Die spanische Erbschaftssteuer ist ein Albtraum für Ausländer mit Immobilieneigentum in Spanien. Insbesondere Liegenschaftsinhaber auf Mallorca müssen sich aufgrund deren enormen Werte Gedanken machen, da beschränkt steuerpflichtige Erben, die keinen Wohnsitz in Spanien haben, den vollen Erbschaftssteuersatz bis zu einer Höhe von 81,6 Prozent des Immobilienwertes zu leisten haben, wenn es sich bei dem Erbe um in Spanien gelegene Grundstücke oder auch Bankguthaben handelt. Zwischen Spanien und Deutschland gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Daher werden Erben doppelt zur Kasse gebeten, da die genannten Vermögenswerte nicht im abschließenden Katalog der gegenseitig absatzfähigen und binational anrechenbaren Erbschaftsgüter genannt werden.

So fragen sich die Betroffenen zu Recht, wie sie die umfangreiche Steuerbelastung reduzieren oder vermeiden können. Nun muss zunächst mit dem Gerücht aufgeräumt werden, dies könne mittels eines einfachen behördlichen Akts - wie etwa der wohnrechtlichen Anmeldung bei der betreffenden Gemeinde - geschehen. Eine grundsätzliche Privilegierung kann nämlich nur dann erreicht werden, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihr gesamtes Welteinkommen in Spanien versteuern, also beide Steuerresidenten sind.

Auch ein höherer Freibetrag der Erben kann lediglich bei einer zumindest fünfjährigen Steuerresidentschaft des Erblassers erreicht werden, da ansonsten keine ortsgebundene, regionale Finanzzuständigkeit beziehungsweise Steuerhoheit und damit auch keine entsprechende Freibetragsregelung gegeben ist. Der gewöhnliche und maximale Freibetrag beträgt knapp 16.000 Euro. Ein negativer Umstand, der wohl auf die meisten ausländischen, nicht steuerresidenten Immobilien- eigentümer von Liegenschaften auf den Balearen zutrifft.

Es ist auch zu beachten, dass das bereits vorhandene Vermögen des Erben eine erhöhende Auswirkung auf die zu zahlende Erbschaftssteuer hat.

Was ist also zu tun? Soll man verschenken statt zu vererben? Soll man seinen Wohnsitz verlegen? Nein, weder noch. Ebenso trägt die Aufnahme einer Hypothek hinsichtlich der Verringerung des zu vererbenden Vermögens das Risiko der wechselnden Zinssätze und der Belastung durch Kreditsteuern und Bearbeitungsgebühren in sich. Das Halten der Liegenschaft in einer spanischen Gesellschaft hat erhebliche Kapitalisierungskosten zur Folge und kommt daher ebenso wenig in Frage wie eine sogenannte Offshore-Gesellschaft, die außerhalb der EU ansässig ist und einer Strafsteuer unterliegt.

Da bei der Schenkung einer spanischen Immobilie eine der Erbschaftssteuer entsprechende Schenkungssteuer anfällt, und das Gesetz keine Freibeträge vorsieht, sollte das in Spanien gelegene Anwesen an die Kinder unter Zurückbehalt eines Nutzungsrechtes verkauft werden, da hierdurch mit der einmalig anfallenden Grunderwerbssteuer eine wesentliche Steuerersparniss und ein geringerer bürokratischer Aufwand für die sodann entfallende notarielle Erbschaftsannahme erzielt wird. Jedenfalls ist es sinnvoll, einen Experten hinzuzuziehen.

Der Autor ist Rechtsanwalt & Abogado in Santa Ponça und Palma, Tel.: 971-69 83 05.