Noch vor dem Erwerb, also vor Abschluss eines privaten Immobilienkauf­vertrages, kann mit einem Trick ganz legal einer späteren Erbschaftssteuerbelastung aus dem Wege gegangen werden. Die Chancen und Risiken dieser Maßnahme sind allerdings genau abzuwägen.

Die zum Ankauf der Ferien­immobilie nötigen Geldbeträge können den Kindern in der Höhe ihrer deutschen Schenkungssteuerfreibeträge geschenkt werden, um mit diesem Geld das spanische Hauseigentum zu erwerben.

Das Risiko bei der Wahl dieser Variante: Wie sichert man sich als Elterngeneration seine freie Verfügungsbefugnis über das Spanieneigentum ab? Häufige Bedenken sind zum Beispiel die Angst vor dem ungünstigen Einfluss künftiger Schwiegerkinder. Und was passiert, wenn das eigene Kind gar verstirbt? Plötzlich kann dann der Schwiegersohn oder die Schwieger tochter zum Haus­eigentümer werden.

Gestaltungsalternativen wie der Erwerb zumindest des Wohn- oder Nießbrauchsrechtes und formell richtig ausgestaltete Vollmachten für Spanien rücken hier in den Mittelpunkt. Der Direkterwerb durch die Kinder kann andererseits auch den Vorteil haben, dass in der Spanienimmobilie steckende Vermögen dem eigenen haftenden Vermögen zu entziehen. Dieses Vorgehen eröffnet im Gegenzug allerdings den Zugriff von potenziellen Gläubigern der Kindergeneration. Eines wird damit deutlich: Auch die Rechtsnachfolge in Sachen ­Spanienvermögen ist geprägt von dem Spannungsverhältnis von Chancen und Risiken.

Während einerseits das bei in Spanien gelegenen Vermögenswerten immer anwendbare spanische Erbschaftssteuerrecht mit 81,6 Prozent den höchsten Erbschaftssteuersatz in der Europäischen Union hat, ermöglichen anderseits eine gezielte Kombination existierender Freibeträge sowie regionale Sonderregelungen eine maximale Steuer­minimierung, oft bis hin zur Steuerfreiheit.

Entscheidend ist hier die frühzeitige, auf den jeweiligen Einzelfall richtig zugeschnittene Sachverhaltsgestaltung. Was bedeutet das? So kann beispielsweise die frühzeitige Anmeldung bei der spanischen Wohnsitzgemeinde, ein einfacher formaler Vorgang, darüber entscheiden, ob einem Kind oder Enkelkind als Erbe ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 180.000 Euro zusteht oder eben nicht. Es kann also darum gehen, 40.000 Euro an Erbschaftssteuern an den spanischen Staat leisten zu müssen - oder aber nicht.

Weitere Erwägungen müssen dazu angestellt werden, was nach dem Kauf geschehen soll. Negative steuerliche Konsequenzen können in dieser Phase durch adäquate Testaments­gestaltung oder gezielten lebzeitigen Verkauf an die Nachfolgegeneration verhindert oder minimiert werden.

Phase drei ist diejenige der erblichen Rechtsnachfolge: Der Zeitraum ab dem Erbfall bis zur Erbschaftsannahme in Spanien. Auch hier ergeben sich noch bestimmte Gestaltungschancen. Durch gezielte, fristgerechte Erb- ausschlagung oder eine Wert­fixierung der Immobilie können oft auch zu diesem Zeitraum noch erhebliche Steuereinsparpotenziale genutzt werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Manacor, Tel.: 971-55 93 77.