Stellen Sie sich vor, Sie haben vor ein paar Jahren Steuern an den spanischen Staat gezahlt und könnten nun mehr als 50 Prozent davon zurückerstattet bekommen. Dies muss kein Wunsch bleiben, sondern könnte durchaus Realität werden. Grund hierfür ist, dass Spanien bis zum Jahre 2007 Steuerausländer diskriminiert hat.

Bis Anfang 2007 wurden nicht in Spanien steuerzahlende EU-Bürger beim Verkauf ihres Hauses mit einem Steuersatz von 35 Prozent auf erzielte Gewinne belastet. Residenten zahlten dem gegenüber nur 15 Prozent für den gleichen Sachverhalt.

Die Europäische Kommission hielt die Bestimmungen der ungleichen Besteuerung für nicht mit dem EU-Vertrag vereinbar. Durch sie wurde die Freizügigkeit von Personen einschließlich der Arbeitnehmer, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr behindert. Die Kommission eröffnete ein Verfahren gegen Spanien. Spanien versuchte nachfolgend und zur Umgehung einer Klage vor dem EU-Gerichtshof, diese Vorschriften zu entschärfen. Es passte seine Besteuerungsgrundsätze für Residenten und Nichtresidenten an und führte ab 2007 einen Pauschalsatz von 18 Prozent für beide Gruppen ein. Die EU-Kommission stellte daraufhin das Verfahren ein. Jedoch bedeutete dies nicht, dass Spanien die entgegen den EU-Grundfreiheiten eingezogenen Beträge behalten kann. Die Tücke steckt wie so oft im Detail. Die von Spanien begangene Rechtsverletzung durch Ungleichbehandlungen von EU-Ausländern im Vergleich zu Steuerresidenten wurde nicht einfach dadurch geheilt, dass Spanien nun alle Neufälle gleich behandelte. Eine Wiedergutmachung des Unrechts ist effektiv nur durch Rückzahlung der überzahlten Steuerbeträge zu erreichen. Spanien wird nun aber nicht von Amts wegen tätig, sondern hofft vielmehr auf die Verjährung der Steuerrückforderungen. Diese tritt vier Jahre nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Steuer gezahlt werden musste. Die Uhr läuft, Immobilientransaktionen wären also noch bis 2004 überprüfbar.

Der nichtresidente Verkäufer, der im Zeitraum von 2004 bis 31.12.2006 eine Immobilie verkaufte und nachfolgend die Steuern erklärte und zahlte, ist also gut beraten, seine Steuerzahlung anzufechten. Hiermit würde zunächst der Fristablauf gestoppt. Mit dem Antrag sollte sowohl die Teilrückerstattung der bis zu Beginn des Jahres 2007 zu zahlenden 5-prozentigen Retention als auch die nachfolgend auf Grundlage der 35-prozentigen Steuer gezahlten Summen begehrt werden. Voraussetzung für den Antrag ist auch, dass die Steuern vom Verkäufer ordnungsgemäß erklärt und gezahlt worden waren. Der Antragsteller muss sich auf einen langen Gerichtsweg, der wohl bis zum obersten europäischen Gericht gehen wird, vorbereiten. Jedoch wird dieser Weg bereits geebnet. So gibt es eine große Initiative britischer Investoren, die Steuern vom spanischen Staat zurückzuverlangen.

Der Autor ist Rechtsanwalt & Abogado in Palma, 971-10 55 11.