Urlaub auf Mallorca: Das sind Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Ferienzeit ist Erholungszeit. Doch was, wenn die Chefin anruft? Oder man plötzlich krank wird? Wissenswertes aus dem deutschen Arbeitsrecht

Nichts von der Arbeit hören oder sehen wollen: Das ist als Beschäftigter im Urlaub Ihr gutes Recht. / FLAMINGO/WESTEND61/DPA-TMN
Mallorca, aber auch einige Bundesländer in Deutschland sind bereits in die Ferienzeit gestartet. Auch für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht der Jahresurlaub an. Viele von ihnen wissen aber gar nicht genau, welche arbeitsrechtlichen Regelungen bezüglich des Urlaubs gelten. Hier gibt es Anworten auf die wichtigsten Fragen:
Muss ich erreichbar sein?
Entspannt liegt man am Sandstrand, plötzlich klingelt das Handy: Muss ich rangehen, wenn die Chefin oder der Chef mich im Urlaub anruft? Nein. Denn Beschäftigte müssen in der Regel nur zu den vereinbarten Arbeitszeiten erreichbar sein, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). In der Freizeit – und damit auch während des Urlaubs – sind Beschäftigte demnach nicht verpflichtet, erreichbar zu sein. Grundsätzlich kommt es aber immer darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Bekommt jeder Urlaubsgeld?
Urlaub macht besonderen Spaß, wenn der Arbeitgeber die Reisekasse mit einer zusätzlichen Finanzspritze aufbessert. Einen allgemeinen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es in Deutschland aber nicht, so der VDAA. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum regulären Gehalt zahlt, um einen Urlaub zu ermöglichen.
Anspruch haben Beschäftigte nur dann, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag gibt. Außerdem gibt es den Sonderfall der sogenannten betrieblichen Übung. Zahlt der Arbeitgeber mindestens über drei Jahre hinweg wiederholt und vorbehaltlos Urlaubsgeld, ist er auch in der Zukunft dazu verpflichtet.
Krank im Urlaub: Was dann?
Das Phänomen ist bekannt: Kaum hat man Urlaub, liegt man flach. Die gute Nachricht: Werden Beschäftigte im Urlaub krank, bekommen sie die Urlaubstage wieder gutgeschrieben, so der Bund-Verlag. Die Urlaubstage gelten dann als nicht genommen. Voraussetzung ist aber, dass eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Zusätzlich brauchen Beschäftigte einen ärztlichen Nachweis, also ein Attest.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Nicht jede Krankheit muss zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Laut Bund-Verlag kommt es darauf an, ob Beschäftigte daran gehindert gewesen wären, ihren konkreten Tätigkeiten nachzukommen. Beispiel: Verletzt sich ein Beschäftigter im Urlaub den kleinen Finger, muss aber beruflich keinerlei manuelle Tätigkeiten oder Schreibarbeiten leisten, kann es sein, dass die Erkrankung gar nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Neue Arbeit, neue Urlaubstage?
Der Jahresurlaub steht Beschäftigten jährlich nur einmal zu. Darauf macht Arbeitsrechtsanwalt Volker Görzel aufmerksam. Relevant wird das, wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber wechseln. Vom neuen Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Görzel dann folglich nur den Urlaub verlangen, den sie noch nicht bei ihrem alten Arbeitgeber genommen haben.
Der alte Arbeitgeber muss Beschäftigen deshalb bescheinigen, welchen Urlaub sie im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt bekommen haben. Diese Urlaubsbescheinigung legen Beschäftigte dann beim neuen Arbeitgeber vor, um nachzuweisen, welcher Urlaubsrestanspruch noch besteht.
Bekomme ich Urlaub im Minijob?
Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Das gilt auch im Minijob, wie die Minijob-Zentrale erklärt. Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage müsse die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen.
Für den persönlichen Urlaubsanspruch ist entscheidend, an wie vielen Tagen in der Woche Beschäftigte im Minijob arbeiten. Berechnen lässt sich das mit einer einfachen Formel: Die Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche mal 24 geteilt durch 6. Wer also zum Beispiel an drei Tagen in der Woche arbeitet, der kommt auf einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen.
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