Ausflügler aufgepasst: An diesen Orten auf Mallorca ist das Füttern von Ziegen künftig verboten
Bei Verstößen drohen Bußgelder. Der Inselrat will nun Hinweisschilder anbringen

Wenn sich Ziegen und Urlauber den Strand teilen.
Das für Umweltdezernat des Inselrats auf Mallorca hat das Füttern von wilden Ziegen an beliebten Ausflugspunkten verboten. Das geht aus einer am Dienstag (11.11.) verschickten Pressemitteilung hervor. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
Der Inselrat zählt zu den beliebten Orten in erster Linie Buchten, Aussichtspunkte und Parkplätze an Wanderstrecken. Konkret benannt werden die Zonen aber nicht. Es ist verboten, den Ziegen Nahrung zu geben oder sie mit Lebensmitteln anzulocken. "Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme, um ein Problem einzugrenzen, das sich in den vergangenen Jahren in weiten Teilen der Insel ausgeweitet hat", heißt es in der Pressemitteilung.
Ziegen und Menschen dadurch schützen
Dadurch sollen die wilden Ziegen Mallorcas geschützt werden, die durch das Füttern Lebensmittelvergiftungen erleiden oder sich schlechte Verhaltensweisen aneignen können. Auf diese Weise werden die Tiere von den Ausflüglern abhängig und weitere Exemplare werden angelockt. Sollte es dann mal kein Essen geben, können die Ziegen aggressiv reagieren. "Die Menschen wollen den Ziegen eigentlich nur helfen, bringen sich selbst oder das Tier durch das Füttern aber in Gefahr", wird der Umweltabgeordnete Pedro Bestard zitiert.
Die Ziegen leben in bergigen Gebieten und kommen auf Futter- und Wassersuche in niedrigere Ebenen. Sie werden von Papierkörben, Gärten oder Grünflächen angelockt. Besonders im Sommer, so die Pressemitteilung, komme das häufig vor. Die Präsenz der Ziegen stelle auch eine Gefahr im Straßenverkehr dar.
Der Inselrat hat ein offizielles Hinweisschild angefertigt, das Fincabesitzer aufstellen dürfen. Darauf steht auch auf Englisch, dass das Füttern verboten ist. Verstöße werden gemäß der Ley balear de caza y pesca fluvial bestraft. In dem Gesetz ist allerdings kein Strafmaß zu finden. Ausgenommen von der Regelung sind Besitzer von Jagdgebieten, die gesonderte Vorschriften haben.
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