Wer auf Mallorca pflegebedürftig ist, hat kein Anrecht auf sogenannte Sachleistungen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (12.7.) entschieden. Die Pflegeversicherung zahlt Deutschen bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland demnach nur das Pflegegeld. Die sogenannte Sachleistung muss aber nicht erstattet werden. Die Richter bestätigten damit die schon bisher in Deutschland geltende Regelung und wiesen eine Klage der EU-Kommission dagegen ab.

Die sogenannten Sachleistungen - also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung - müssten nicht von der Pflegeversicherung erstattet werden. Das Pflegegeld ist etwa die Hälfte des Betrages, der für Sachleistungen gezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Rechtsstreits lag der Unterschied bei 685 zu 1.510 Euro. Der EU-Gerichtshof entschied, die EU-Kommission habe nicht darlegen können, dass die bisherige Regelung tatsächlich die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU beschränke.

Die deutsche Bundesregierung hatte die Rechtslage auch mit dem Argument verteidigt, dass die Versicherten in einem anderen EU-Mitgliedstaat Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger beziehen könnten, die wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden dürften. Die Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seien in der EU nicht harmonisiert, betonten die Richter. Daher könne man keinem Bürger garantieren, dass ein Umzug in ein anderes EU-Land in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral sei. Dies sei kein Verstoß gegen EU-Recht.