Ausgeweitete 3G-Regel

Neben Restaurants und Bars muss in zahlreichen weiteren Etablissements ein Covid-Zertifikat beim Einlass vorgezeigt werden. Mit dem Anstieg der Ansteckungszahlen in den vergangenen Wochen wurde entschieden, dass nun auch gastronomische Lokale mit einer Kapazität von weniger als 50 Personen die 3G-Regelung anwenden müssen. Das gilt auch für andere Orte, an denen Speisen und Getränke ausgegeben werden, wie etwa in touristischen Unterkünften oder in Sporteinrichtungen.

Die Betreiber der kleinen Bars und Restaurants müssen anders als diejenigen, die Etablissements von mehr als 50 Gästen betreiben, nicht am Eingang bereits das Covid-Zertifikat überprüfen. Hier genügt es, dass die Gäste ihren Code vor der Bestellung samt dem Personalausweis vorzeigen.

Sporteinrichtungen aller Art, Theater, Auditorien, Konzertsäle, andere Veranstaltungsorte (unabhängig davon, ob es dort Speisen und Getränke gibt), Spas, Thermalbäder und andere überdachte öffentliche Räumlichkeiten, in denen kulturelle oder sportliche Veranstaltungen abgehalten werden, müssen ebenfalls den Covid-Pass am Eingang abfragen. Des Weiteren gilt 3G auch bei Kongressen, Seminaren, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen, in Senioren-Tagesstätten und an Orten, wo Aktivitäten mit Senioren veranstaltet werden, außerdem in Spielhallen und Wettbüros. Zusätzlich müssen bei regionalen Sportwettkämpfen drinnen wie draußen Teilnehmer über zwölf Jahren einen Covid-Pass haben. Diese neuen Regelungen sollen zunächst bis 24. Januar gelten.

3G und die Rückkehr der Maske

Maskenpflicht im Freien

Wieder da ist seit Weihnachten die Maskenpflicht im Freien. Sie gilt spanienweit und unabhängig davon, ob der Sicherheitsabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen eingehalten werden kann oder nicht, und zwar für alle Personen ab sechs Jahren. Allerdings wird nicht vorgeschrieben, welche Art der Mund-Nasen-Bedeckung gewählt wird. Es sind also sowohl Stoffmasken als auch OP-Masken und FFP2- oder FFP3-Masken möglich.

Zudem gibt es Ausnahmen, in denen die Maske auch in der Öffentlichkeit weggelassen werden kann, sofern der Mindestabstand zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten wird. Dazu gehören sportliche Aktivitäten oder Spaziergänge sowie Wanderungen in der freien Natur, was auch die Strände beinhaltet. Wer also im Sand unterwegs ist, muss keine Maske aufsetzen. Geht man aber auf einem befestigten Weg im geschlossenen Ortskern spazieren – also etwa an der Strandpromenade –, ist die Maske Pflicht.

Bei der spanischen Zentralregierung ist von einer „vorübergehenden Regelung“ die Rede, die gelten soll, bis sich die pandemische Situation wieder verbessert habe.

Private Treffen

Eine allgemeine Beschränkung der Zahl der Personen, die sich treffen dürfen, gibt es nicht, die nächtliche Kontaktsperre vom vergangenen Sommer ist weiterhin außer Kraft. Unabhängig davon sind öffentliche Trinkgelage auf den Balearen unverändert verboten.

Gastronomie

Abgesehen von 3G sind die Regeln unverändert. Es gibt keine coronabedingte Sperrstunde, in Kraft sind die normalen kommunalen Vorgaben. Innen und außen dürfen beliebig viele Menschen an einem Tisch sitzen. Es gilt Maskenpflicht immer dann, wenn nicht konsumiert wird. Zu Gästen anderer Tische ist ein Sicherheitsabstand von anderthalb Metern einzuhalten. An der Theke ist ebenfalls ein solcher Abstand zwischen den Gästen oder Gästegruppen vorgeschrieben. Selbstbedienung ist unter Auflagen erlaubt, unter anderem müssen sich Gäste die Hände desinfizieren.

Rauchverbot

Erlaubt ist das Rauchen auf der Straße nur, wenn der Sicherheitsabstand eingehalten wird. Raucher dürfen nicht in Gruppen zusammenstehen. Wer raucht, muss am Platz stehen bleiben – rauchend durch die Straße gehen ist verboten. Auch auf Außenbewirtungsflächen darf nicht geraucht werden.

Geschäfte

Im Einzelhandel gilt bislang keine 3G-Regel. Allerdings müssen Geschäftsleute die Kontrolle der maximal erlaubten Kundenzahl jederzeit garantieren und das dafür nötige Personal abstellen. Aufgehoben wurde zwischenzeitlich das Verbot, im Einzelhandel zwischen 22 Uhr und 8 Uhr Alkohol zu verkaufen.

Nachtleben

Hier galt schon bislang die 3G-Regel, die Landesregierung hat zudem mit einer erneuten Schließung gedroht, falls die Restriktionen nicht beachtet werden. Eingelassen werden dürfen höchstens 75 Prozent der sonst erlaubten Gästezahl. Drinks dürfen nur am Tisch oder an der Bar konsumiert werden. Räumlich getrennte Tanzflächen dürfen benutzt werden, aber nur mit Maske und zwei Meter Sicherheitsabstand. Geöffnet werden darf maximal bis 5 Uhr, sofern das die jeweiligen kommunalen Bestimmungen zulassen. Auch in Cocktailbars und Musikkneipen müssen die Gäste nun ihren Covid-Pass vorlegen, hier bleiben die Tanzflächen zu, und es gilt ein Limit von 75 Prozent der sonst erlaubten Gästezahl.