Nachlassplanung ist wohl das Rechts­gebiet, das unter uns Wahlspaniern mit den meisten Gerüchten und Unwahrheiten gespickt ist. Die Fragen der Ratsuchenden sind ebenso zahlreich wie die Lösungen für eine geschickte Nachlassplanung. Nachfolgend wird mit den Irrtümern bezüglich des „letzten Willens“ in Spanien aufgeräumt:

1. „Ohne spanisches Testament kann man das Erbe nicht antreten.“

Falsch. Mit deutschem Testament - oder auch ganz ohne - kann die Finca auf Mallorca geerbt werden. Dazu wird die Erbannahme in Deutschland durchgeführt, entsprechend übersetzt und mit einer Apostille versehen. Damit geht es dann zum spanischen Notar. Man muss auch nicht befürchten, dass ohne spanisches Testament der Nachlass an den spanischen Staat fällt.

2. „Ich muss mich entscheiden: Testament in Spanien oder in Deutschland.“

Das trifft nicht zu. Ohne Weiteres können zwei Verfügungen nebeneinander Gültigkeit haben, sofern sie klar voneinander abgegrenzt sind, etwa indem sich die eine nur auf das spanische Vermögen bezieht.3. „Ein Testament in Spanien lohnt sich nicht.“

Das kommt darauf an: Wer keinen Nachlass in Deutschland hat, spart sich die Erbannahme dort und kann in Spanien gleich „zur Sache“ kommen.

4. „Ohne Wohnsitz in Deutschland kann dort keine Erbannahme durchgeführt werden.“

Doch, zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen oder das Amtsgericht Berlin- Schöneberg.

5. „Ein Testament in Spanien wird nach spanischem Recht erstellt.“

Irrtum: Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Nationalität des Testierenden. Handelt es sich um einen Deutschen, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Man sollte daher immer einen im deutschen Recht bewanderten Rechtsanwalt mit der Nachlassplanung betrauen.

6. „Der spanische Notar beglaubigt kein gemeinschaftliches Testament.“

Der Testierende darf nach dem in seinem Heimatland gültigen Recht verfügen. Das sogenannte Berliner Testament, in dem Ehegatten sich selbst als Vorerben einsetzen und ihre Kinder als Nacherben, kann auch vor einem spanischen Notar erstellt werden, obwohl Spaniern diese Möglichkeit verwehrt ist.

7. „Die Erbschaftssteuer in Spanien beträgt 80 Prozent.“

Mir ist noch nie ein Fall untergekommen, bei dem dieser Spitzensatz erreicht worden ist. Im Gegenteil: vererben zum Beispiel Ehegatten untereinander, die beide Residenten sind, zahlen sie so gut wie keine Erbschaftssteuer. Unter Nichtresidenten besteht allerdings nur ein Freibetrag von rund 16.000 Euro, und der Steuersatz steigt mit zunehmendem Erbschaftswert. Berechnet wird dieser Wert bei Spanienimmobilien allerdings anhand des Katasterwertes - und der liegt meist sehr deutlich unter dem Verkehrswert.

8. „Es gibt kaum Gestaltungsmöglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu drücken.“

Doch! Durch Beantragung der Residencia bekommen Erben einen 99-prozentigen Nachlass. Es gilt zu prüfen, wie sich dieser Schritt auf andere Steuerbereiche auswirkt. Auch kann die Erbschaft der Spanienimmobilie auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Jeder Erbe macht seinen Freibetrag getrennt geltend.

9. „Der Erbe wird von Spanien und Deutschland - also doppelt - zur Kasse gebeten.“

Das spanisch-deutsche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung trifft keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Erbschaftssteuer. Zwischen beiden Ländern herrscht allerdings Einigkeit, dass in Spanien gelegene Immobilien nur vom spanischen Fiskus besteuert werden.

10. „Man sollte auf Verjährung spekulieren.“

Grundsätzlich ist die Erbschaftssteuer innerhalb eines halben Jahres nach Ableben des Erblassers zu zahlen. Die Verjährung tritt nach vier Jahren nach Ablauf dieser Frist ein. In der Vergangenheit wurde oft auf das Verstreichen dieser Zeit gesetzt, bis es 2006 zu einer Änderung des Gesetzeswort­lauts kam. Nun beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn eine spanische Behörde Kenntnis vom Tod des Erblassers erhält. Das kann bei Versterben außerhalb Spaniens der Zeitpunkt der Erbannahme sein.

Die Autorin ist Juristin und Geschäftsführerin der Soluciones Europeas S.L., Tel.: 971-71 63 09.