Der Glaube vieler Schuldner, durch eine Kapitalflucht nach Spanien endgültig ihren Gläubigern entkommen zu können, ist schon seit langer Zeit verfehlt. Bereits im Jahr 2001 wurden verschiedene EG-Verordnungen geschaffen, die die Zwangsvollstreckung innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung kommt nun das europäische Mahnverfahren seit dem 31.12.2008 zur Anwendung. Ab dem 01.01.2009 wurde auch ein Verfahren für die Durchsetzung geringfügiger Forderungen eingerichtet, mittels dessen Streitsachen in grenzüberschreitenden Forderungsangelegenheiten mit geringem Streitwert effizienter beigelegt und die Kosten hierfür verringert werden können. In diesem Zusammenhang können sodann Forderungen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro im Bereich des Zivil- und Handelsrechtes eingeklagt werden.

Die Klageerhebung wird mittels eines Standardformulars eingeleitet, wodurch die bisherigen bürokratischen Hürden einer Auslandsvollstreckung in Bagatellangelegenheiten entfallen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Gebiet der EG-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks.

Zusätzlich werden die im Rahmen dieser Regelung ergehenden Urteile, nach Einholung einer Bestätigung als in einem europäischen Verfahren gefällte Entscheidungen, in den genannten Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckbar sein - ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Das zunächst genannte europäische Mahnverfahren ist hierbei eine an das deutsche Mahnverfahren angelehnte Regelung, bei der ein europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt wird und sich ein Einspruchsverfahren angliedert.

Es wird also endlich zu einer Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren bezüglich unbestrittener zivil- beziehungsweise handelsrechtlicher Geldforderungen kommen, was bereits seit langem überfällig erschien. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Harmonisierung des Zivilprozesses auf europäischer Ebene, durch die unnötige Hürden bei der Rechtsverfolgung reduziert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings auf die bereits bestehende Möglichkeit der Vollstreckung von inländischen Titeln im Ausland zurückgegriffen werden. Diesbezüglich ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen ausländischen Wohnsitz angemeldet hat, ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarkeit des bestehenden Titels zu stellen. Hierfür ist das im Inland erstrittene Urteil im Original von dem zuständigen Landgericht mit der sogenannten Haager Apostille zu versehen und sodann von einem zugelassenen Übersetzer diplomiert in die spanische Sprache übersetzen zu lassen. Darüber hinaus ist von dem Ausgangsgericht ein Formblatt über die Ausurteilung und Zustellung des Titels auszuhändigen. Hiernach kann der Titel als vollstreckbar erklärt werden.

Die Einreichung eines einfachen Vollstreckungs­bescheides reicht ausnahmsweise dann aus, wenn die Forderung unbestritten ist. In diesem Fall kann ein europäischer Vollstreckungstitel nach ordnungsgemäßer Antragstellung ausgestellt werden. Auch in diesem Zusammenhang ist ein entsprechendes Formblatt des Ausgangsgerichtes vorzulegen. Die entsprechenden Anträge sind von einem in dem jeweiligen ausländischen Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt zu erstellen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Abogado in Santa Ponça, Tel.: 971-69 83 05.