Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, sind seit dem 01.01.2009 in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dies ist eine Folge der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Die nachgelagerte Besteuerung soll die Beitragszahlungen an Rentenversicherungen voll steuerfrei stellen und im Nachgang dann den Rentenbezug voll besteuern.

Um den Übergang in dem Systemwechsel für den Steuerbürger „erträglich" zu gestalten, werden seit dem Jahr 2005 mindestens 50 Prozent der Rente als „sonstige Einkünfte" im Sinne des § 22 EStG berücksichtigt. Im Gegenzug werden Vorsorgeaufwendungen höher steuermindernd berücksichtigt.

Der Prozentsatz für die Besteuerung ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Alle Renten mit Rentenbeginn bis 2005 sind mit 50 Prozent zu berücksichtigen, ab Rentenbeginn in 2006 mit 52 Prozent, 2007 mit 54 Prozent, 2008 mit 56 Prozent, 2009 mit 58 Prozent. Bis 2040 sind dann 100 Prozent der Rente zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Bruttorente vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebend ist.

Bisher mussten die Renten nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen im Wohnsitzstaat versteuert werden. Durch die Änderung des § 49 Abs.1 Nr.10 des Einkommenssteuergesetzes sind im Ausland lebende Rentner mit deutschen Rentenbezügen jetzt in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Ob tatsächlich eine Einkommenssteuerschuld entsteht, ist für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, also für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, davon abhängig, ob nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und diversen Freibeträgen der Grundfreibetrag von 7.664 Euro für Ledige beziehungsweise 15.329 Euro für Ehegatten überschritten wird.

Bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen, also Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt nur ein Werbungskostenabzug für direkt mit den Renten im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Betracht. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere Freibeträge können nicht abgezogen werden. Auch die Grundfreibeträge werden nicht gewährt. Daher ergibt sich für beschränkt Steuerpflichtige, also für Rentner ohne Wohnsitz in Deutschland, fast immer eine Steuerschuld. Es sollen noch zentrale Finanzämter in Deutschland für die jeweiligen Wohnsitzstaaten benannt werden, bei denen die Steuererklärungen einzureichen sind.

Ein kleiner Lichtblick ist, dass damit das neue ab 2009 geltende Recht völkerrechtlich angewendet werden kann, alle Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend angepasst werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Verhandlungen der Bundesrepublik Deutschland mit den betreffenden Staaten Früchte tragen werden. Bis zur Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen kann das neue Steuerrecht im Ausland nicht angewandt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Doppelbesteuerungsabkommen rückwirkend geändert werden. Eine Besteuerung im Wohnsitzstaat ist von dem dort geltenden Recht abhängig. Im ungünstigsten Fall wird die Rente dann in Deutschland und im Wohnsitzstaat besteuert. Aufgrund der komplizierten Rechtslage kann nur empfohlen werden, rechtzeitig einen Steuerberater aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen.

Der Autor ist Steuerberater mit Schwerpunkt „Besteuerung Deutscher im Ausland"

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