Angestellter (45)

So ist es derzeit:

Ein 45-jähriger Angestellter, der seit 20 Jahren Rentenbeiträge abführt, kann sich nach dem bisherigen System auf einen Rentenantritt ab dem 65. Lebensjahr einstellen. Er hat genügend Spielraum, bis dahin eine Beitragszeit von 35 Jahren nachzuweisen. Auch wenn zwischenzeitlich für fünf Jahre keine Rentenbeiträge gezahlt werden, hätte er Anspruch auf 100 Prozent Rente.

Das verändert sich:

Von der Reform ist unser Angestellter (Jahrgang 1965, Arbeitsbeginn mit 25 Jahren) voll und ganz betroffen. Um weiterhin mit 65 ohne Abzüge in Rente gehen zu können, muss er statt 35 nun 38,5 Jahre Beitragszeit nachweisen. Denn bis zum Rentenantritt im Jahr 2030 ist die Übergangsfrist abgelaufen. Der Puffer schrumpft auf 1,5 Jahre zusammen. Außerdem wird die Rente nicht mehr auf Basis der letzten 15, sondern 25 Arbeitsjahre berechnet.

In Deutschland:

Unser Arbeitnehmer könnte erst ab 67 ohne Abschläge in Rente gehen. Für eine abschlagsfreie Rente mit 65 müsste er auf 45 Jahre an Pflichtbeitrags-, beziehungsweise Kindererziehungs- oder Pflegezeiten kommen. Bei fortgeführter Beitragszahlung wäre eine Rente mit 67 Jahren aber höher, da zwei Jahre mehr Beiträge eingezahlt würden. Hintergrund: Die Rentenhöhe berechnet sich über das gesamte Erwerbsleben. Eine Höchstrente in diesem Sinne gibt es nicht, die Mindestversicherungszeit liegt bei fünf Jahren.

Mutter in Elternzeit

So ist es derzeit:

Eine Frau in Spanien, die nach der Geburt eines Kindes eine Auszeit nimmt (excedencia), hat bislang ein Anrecht darauf, dass ihr Arbeitgeber Rentenbeiträge für sie abführt. Das gilt für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren. Wenn die Mutter jedoch ihren Arbeitsplatz verliert oder für die Erziehung des Kindes länger zu Hause bleibt, entstehen nach der bisherigen Regelung Lücken in der Beitragszeit. Folge: mögliche Abstriche bei der Rentenhöhe.

Das verändert sich:

Um eine solche Mutter nicht zusätzlich durch längere Beitragsberechnungszeiten zu bestrafen, wird nun eine Art Kinderbonus eingeführt: Pro Kind darf die Mutter zusätzlich neun Monate Beitragszeit aufrechnen. Insgesamt können so maximal zwei Jahre aufgeschlagen werden. Konkret: Wenn eine Frau mit drei Kindern im Alter von 67 Jahren auf eine Beitragsfrist von 35 Jahren kommt, darf sie ohne Abzüge in Rente gehen, weil zwei Jahre aufgeschlagen werden und so 37 Jahre zusammenkommen.

In Deutschland:

Bei Geburt eines Kindes ab Januar 1992 werden 36 Monate Kindererziehung als Beitragszeiten gutgeschrieben. Zusätzlich gibt es bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten, die all jene erziehenden Mütter schützen sollen, die länger als drei Jahre zu Hause bleiben möchten (Ausnahmen für Beamte und Selbstständige).

Praktikant

So ist es derzeit:

Praktikanten gehören derzeit zu den Benachteiligten des spanischen Rentensystems. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise schlagen sich viele junge Leute in Spanien mit Jobs durch, für die keine Rentenbeiträge abgeführt werden. Somit beginnt bei vielen die Beitragszeit erst mit Ende 20, und es drohen Abzüge bei den Rentenansprüchen.

Das verändert sich:

Damit die Praktikanten auch trotz längerer Mindestzeiten ohne Abzüge in Rente gehen können, sieht das neue System Rentenbeiträge auch während der Praktikumszeit vor. Praktikumsverträge sollen in diesem Punkt Ausbildungsverträgen gleichgestellt werden. Die Firmen müssen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Beiträge in die Rentenkasse abführen. Im Fall von Ausbildungs- und Forschungsprogrammen können spezielle Abkommen mit der Sozialversicherung abgeschlossen werden. Wer zwischen 2006 und 2010 ein Praktikum absolviert hat, kann die Beiträge nachträglich und aus eigener Tasche zahlen.

In Deutschland:

Praktika sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Ausnahme: Praktika als verpflichtender Bestandteil eines Studiengangs. Vor- und Anerkennungspraktika dagegen begründen in der Regel sehr wohl eine Versicherungspflicht. Andere nicht zum Studium gehörende Praktika während des Studiums sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie ohne Vergütung ausgeübt werden.

Arbeitnehmer (55)

So ist es derzeit:

Ein Angestellter im Alter von 55 Jahren und einem Arbeitsantritt im Alter von 22 Jahren hat nach dem bisherigen Rentensystem noch eine Arbeitszeit von 10 Jahren vor sich – auch wenn er beispielsweise zwischen dem 41. und 48. Lebensjahr arbeitslos war. Um mit 65 Jahren in Rente zu gehen, reichen schließlich 35 Jahre Beitragszeit aus. So kommt er bis zum 65. Lebensjahr theoretisch auf 38 Jahre Beitragszeit (inklusive zwei Beitragsjahre während der Arbeitslosigkeit).

Das verändert sich:

Der Angestellte profitiert von den Übergangsfristen – ohne sie brauchte er bereits 38,5 Jahre, um mit 65 Jahren in Rente zu gehen. Da er jedoch dieses Rentenalter im Jahr 2020 erreicht, muss er nur 37 Jahre Beitragszeit für den Renteneintritt mit 65 nachweisen – die Mindestzeit von 38,5 Jahren gilt erst zum Ende der Übergangsfrist ab 2026. Die Berechnungsgrundlage für die Rentenhöhe ist bis 2020 allerdings bereits von bisher 15 auf die 25 letzten Arbeitsjahre ausgedehnt worden.

In Deutschland:

Dadurch, dass zwar das Renteneintrittsalter angehoben, aber an den Mindestvoraussetzungen nichts verändert worden ist, haben die Reformen in Deutschland nur dann Auswirkungen auf die Rentenhöhe, wenn eine vorzeitige Rente vor 67 unter Inkaufnahme von Abzügen beansprucht werden kann. Diese fallen jetzt unter Umständen etwas höher aus.