Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer jüngsten Entscheidung zum Timesharing von Urlaubsimmobilien die Rechte deutscher Touristen gestärkt. In der Sache ging es um deutsche Spanienurlauber, die im Apartment einer Ferienanlage einen Vertrag über die zeitweilige Miete von Ferienwohnungen unterzeichnet hatten. Der Vertrag sah vor, dass die Touristen gegen einen monatlichen Gesamtpreis von 83 Euro jährlich zwei sogenannte Ferien-Tauschwochen nach dem Timesharing-Modell in Ferienwohnungen verschiedener Anlagen verbringen können. Kurze Zeit später widerriefen die Urlauber die Vereinbarung. Auf das vermeintlich verlockende Urlaubsmodell wurden die Deutschen durch eine vorgetäuschte Verlosung in der Fußgängerzone des Urlaubs-ortes aufmerksam gemacht.

Zu entscheiden war nun über eine Klage des Unternehmens, das den Vertrag für weiterhin gültig hielt. In seinem Urteil vom 25.06.2008 (Az: VIII ZR 103/07) nimmt der BGH zu zwei Fragen Stellung: Ist der Widerruf des Vertrags wirksam? Welches Gericht ist im Falle einer Klage zuständig? Zur ersten Frage hat das Gericht entschieden, dass wirksam widerrufen wurde. Die Wirksamkeit des Widerrufs beurteile sich in diesem Fall nach spanischem Recht, dessen Anwendung die Parteien vereinbart hatten. Die im spanischen Haustürwiderrufsgesetz (Ley 26/1991) vorgesehenen Widerrufsvoraussetzungen seien gegeben gewesen. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie über Haustürgeschäfte (85/577/EWG) um. Nach der spanischen Gesetzeslage ist unter anderem erforderlich, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Da es sich bei dem Raum, in dem die Touristen den Vertrag unterzeichneten, vom äußeren Erscheinungsbild her durchaus um einen Aufenthaltsraum der Ferienanlage hätte handeln können, sei hier ein Haustürgeschäft anzunehmen. Das Gericht sah auch keinen Anlass gegeben, dass auf anders lautende Schilder zu achten gewesen wäre.

In der zweiten Frage hat der BGH die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Es komme allein auf den Wohnsitz der Beklagten an. Die Überlassung von zwei Ferien-Tauschwochen nach der Gestaltung des Vertrags sei nicht als konkrete Anmietung einer unbeweglichen Sache einzustufen, was die Zuständigkeit spanischer Gerichte begründet hätte. Den Schwerpunkt des Vertrags bilde nach Meinung des Gerichts nicht die Nutzung einer bestimmten Immobilie, sondern der Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen.

Dieses Urteil ist eine gute Nachricht für Touristen, die im Ausland ähnliche Verträge nach Timesharing-Modellen abgeschlossen haben, soweit sich diese Kontrakte nicht auf ein konkretes Wohnobjekt beziehen. Es wird höchstrichterlich bestätigt, dass die Betroffenen das Recht haben, den Vertrag zu widerrufen, wenn dieser nicht in den Geschäftsräumen des Anbieters unterzeichnet wurde.

Dies gilt nicht nur in Deutschland und Spanien, sondern aufgrund von europarechtlichen Vorgaben EU-weit. Zudem müssen bei Streit über den Widerruf die Touristen an ihrem Heimatort verklagt werden. Dadurch bleibt man vor einem aufwendigen Rechtsstreit im Ausland verschont.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei Dr. Reichmann Rechtsanwälte Palma/Frankfurt, Tel.: 971- 21 41 37.