem Mieter steht in diesem Falle kein Kündigungsrecht zu, da das Mietverhältnis mit den gleichen Rechten und Pflichten fortbesteht, allerdings mit der Modifizierung, dass der Erwerber als neuer Vermieter in den Vertrag eintritt. In dem Mietvertrag kann vereinbart werden, dass bei einer Veräußerung des Wohnraumes das Mietverhältnis erlischt, wobei zu beachten ist, dass eine Auflösung des Vertrages erst nach fünf Jahren möglich ist, wobei es unerheblich ist, welche Vertragslaufzeit der Mietvertrag hat.

• Tod des Mieters

Verstirbt der Mieter, können in den Vertrag eintreten:

• Der Ehepartner des Mieters, sofern er im Zeitpunkt des Todes mit diesem zusammenlebte.

• Die Person, die mit dem Mieter im Zeitpunkt des Todes während der letzten zwei Jahre permanent in einer eheähnlichen Beziehung, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zusammenlebte. Im Falle des Vorhandenseins von gemeinsamen Abkömmlingen reicht das bloße Zusammenleben aus.

• Die Nachkommen des Mieters, die zum Zeitpunkt des Todes unter seiner elterlichen Sorge oder Vormundschaft stehen oder die vorhergehenden zwei Jahre gewöhnlich mit ihm zusammengelebt haben.

• Die Vorfahren des Mieters, welche die letzten zwei Jahre vor dessen Tod gewöhnlich mit ihm zusammenlebten.

• Andere Personen, als die vormals erwähnten, die an einer Behinderung von mindestens 65% leiden, soweit sie mit dem Mieter in einer verwandtschaftlichen Beziehung bis zum dritten Grad einer Seitenlinie stehen und während der letzten zwei Jahre vor dessen Tod mit ihm zusammenlebten.

Derjenige, welcher in den Vertrag eintreten möchte, muss den Vermieter spätestens drei Monate nach dem Tod des Mieters schriftlich über den Tod unter Vorlage der Sterbeurkunde informieren. Außerdem muss er sein Verwandtschaftsverhältnis und die entsprechenden sonstigen Voraussetzungen, die das Gesetz fordert, belegen. Geschieht dies nicht form- und fristgerecht, erlischt das Mietverhältnis. Bei der Wohnraummiete können die Vertragsparteien bei einem Vertrag von mehr als fünf Jahren Laufzeit vertraglich das Eintrittsrecht im Falle des Todes des Mieters ausschließen. In diesem Falle kann vereinbart werden, dass der Mietvertrag erlischt, auch wenn der Mieter vor Ablauf der fünf Jahre verstirbt.

Autorin:

Rechtsanwältin Martina Dyllong

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